AS 2019 4459
Verordnung über die Finanzdienstleistungen
Verordnung über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV)
vom 6. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 20181 (FIDLEG), verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen: a. für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienst- leistungen; b. für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen (Art. 3 Bst. c und d FIDLEG)
1 DieseVerordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der
Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden.
2 Als nicht in der Schweiz erbracht gelten:
a. Finanzdienstleistungen von ausländischen Finanzdienstleistern im Rahmen einer Kundenbeziehung, die auf ausdrückliche Initiative einer Kundin oder eines Kunden eingegangen worden ist; b. einzelne Finanzdienstleistungen, die von Kundinnen und Kunden auf deren ausdrückliche Initiative bei einem ausländischen Finanzdienstleister ange- fragt wurden.
SR 950.11 1 SR 950.1
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 3 Begriffe (Art. 3 Bst. a, b, c, d, g und h sowie 93 FIDLEG)
1 Nicht als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG gelten
Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung namentlich von Fremdwährungen, Festgeldern oder Edelmetallen.
2 Als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3
Buchstabe c Ziffer 1 FIDLEG gilt jede direkt an bestimmte Kundinnen und Kunden gerichtete Tätigkeit, die spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt. 3 Nicht als Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG gelten insbesondere: a. die Beratung zur Strukturierung oder Aufnahme von Kapital sowie zu Un- ternehmenszusammenschlüssen und zum Erwerb oder zur Veräusserung von Beteiligungen und die mit dieser Beratung zusammenhängenden Dienstleis- tungen; b. die Platzierung von Finanzinstrumenten mit oder ohne feste Übernahmever- pflichtung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen; c. die Finanzierung im Rahmen von Dienstleistungen nach den Buchstaben a und b; d. die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Fi- nanzinstrumenten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 5 FIDLEG, wenn der kreditgewährende Finanzdienstleister an diesen Geschäften nicht beteiligt ist, es sei denn, er weiss, dass der Kredit für die Durchführung von solchen Geschäften verwendet wird.
4 Nicht als Finanzdienstleister im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG gelten
Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.
5 Ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG liegt vor bei einer
Kommunikation jeglicher Art, die: a. ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanz- instrument enthält; und b. üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerk- sam zu machen und dieses zu veräussern.
6 Nicht als Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG gelten insbeson-
dere: a. die Zurverfügungstellung von Informationen auf Veranlassung oder auf Ei- geninitiative der Kundin oder des Kunden, der keine Werbung im Sinne von Artikel 68 FIDLEG durch den Anbieter oder einen von diesem Beauftragten in Bezug auf das konkrete Finanzinstrument vorausgegangen ist; b. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit faktischen, allgemeinen Informationen wie ISIN, Nettoinventarwerten, Preisen, Risikoinformationen, Kursentwicklung oder Steuerzahlen;
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c. die blosse Zurverfügungstellung faktischer Informationen; d. die Aufbereitung und die Zurverfügungstellung von Informationen und Un- terlagen zu Finanzinstrumenten, die gesetzlich oder vertraglich erforderlich sind, für bestehende Kundinnen oder Kunden oder Finanzintermediäre, wie Corporate-Action-Informationen, Einladungen zu Generalversammlungen und damit verbundene Aufforderungen zur Erteilung von Instruktionen, so- wie deren Weiterleitung an diesen Personenkreis und die Veröffentlichung.
7 Das Angebot richtet sich an das Publikum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h
FIDLEG, wenn es sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet.
8 Ein Unternehmen oder eine für vermögende Privatkundinnen und -kunden errichte-
te private Anlagestruktur verfügt dann über eine professionelle Tresorerie, wenn innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens oder der privaten Anlagestruktur auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Be- wirtschaftung der Finanzmittel betraut ist.
9 Als dauerhafter Datenträger im Sinne dieser Verordnung gilt Papier und jedes
andere Medium, das die Speicherung und die unveränderte Wiedergabe einer Infor- mation ermöglicht.
Art. 4 Kundensegmentierung (Art. 4 FIDLEG)
1 Sind an einem Vermögen mehrere Kundinnen und Kunden berechtigt, so sind sie
für dieses gemeinsam demjenigen Kundensegment zuzuweisen, das jeweils den grössten Kundenschutz gewährt.
2 Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, können
mit dem Finanzdienstleister schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nach- weis durch Text ermöglicht, vereinbaren, dass sich ihre Zuweisung zu einem Seg- ment nach den Kenntnissen und Erfahrungen dieser Person richtet.
Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out (Art. 5 Abs. 2 FIDLEG)
1 Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind
Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, namentlich: a. Guthaben bei Banken und Wertpapierhäusern auf Sicht oder auf Zeit; b. Wertpapiere und Wertrechte einschliesslich Effekten, kollektiver Kapitalan- lagen und strukturierter Produkte; c. Derivate; d. Edelmetalle; e. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert; f. Herausgabeansprüche aus in Treuhandverhältnissen gehaltenen anderen Vermögenswerten nach diesem Absatz.
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2 Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 1 gelten direkte Anlagen in Immobi- lien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.
3 Privatkundinnen und -kunden, die gemeinsam am Vermögen beteiligt sind, das die
Werte von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG erreicht, können nur gemeinsam ein Opting- out erklären.
4 Die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a FIDLEG notwendigen Kenntnisse und
Erfahrungen müssen bei mindestens einer am gemeinsamen Vermögen beteiligten Person vorhanden sein.
