AS 2019 4327
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO<sub>2</sub>-Gesetzes)
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Umsetzung (Änderung des CO2-Gesetzes)
vom 22. März 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 20172, beschliesst:
Art. 1
1 Das Abkommen vom 23. November 20173 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, eine Änderung des Abkommens, welche die Teil-
nahmepflicht der Betreiber von Luftfahrzeugen betrifft, selbstständig zu genehmi- gen.
Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
2017-1790 4327
Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung AS 2019
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im
Anhang.
Nationalrat, 22. März 2019 Ständerat, 22. März 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 11. Juli 2019 unbenützt abge-
laufen.4
2 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung
von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 BBl 2019 2643
Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung AS 2019
Anhang (Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20115 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 Im ganzen Erlass wird, ausser in den Artikeln 35 Absatz 3 und 41 Absatz 2, unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze 2–5, «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber von Anlagen», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. 2 Im Gliederungstitel vor Artikel 31 sowie in den Artikeln 31 Absätze 4 und 5 und 31a Absatz 1 Einleitungssatz wird «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
3 In der Sachüberschrift von Artikel 31a wird «Unternehmen mit Verminderungs-
verpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben» ersetzt durch «Betreiber von WKK- Anlagen mit Verminderungsverpflichtung».
4 In Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b wird «des Unternehmens» ersetzt durch «der
Anlage».
5 In den Artikeln 31a Absatz 2 und 32b Absatz 2 wird «Unternehmen oder Anlagen»
ersetzt durch «Anlagen».
Art. 2 Abs. 3 und 5
3 Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhaus-
gasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bun- desrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder ver- steigert werden.
5 Anlagen sind ortsfeste technische Einheiten an einem Standort.
3bis Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatenge- meinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung des Reduktions- ziels nach Absatz 1 berücksichtigt werden.
Art. 15 Teilnahme auf Gesuch
1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe oder
mittlere Treibhausgasemissionen verursachen, können auf Gesuch am EHS teilneh- men.
5 SR 641.71
Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung AS 2019
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten
Emissionen Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszerti- fikate abgegeben werden können; er berücksichtigt dabei vergleichbare internatio- nale Regelungen.
3 Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest und berücksichtigt dabei:
a. wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung der Anlagen der betreffenden Kategorie zueinander verhalten; b. wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit der An- lagen der betreffenden Kategorie beeinträchtigt.
Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen
1 Betreibervon Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe
Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet.
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten
Emissionen Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszerti- fikate abgegeben werden können; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationa- le Regelungen.
3 Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest.
Art. 16a Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Luftfahrzeugen 1 Betreiber von Luftfahrzeugen, die in der Schweiz starten oder landen, sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verträge zur Teilnahme am EHS verpflichtet.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die Ausnahmen für Flüge, die von einem vom Bundesrat anerkannten EHS erfasst werden; b. die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berück- sichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.
3 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen
verursachten Emissionen abgeben: a. Emissionsrechte für Luftfahrzeuge; oder b. Emissionsrechte für Anlagen oder Emissionsminderungszertifikate, soweit die Europäische Union dies vorsieht.
4 Wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge mehrere internationale Systeme zur
Verminderung von Treibhausgasemissionen von Luftfahrzeugen bestehen, so sorgt der Bundesrat dafür, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen diesen Systemen für Treibhausgasemissionen aus Flügen nicht kumulativ unterliegen.
Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung AS 2019
Art. 17 Rückerstattung der CO2-Abgabe
1 Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf
Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet. 2 Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur soweit, wie der CO2-Preis einen Mindestpreis übersteigt. Dieser richtet sich nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissions- rechte.
Art. 18 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte
1 Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die
Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.
2 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er
neue Anlagekategorien nach Artikel 16 Absatz 3 bezeichnet, Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.
3 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und
für Luftfahrzeuge zurück, um diese künftigen EHS-Teilnehmern und stark wachsen- den EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen.
Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen
1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.
2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrech- te werden versteigert.
3 Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissions-
rechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen.
4 Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emis-
sionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5 Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirt-
schaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten werden, und jene, die nicht ersteigert werden, werden gelöscht. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei vergleichbare inter- nationale Regelungen.
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Art. 19a Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge
1 Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben.
2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrech- te werden versteigert.
3 Der Umfang der einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilten Emis-
sionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der im Jahr 2018 geleisteten Tonnenkilometer. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 20 Berichterstattung Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissionen Bericht erstatten.
Art. 21 Abs. 1
1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem
Bund für Emissionen, die weder durch Emissionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro
4. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 22–25)
Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 28 3a. Abschnitt: Emissionshandelsregister
1 Der Bund betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbe- wahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Bescheinigungen und Emissions- minderungszertifikaten. 2 Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR haben und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der
Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen, nur über Bankkonten in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen.
Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung AS 2019
1bis Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: a. Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfül- len sind; b. bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertra- gen. 5 Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.
Art. 40a Auskunftspflicht 1 Den Bundesbehörden sind Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Geset- zes erforderlich sind.
2 Auskunftspflichtig sind insbesondere:
a. Betreiber von Anlagen nach den Artikeln 15 und 16; b. Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 16a; c. abgabepflichtige Personen nach Artikel 30; d. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1; e. Betreiber von WKK-Anlagen nach Artikel 32a; f. Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Arti- kel 32c stellen.
3 Den Bundesbehörden sind die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfü-
gung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.
Art. 40b Bearbeitung von Personendaten
1 Die zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes
Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden
dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.
Genehmigung des Abk. zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung AS 2019