2. Titel: Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
1. Kapitel: Verhaltensregeln
1. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 6 Information über den Finanzdienstleister (Art. 8 Abs. 1 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister geben die für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben an,
insbesondere die Adresse.
2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an:
a. Name und Adresse der Behörde, von der sie beaufsichtigt werden; b. ob sie über eine Bewilligung als Bank, Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus verfügen.
3 Vermögensverwalter geben überdies Name und Adresse der Aufsichtsorganisation
an, der sie sich unterstellt haben. 4 Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Finanzdienstleistern in der Schweiz geben ihre Adresse in der Schweiz sowie andere für eine Kontaktauf- nahme erforderlichen Angaben an.
Art. 7 Information über die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente (Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a FIDLEG)
1 Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu:
a. der Art der Finanzdienstleistung, ihren Wesensmerkmalen und Funktions- weisen; und b. den wesentlichen Rechten und Pflichten, die den Kundinnen und Kunden daraus erwachsen. 2 Die Information über die Risiken, die mit der Finanzdienstleistung verbunden sind, enthält: a. bei der Anlageberatung für einzelne Transaktionen: Angaben über die zu erwerbenden oder zu veräussernden Finanzinstrumente;
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b. bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung unter Berücksichti- gung des Kundenportfolios: eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben.
3 Die Information zu den allgemeinen Risiken, die mit den Finanzinstrumenten
verbunden sind, enthält Angaben zu: a. den Wesensmerkmalen und der Funktionsweise der Finanzinstrumente; b. den sich aus den Finanzinstrumenten ergebenden Verlustrisiken und allfälli- gen Verpflichtungen für die Kundin oder den Kunden.
4 Soweit die Angaben nach den Absätzen 1–3 im Basisinformationsblatt oder im
Prospekt enthalten sind, kann die Information durch Zurverfügungstellung des entsprechenden Dokuments erfolgen.
Art. 8 Information über die Kosten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a FIDLEG)
1 Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen
und laufenden Kosten der Finanzdienstleistung und der Kosten, die beim Erwerb oder bei der Veräusserung von Finanzinstrumenten entstehen. 2 Soweit diese Angaben im Basisinformationsblatt oder im Prospekt enthalten sind, kann auf das betreffende Dokument verwiesen werden.
3 Nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestim-
mende Kosten sind annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist auch diese Angabe nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so ist dies offenzulegen und auf das Risiko zusätzlicher Gebühren, Steuern oder weiterer Kosten hinzuweisen.
4 Sind an der Erbringung von Finanzdienstleistungen mehrere Finanzdienstleister
beteiligt, so können sie vereinbaren, dass einer der Beteiligten über sämtliche Kosten informiert. Liegt keine solche Vereinbarung vor, so informiert jeder Finanzdienst- leister über die bei ihm anfallenden Kosten.
Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b FIDLEG) 1 Finanzdienstleister informieren über wirtschaftliche Bindungen an Dritte, soweit diese Bindungen im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung zu einem Interes- senkonflikt führen können.
2 Die Information enthält Angaben zu:
a. den Umständen, aus denen sich der Interessenkonflikt ergibt; b. den Risiken, die der Kundin oder dem Kunden daraus entstehen; c. den Vorkehrungen, die der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat. 3 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.
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Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot (Art. 8 Abs. 2 Bst. c FIDLEG) 1 Finanzdienstleister informieren die Kundin oder den Kunden insbesondere darüber, ob das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot nur eigene oder auch fremde Finanzinstrumente umfasst. 2 Als eigenes Finanzinstrument gilt auch eines, das von Unternehmen emittiert oder angeboten wird, die in enger Verbindung zum Finanzdienstleister stehen.
3 Eine enge Verbindung besteht insbesondere, wenn:
a. ein Finanzdienstleister eine Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte des An- bieters oder des Emittenten des Finanzinstruments direkt oder indirekt hält oder er den Anbieter oder Emittenten in anderer Weise beherrscht; oder b. die Anteile oder Stimmrechte des Finanzdienstleisters mehrheitlich direkt oder indirekt vom Anbieter oder vom Emittenten des Finanzinstruments ge- halten werden oder diese den Finanzdienstleister in anderer Weise beherr- schen.
Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen (Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 FIDLEG)
1 Eine Finanzdienstleistung besteht nicht ausschliesslich in der Ausführung oder
Übermittlung eines Kundenauftrags, wenn vorgängig eine Beratung stattfand.
2 Ein Basisinformationsblatt gilt als vorhanden, wenn es mit verhältnismässigem
Aufwand gefunden werden kann.
3 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann bei Ausführung und Übermittlung von
Kundenaufträgen in genereller Weise zustimmen, dass das Basisinformationsblatt erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schrift- lich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
Art. 12 Form der Informationen (Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 3 und Art. 63 Bst. c FIDLEG) 1 Die Informationen nach den Artikeln 6–11 sind der Privatkundin oder dem Privat- kunden auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen.
2 Werden die Informationen über eine Website zur Verfügung gestellt, so hat der
Finanzdienstleister: a. dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können; b. der Privatkundin oder dem Privatkunden die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website einzusehen sind, bekannt zu geben.
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Art. 13 Zeitpunkt der Information (Art. 9 Abs. 1 FIDLEG)
Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.
Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten (Art. 9 Abs. 1 FIDLEG)
Finanzdienstleister informieren zu den Risiken und Kosten: a. beim Vertragsschluss zur Eröffnung der Kundenbeziehung; oder b. vor erstmaliger Erbringung der Finanzdienstleistung.
Art. 15 Beratung unter Abwesenden (Art. 9 Abs. 2 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)
1 Eine Beratung unter Abwesenden im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG liegt
vor, wenn: a. sich die Parteien nicht am selben Ort befinden; und b. es aufgrund des verwendeten Kommunikationsmittels mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, der Privatkundin oder dem Privatkunden das Ba- sisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Ver- fügung zu stellen.
2 Die Privatkundin oder der Privatkunde kann in genereller Weise zustimmen, dass
das Basisinformationsblatt bei Beratung unter Abwesenden erst nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt wird. Diese Zustimmung muss gesondert von derjenigen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in einer ande- ren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
3 Die Zustimmung nach Absatz 2 kann jederzeit in der gleichen Form widerrufen
werden.
2. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen
Art. 16 Vertretungsverhältnisse (Art. 11 und 12 FIDLEG)
Bei Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, be- rücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprü- fung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.
Art. 17 Eignungsprüfung und Ausnahme von der Prüfpflicht (Art. 12 und 13 FIDLEG) 1 Bei der Erkundigung über die finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kun- den berücksichtigt der Finanzdienstleister die Art und die Höhe des regelmässigen
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Einkommens, das Vermögen sowie die aktuellen und künftigen finanziellen Ver- pflichtungen.
2 Bei der Erkundigung über die Anlageziele der Kundin oder des Kunden berück-
sichtigt er die Angaben der Kundin oder des Kunden insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, die Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschrän- kungen. 3 Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt er für jede Kundin oder jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsmandaten und dauernden Beratungsverhältnissen vereinbart er gestützt darauf mit der Kundin oder dem Kun- den eine Anlagestrategie. 4 Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.
5 Finanzdienstleister, die ihre Kundinnen und Kunden über die Nichtdurchführung
der Angemessenheits- und Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 FIDLEG nur einmalig informieren, haben bei der Information ausdrücklich darauf hinzuweisen.
3. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft
Art. 18 Dokumentation (Art. 15 FIDLEG)
Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert zehn Arbeitstagen Rechenschaft über die erbrachten Finanzdienstleistungen abzulegen.
Art. 19 Rechenschaft (Art. 16 FIDLEG)
1 Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden umfasst die
Dokumentation: a. zu den entgegengenommenen und ausgeführten Aufträgen; b. zur Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios bei der Verwaltung von Kundenvermögen; c. zur Entwicklung des Portfolios bei Verwaltung von Kundendepots; d. zu namentlich denjenigen Kosten, zu denen der Finanzdienstleister nach Ar- tikel 8 Angaben zu machen hat.
2 Sie erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger:
a. zu den mit der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Zeitintervallen; b. auf deren Anfrage hin.
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4. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen
Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen (Art. 17 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister müssen zur Bearbeitung von Kundenaufträgen über Verfahren
und Systeme verfügen, die: a. ihrer Grösse, Komplexität und Geschäftstätigkeit angemessen sind; und b. die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicher- stellen.
2 Sie müssen namentlich gewährleisten, dass:
a. Kundenaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen wer- den; b. vergleichbare Kundenaufträge unverzüglich in der Reihenfolge ihres Ein- gangs ausgeführt werden, ausser wenn dies wegen der Art des Auftrags oder der Marktbedingungen nicht möglich oder nicht im Interesse der Kundin o- der des Kunden ist; c. bei der Zusammenlegung von Aufträgen verschiedener Kundinnen und Kunden oder von Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften und bei der Zu- weisung von untereinander verbundenen Abschlüssen die Interessen der be- teiligten Kundinnen und Kunden gewahrt und diese nicht benachteiligt wer- den; d. ihre Privatkundinnen und -kunden unverzüglich über alle auftretenden we- sentlichen Schwierigkeiten informiert werden, welche die korrekte Ausfüh- rung des Auftrags beeinträchtigen könnten.
Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (Art. 18 FIDLEG)
1 Um das bestmögliche Ergebnis für die Kundin oder den Kunden sicherzustellen,
legen die Finanzdienstleister für die Ausführung von Kundenaufträgen die notwen- digen Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes fest, namentlich den Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Ab- wicklung.
2 Liegt eine ausdrückliche Weisung der Kundin oder des Kunden vor, so ist der
Kundenauftrag entsprechend auszuführen. 3 Auf Anfrage der Kundin oder des Kunden weist der Finanzdienstleister nach, dass er deren oder dessen Aufträge im Einklang mit den Kriterien nach Absatz 1 ausge- führt hat.
4 Finanzdienstleister überprüfen die Wirksamkeit der Kriterien mindestens einmal
jährlich.
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5. Abschnitt: Professionelle Kunden
Art. 22 Professionelle Kunden können den Finanzdienstleister von der Einhaltung der Ver- haltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 FIDLEG nur schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, und nur in einem von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Dokument entbinden.
2. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
(Art. 21–24 FIDLEG)
Art. 23 1 Soweit für sie nicht spezialgesetzliche Bestimmungen gelten, erfüllen die Finanz- dienstleister die Pflichten des FIDLEG, indem sie: a. interne Vorgaben definieren, die ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform und den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessen sind und den damit verbundenen Risiken entsprechen; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgfältig auswählen und dafür sorgen, dass diese die Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die Verhaltensregeln und die spezifischen Sachkenntnisse erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen.
2 Umfasst eine Geschäftseinheit mehrere Personen, so:
a. sorgt der Finanzdienstleister für eine wirksame Überwachung der Pflichten nach Absatz 1 insbesondere durch angemessene interne Kontrollen; b. definiert er verbindliche Arbeits- und Geschäftsprozesse.
2. Abschnitt: Interessenkonflikte und damit verbundene Pflichten
Art. 24 Interessenkonflikte (Art. 25 FIDLEG)
Interessenkonflikte im Sinne des FIDLEG liegen insbesondere vor, wenn der Fi- nanzdienstleister: a. unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Kundinnen und Kun- den für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Ver- lust vermeiden kann; b. am Ergebnis einer für Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleis- tung ein Interesse hat, das demjenigen der Kundinnen und Kunden wider- spricht;
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c. bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sons- tigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kundinnen und Kunden über die Interessen anderer Kundinnen und Kunden zu stellen; d. unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für die Kundin oder den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen An- reiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienst- leistungen entgegennimmt.
Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen (Art. 25 Abs. 1 FIDLEG)
Finanzdienstleister müssen folgende risikogerechte und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemes- sene Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten ergreifen: a. Sie treffen Massnahmen, um Interessenkonflikte zu erkennen. b. Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um den Austausch von In- formationen zu verhindern, soweit er dem Kundeninteresse zuwiderlaufen könnte, namentlich den Austausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten; kann der Austausch nicht verhindert werden, so ist er zu überwachen. c. Sie trennen die Organisation und die Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern funktional, sofern deren Hauptaufgaben einen Interessenkon- flikt zwischen Kundinnen und Kunden untereinander oder zwischen den In- teressen der Kundinnen und Kunden und denjenigen des Finanzdienstleisters verursachen könnten. d. Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gleichzeitig oder unmittelbar aufei- nander folgend in verschiedene Finanzdienstleistungen einbezogen werden, Aufgaben zugeteilt werden, die einen ordnungsgemässen Umgang mit Inte- ressenkonflikten beeinträchtigen könnten. e. Sie schaffen mit ihrem Vergütungssystem keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kun- dinnen und Kunden. Sie gestalten es insbesondere so aus, dass:
1. variable Vergütungselemente die Qualität der Finanzdienstleistung den
Kundinnen und Kunden gegenüber nicht beeinträchtigen;
2. keine gegenseitige direkte Beziehung unter den Vergütungen besteht,
wenn zwischen den Tätigkeiten von Geschäftseinheiten ein Interessen- konflikt entstehen könnte. f. Sie erlassen interne Weisungen, welche die Erkennung von Interessenkon- flikten zwischen Kundinnen und Kunden und den Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern ermöglichen und die Massnahmen enthalten, um solche Konflikte zu verhindern oder beizulegen. Sie überprüfen diese Weisungen regelmäs- sig.
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g. Sie erlassen Regeln für den Erwerb und die Veräusserung von Finanz- instrumenten auf eigene Rechnung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 26 Offenlegung (Art. 25 Abs. 2 FIDLEG)
1 Kann durch Vorkehrungen nach Artikel 25 Absatz 1 FIDLEG eine Benachteili-
gung der Kundinnen und Kunden nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so legt der Finanzdienstleister dies in angemessener Weise offen. 2 Dazu beschreibt er die Interessenkonflikte, die bei der Erbringung der betroffenen Finanzdienstleistung entstehen. Den Kundinnen und Kunden ist in allgemeiner Form verständlich zu machen: a. aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt; b. welche Risiken für sie daraus entstehen; c. welche Vorkehrungen der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.
3 Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Die
Kundin oder der Kunde muss sie auf einem dauerhaften Datenträger erfassen kön- nen.
Art. 27 Unzulässige Verhaltensweisen (Art. 25 Abs. 3 FIDLEG)
Die folgenden Verhaltensweisen sind in jedem Fall unzulässig: a. das Umschichten von Depots der Kundinnen und Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund; b. das Ausnützen von Informationen, insbesondere das Ausnützen der Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen oder danach anschliessen- den Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder des Finanzdienstleisters; c. Manipulationen bei Dienstleistungen im Rahmen von Emissionen oder Plat- zierungen von Finanzinstrumenten; d. die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichen- den Preises bei der Abwicklung von Kundenaufträgen.
Art. 28 Dokumentation (Art. 25 FIDLEG)
Finanzdienstleister müssen dokumentieren, bei welchen ihrer Finanzdienstleistungen Interessenkonflikte aufgetreten sind oder auftreten können.
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Art. 29 Entschädigungen durch Dritte (Art. 26 Abs. 1 Bst. a FIDLEG)
1 Entschädigungen, die im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen Dritter ent-
gegengenommen werden und von ihrer Natur her den Kundinnen und Kunden nicht weitergegeben werden können, sind nach Artikel 26 als Interessenkonflikt offenzu- legen. 2 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.
Art. 30 Mitarbeitergeschäfte (Art. 27 Abs. 1 FIDLEG)
Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzdienstleisters gelten auch die Mit- glieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, des Organs für die Geschäftsführung, die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie Personen mit vergleichbaren Funktionen.
3. Kapitel: Beraterregister
1. Abschnitt:
Ausnahme von der Registrierungspflicht und Berufshaftpflichtversicherung
Art. 31 Ausnahme von der Registrierungspflicht (Art. 28 FIDLEG)
Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.
Art. 32 Berufshaftpflichtversicherung (Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG) 1 Mit der Berufshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Vermö- gensschäden zu versichern, die sich aus der Tätigkeit als Finanzdienstleister oder Kundenberaterin oder -berater infolge eines Verstosses gegen die beruflichen Sorg- faltspflichten ergeben. 2 Für diejenigen Kundenberaterinnen und -berater, die für einen Finanzdienstleister tätig und ins Register einzutragen sind, schliesst der Finanzdienstleister eine Berufs- haftpflichtversicherung ab.
3 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht,
muss mindestens 500 000 Franken betragen. Wird die Versicherung durch einen Finanzdienstleister abgeschlossen, der mehrere Kundenberaterinnen und -berater beschäftigt, so beträgt die Deckungssumme mindestens:
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a. bei zwei bis vier Kundenberaterinnen und -beratern: 1,5 Millionen Franken; b. bei fünf bis acht Kundenberaterinnen und -beratern: 3 Millionen Franken; c. bei mehr als acht Kundenberaterinnen und -beratern: 10 Millionen Franken.
4 DieBerufshaftpflichtversicherung muss eine ordentliche Kündigungsfrist von
mindestens drei Monaten aufweisen.
5 Sie hat auch Schäden zu umfassen, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Versicherungsvertrags geltend gemacht werden, sofern sie während dessen Laufzeit verursacht wurden und soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Leistungs- pflicht besteht.
Art. 33 Gleichwertige finanzielle Sicherheit (Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG) 1 Als der Berufshaftpflichtversicherung gleichwertige finanzielle Sicherheit gilt eine Hinterlegung in der Höhe der Versicherungssumme bei einer Bank im Sinne von Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19342. Die Hinterlegung bedarf der Zustimmung der Registrierungsstelle. 2 Für ausländische Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, gilt ein Mindestkapital im Gegenwert von 10 Millionen Franken als gleichwertige finanzielle Sicherheit.
2. Abschnitt: Registrierungsstelle
Art. 34 Zulassungsgesuch (Art. 31 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurtei- lung erforderlich sind, namentlich Angaben über: a. den Ort der Leitung; b. die Organisation; c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen; d. die Gewähr; e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.
2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:
a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren; b. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf; c. Referenzen;
2 SR 952.0
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d. einen Strafregisterauszug; e. einen Betreibungsregisterauszug.
3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit
diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
Art. 35 Aufsicht durch die FINMA (Art. 31 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA. Dieser äussert sich insbesondere auch zur Koordination mit allfälligen weiteren Registrierungsstellen.
2 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen:
a. der Wechsel eines Mitglieds des Organs für die Geschäftsführung; b. die Änderungen in den Organisationsgrundlagen.
3 Diese Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA.
4 Lässt die FINMA mehrere Registrierungsstellen zu, so sorgt sie für eine angemes- sene Koordination von deren Praxis.
Art. 36 Ort der Leitung (Art. 31 Abs. 4 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 2 Ist sie in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. 3 Das Organ für die Geschäftsführung der Registrierungsstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohn- sitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Art. 37 Organisation (Art. 31 Abs. 3 FIDLEG)
1 Die Registrierungsstellemuss über eine Betriebsorganisation verfügen, die die
unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.
2 Der Betrieb muss:
a. in einem Organisationsreglement geregelt sein; b. sicherstellen, dass die Registrierungsstelle über das für ihre Aufgabe not- wendige fachlich qualifizierte Personal verfügt; c. über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen und sicherstellen, dass die Gesetze und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden (Compli- ance); d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäfts- einheiten vermeiden;
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e. ein öffentliches Abrufverfahren über das Internet ermöglichen; und f. eine angemessene Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wie- derherzustellen.
Art. 38 Übertragung von Tätigkeiten (Art. 31 Abs. 3 FIDLEG) 1 Die Registrierungsstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeu- tung übertragen. 2 Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähig- keiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. 3 Die Registrierungsstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfäl- tig.
4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis
durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.
Art. 39 Kosten für die Zulassung (Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)
Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgaben- verordnung vom 15. Oktober 20083 die Kosten für: a. das Zulassungsverfahren; b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel; c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
Art. 40 Aufbewahrungsfrist (Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)
Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Doku- mente und Unterlagen während zehn Jahren auf.
3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren
Art. 41 Meldepflicht (Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG)
1 Die Kundenberaterinnen und -berater melden der Registrierungsstelle innert
14 Tagen:
3 SR 956.122
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a. die Änderung ihres Namens; b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind; c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation; d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder; e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen; f. den Wechsel der Ombudsstelle; g. die vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversi- cherung; h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder -berater; i. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 4 (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches5; j. ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG; k. mit Buchstaben i und j vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide aus- ländischer Behörden. 2 Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht.
Art. 42 Gebühren (Art. 33 FIDLEG) 1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht. Für jährlich wiederkehren- den Aufwand kann die Registrierungsstelle eine jährliche, kostendeckende Gebühr erheben. 2 Die Gebühr für die erstmalige Eintragung in das Beraterregister beträgt 500–2500 Franken und für die Erneuerung der Eintragung 200–1000 Franken. Sie wird inner- halb dieses Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen festgelegt.
3 Für Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierig-
keiten kann die Gebühr nach Absatz 2 nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden.
4 Für die übrigen Verfügungen und Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach
dem Zeitaufwand. 5 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführen- den Person der Registrierungsstelle 100–500 Franken.
4 SR 956.1 5 SR 311.0
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Registrierungsstelle auf Ersu- chen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
7 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20046.
3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten
1. Kapitel: Prospekt für Effekten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 43 Prospektbegriff (Art. 35 FIDLEG)
1 Als Prospekt im Sinne des Artikels 35 FIDLEG gilt ein Dokument, das die Anfor-
derungen nach den Artikeln 40–49 FIDLEG erfüllt und: a. von einer Prüfstelle genehmigt wurde oder nach Artikel 51 Absatz 3 FIDLEG von der Genehmigungspflicht befreit ist; b. nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG nach der Veröffentlichung geprüft und genehmigt werden muss; oder c. nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt.
2 Zum Prospekt zählen auch die Dokumente, die durch Verweisung nach Artikel 42
FIDLEG in den Prospekt aufgenommen werden. 3 Informationsdokumente, die nicht nach Absatz 1 als Prospekt gelten, dürfen keine Bezeichnung als «Prospekt nach FIDLEG» oder damit vergleichbare Bezeichnungen enthalten.
Art. 44 Bestimmung der Art des Angebots (Art. 36 Abs. 1 FIDLEG) 1 Bei der Berechnung des Wertes der Effekten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c sowie bei der Berechnung des Gesamtwerts nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG ist auf den Wert abzustellen, der von Anlegerinnen und Anlegern als Gegenleistung an den Anbieter der Effekten erbracht wird.
2 Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Werte der Effekten in Franken nach
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c–e FIDLEG ist der Beginn des jeweiligen Ange- bots. Liegen zu diesem Zeitpunkt noch keine Angaben zum Emissionsvolumen oder Emissionskurs vor oder können diese nicht in Bandbreiten festgestellt werden, so ist der Zeitpunkt der Festlegung des Emissionsvolumens oder Emissionskurses mass- gebend.
3 Der Zeitraum nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG beginnt mit dem
ersten öffentlichen Angebot zu laufen.
6 SR 172.041.1
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
4 Bei Werten oder Stückelungen, die nicht auf Franken lauten, ist der von der
Schweizerischen Nationalbank bekannt gegebene Wechselkurs massgebend. Ist ein solcher Wechselkurs nicht verfügbar, so kann auf den Wechselkurs einer im Devi- senhandel massgebenden Schweizer Bank abgestellt werden.
Art. 45 Einwilligung zur Verwendung des Prospekts (Art. 36 Abs. 4 Bst. b FIDLEG)
Die Einwilligung zur Verwendung eines gültigen Prospekts nach Artikel 36 Ab- satz 4 Buchstabe b FIDLEG muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen, soweit sie nicht im Prospekt enthalten ist.
Art. 46 Gleichwertigkeit der Angaben und Vorabentscheid (Art. 37 Abs. 1 Bst. d und e FIDLEG) 1 Angaben sind inhaltlich gleichwertig, wenn sie für die Anlegerin oder den Anleger eine mit dem Prospekt vergleichbare Transparenz gewährleisten. 2 Zur Klärung der Gleichwertigkeit kann ein Vorabentscheid der Prüfstelle eingeholt werden. Das Gesuch um ein Vorabentscheid ist rechtzeitig vor dem beabsichtigten Angebot oder der beabsichtigten Zulassung zum Handel an eine Prüfstelle zu rich- ten.
3 Bei öffentlichen Umtauschangeboten gelten Angaben in einem nach Artikel 127
des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20157 (FinfraG) erstellten Ange- botsprospekt als gleichwertig. Die Prüfstelle kann vom Emittenten zur Sicherstel- lung der Gleichwertigkeit verlangen, dass er wesentliche Strukturveränderungen, soweit nach den Umständen möglich, in Pro-forma-Finanzinformationen abbildet.
Art. 47 Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen zugelassene Effekten (Art. 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2 FIDLEG)
Kein weiterer Prospekt muss veröffentlicht werden für die Zulassung zum Handel von Effekten, die bereits an einem anderen Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
Art. 48 Anerkannter ausländischer Handelsplatz (Art. 38 Abs. 1 Bst. c und 47 Abs. 2 Bst. c FIDLEG) 1 Als anerkannter ausländischer Handelsplatz gilt für die Zwecke dieser Verordnung und des 3. Titels FIDLEG jeder ausländische Handelsplatz, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz als angemessen anerkannt wurde: a. für die Zwecke der Handelszulassung: durch den Schweizer Handelsplatz; oder b. für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz oder eine Prüfstelle.
7 SR 958.1
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2 Die Anerkennung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Handelssegmente beschränkt
sein. 3 Schweizer Handelsplätze und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen anerkannten ausländischen Handelsplätzen oder den anerkannten Handelssegmenten solcher ausländischen Handelsplätze.
Art. 49 Sinngemässe Anwendung der Ausnahmen bei der Zulassung zum Handel (Art. 38 Abs. 2 FIDLEG)
Die folgenden Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gelten auch bei der Zulassung zum Handel: a. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a–g FIDLEG, sofern Effekten derselben Gattung bereits an einem Schweizer Handelsplatz oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind; b. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben h und l FIDLEG.
2. Abschnitt: Anforderungen
Art. 50 Prospektinhalt (Art. 40 sowie 46 Bst. b und c FIDLEG)
1 Der Prospekt für Effekten muss die Mindestangaben nach den Anhängen 1–5
enthalten. Der Prospektinhalt für kollektive Kapitalanlagen richtet sich ausschliess- lich nach Anhang 6.
2 Die in den Anhängen angegebene Reihenfolge der Abschnitte und diejenige inner-
halb der Abschnitte sind nicht bindend.
3 Im Prospekt enthaltene Bewertungen sind nach Methoden vorzunehmen, die im
relevanten Markt allgemein anerkannt sind. Eine Änderung der Methode ist im Prospekt auszuweisen und nur in begründeten Fällen zulässig.
Art. 51 Anforderungen an die Rechnungslegung (Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 FIDLEG)
1 Emittenten oder Garantie- und Sicherheitengeber müssen einen Rechnungsle-
gungsstandard anwenden, der anerkannt ist: a. für die Zwecke der Handelszulassung: durch den entsprechenden Schweizer Handelsplatz; oder b. für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz oder die mit der Prüfung befasste Prüfstelle. 2 Schweizer Handelsplätze und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen generell anerkannten Rechnungslegungsstandards.
3 Handelsplätze und Prüfstellen können im Einzelfall weitere Rechnungslegungs-
standards anerkennen. Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden,
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
dass die wesentlichen Unterschiede zwischen dem im Einzelfall anerkannten Rech- nungslegungsstandard und einem nach Absatz 1 generell anerkannten Rechnungsle- gungsstandard im Prospekt erläutert werden.
Art. 52 Weitere Ausnahmen vom Prospektinhalt (Art. 41 Abs. 2 FIDLEG)
1 Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen in beschränktem Umfang von den An-
forderungen nach den in den Anhängen 1–5 enthaltenen Schemata abweichen.
2 Sie kann die Gewährung weiterer Ausnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG
von Bedingungen, einschliesslich der Aufnahme weiterer oder zusätzlicher Anga- ben, abhängig machen.
Art. 53 Verweisung (Art. 42 und 46 Bst. d FIDLEG)
1 Der Prospekt kann auf folgende Referenzdokumente verweisen:
a. periodisch vorzulegende Zwischenabschlüsse; b. Berichte des Revisionsorgans und in- oder ausländische Jahresabschlüsse, die gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard erstellt worden sind; c. Dokumente, die im Zuge einer bestimmten Anpassung rechtlicher Strukturen wie Fusion oder Abspaltung erstellt worden sind; d. zu einem früheren Zeitpunkt von einer Prüfstelle genehmigte und veröffent- lichte Prospekte; e. nach Artikel 54 FIDLEG anerkannte Prospekte; f. weitere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente oder Informatio- nen, insbesondere Statuten, Ad-hoc-Mitteilungen und vergleichbare auslän- dische Dokumente, Pressemitteilungen, ausländische Registrierungsdoku- mente oder Jahresberichte.
2 Referenzdokumente müssen gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Prospekts
zugänglich sein. 3 Wird nur auf einen Teil eines Referenzdokuments verwiesen, so ist dieser genau zu bezeichnen.
4 Hinweise in der Zusammenfassung auf andere Abschnitte des Prospekts mit aus-
führlicheren oder weiterführenden Angaben gelten nicht als Verweisung im Sinne von Artikel 42 FIDLEG.
Art. 54 Zusammenfassung (Art. 43 und 46 Bst. b FIDLEG)
1 Die Zusammenfassung enthält nebst den Hinweisen nach Artikel 43 Absatz 2
FIDLEG die wichtigsten Angaben:
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
a. zum Emittenten, namentlich zu dessen Firma, Rechtsform und Sitz; b. zu den Effekten; c. zum öffentlichen Angebot oder zur Zulassung zum Handel.
2 Die Zusammenfassung ist als solche zu kennzeichnen und von den anderen Teilen
des Prospekts abzugrenzen.
3 Der Inhalt der Zusammenfassung nach Absatz 1 Buchstaben a–c ist in tabellari-
scher Form wiederzugeben. Von der Reihenfolge der Angaben nach Absatz 1 und dem Erfordernis der Abgrenzung vom Prospekt nach Absatz 2 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
Art. 55 Inhalt des Basisprospekts (Art. 45 FIDLEG)
1 Der Basisprospekt enthält mindestens:
a. eine Zusammenfassung; b. die allgemeinen Angaben zum Emittenten und zu allfälligen Garantie- oder Sicherheitengebern; c. die allgemeinen Angaben zu den Effekten; sowie d. ein Muster für die endgültigen Bedingungen, welche die allgemeinen Anga- ben im Einzelfall ergänzen.
2 Der Inhalt des Basisprospekts bestimmt sich je nach der Effektenkategorie nach
den Anhängen 1–5.
3 Die Zusammenfassung eines Basisprospekts enthält nur die Hinweise nach Arti-
kel 43 Absatz 2 FIDLEG, die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie eine allgemeine Beschreibung der Effektenkategorien, für die er erstellt wurde.
4 Soll bei der Emission von im Basisprospekt gegebenenfalls beschriebenen Effek-
tenkategorien abgewichen werden oder kommen neue dazu, so ist dieser mit einem Nachtrag zu ergänzen.
5 Bei den Effekten nach Anhang 7 gilt Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG sinngemäss für
den Nachtrag zu einem Basisprospekt.
Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt (Art. 45 Abs. 3 FIDLEG) 1 Für jedes öffentliche Angebot oder jede Handelszulassung von Effekten, die unter einem Basisprospekt emittiert werden, müssen endgültige Bedingungen erstellt und zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben veröffentlicht werden.
2 Die Angaben der Zusammenfassung nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben b und c
sind für ein bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung von Effekten in den endgültigen Bedingungen zu ergänzen oder den endgültigen Bedingungen anzufügen.
3 Bei Verwendung eines Basisprospekts können insbesondere die produktspezifi-
schen Bedingungen, die produktspezifische Beschreibung der Effekten und die
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Angaben zu den produktspezifischen Risiken in die endgültigen Bedingungen auf- genommen werden.
4 Die endgültigen Bedingungen sind so bald wie möglich nach Vorliegen der end-
gültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.
5 Emittentenbezogene Angaben sind nicht in den endgültigen Bedingungen, sondern
auf dem Weg eines Nachtrags nachzuführen.
3. Abschnitt: Erleichterungen
(Art. 47 FIDLEG)
Art. 57
1 Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten in Bezug auf Angaben im Prospekt
sind in den Anhängen 1–5 gekennzeichnet. Wird eine Erleichterung gewährt, so kann auf die betreffende Angabe verzichtet werden.
2 Emittenten im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG sind Emitten-
ten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte: a. mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jahren im schwei- zerischen Leitindex aufgeführt werden; und b. Forderungspapiere mit einen Gesamtnennwert von insgesamt mindestens einer Milliarde Franken entsprechend ausstehend haben.
3 Anstelle des Emittenten können die Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten
nach diesem Artikel auch von einem Garantie- oder Sicherheitengeber beansprucht werden, sofern er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.
4 Bei einer wiederholten Sanktionierung des Emittenten aufgrund einer schwerwie-
genden Verletzung von Pflichten zur Aufrechterhaltung der Handelszulassung kann die Prüfstelle die Berufung auf Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten verwehren.
4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 48 Abs. 3 und 4 FIDLEG)
Art. 58
1 Die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
führen im Prospekt alle Angaben auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapi- talanlage wesentlich sind (Anhang 6).
2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede
Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein.
4 Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen unverzüglich an. Bei anderen Ände-
rungen reicht eine Anpassung einmal pro Jahr.
5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts
Art. 59 Vollständigkeitsprüfung (Art. 51 Abs. 1 FIDLEG)
1 Die Prüfung der Vollständigkeit des Prospekts nach Artikel 51 Absatz 1 FIDLEG
beschränkt sich auf die formelle Einhaltung der Vorgaben nach den Schemata in den Anhängen 1–5.
2 Auf den genehmigten Dokumenten sind der Name der Prüfstelle und das Prüf-
datum an gut sichtbarer Stelle zu vermerken.
Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte (Art. 51 Abs. 2 FIDLEG)
1 Die Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der
Veröffentlichung geprüft werden muss, sind in Anhang 7 bezeichnet. Bei Effekten, die eine Umwandlung in andere Effekten oder einen Erwerb von anderen Effekten vorsehen, wird vorausgesetzt, dass diese anderen Effekten bereits an einem Schwei- zer Handelsplatz oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
2 Der Hinweis nach Artikel 40 Absatz 5 FIDLEG ist auf dem Deckblatt des Pros-
pekts anzubringen. 3 Der Prospekt ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 innert 60 Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen. 4 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 90–180 Kalendertagen ist der Prospekt innert zehn Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulas- sung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen. 5 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 30–89 Kalendertagen ist der Prospekt innert fünf Kalendertagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulas- sung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.
Art. 61 Für die Hinterlegung zuständige Prüfstelle (Art. 51 Abs. 1 FIDLEG) 1 Der genehmigte Prospekt ist bei der Prüfstelle zu hinterlegen, die den Prospekt genehmigt hat.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2 Die Hinterlegung kann in elektronischer Form erfolgen. Einzeldokumente und
mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente sind bei der gleichen Prüfstelle und in der gleichen Form wie der Prospekt zu hinterlegen.
3 Die Hinterlegung erfolgt spätestens mit der Veröffentlichung.
4 Der Basisprospekt, die endgültigen Bedingungen in Bezug auf die unter dem
Basisprospekt ausgegebenen Effekten und Nachträge zum Prospekt müssen bei der gleichen Prüfstelle hinterlegt werden wie der genehmigte Prospekt.
Art. 62 Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen vorliegen (Art. 51 Abs. 2 FIDLEG)
1 Die Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen nach Artikel 51 Absatz 2
FIDLEG vorliegen, ist dem Anbieter oder der die Handelszulassung beantragenden Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermög- licht, zu übermitteln.
2 Als wichtigste Informationen gelten diejenigen Angaben nach den Anhängen 1–5,
die für Anlegerinnen und Anleger für den Anlageentscheid von Bedeutung sind. Sie liegen dann vor, wenn sie öffentlich verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können. 3 Bei Emittenten und Garantie- oder Sicherheitengebern, deren Beteiligungspapiere oder Forderungspapiere an einem Schweizer Handelsplatz oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, wird das Vorliegen der wichtigsten Informationen in Bezug auf den Emittenten vermutet. Schweizer Han- delsplätze können für einzelne ihrer Handelssegmente mit geringerer Transparenz bestimmen, dass diese Vermutung nicht gilt.
4 Die Bestätigung nach diesem Artikel ist der Prüfstelle zusammen mit dem zu
prüfenden Prospekt einzureichen.
6. Abschnitt: Nachträge zum Prospekt
Art. 63 Pflicht (Art. 56 FIDLEG)
1 Eine Nachtragspflicht lösen Tatsachen aus, die aufgrund der konkreten Umstände
des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid oder die durchschnittliche Marktteilnehmerin in ihrem Anlageent- scheid wesentlich zu beeinflussen.
2 Im Prospekt oder in den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse wie
gesellschaftsrechtliche oder behördliche Genehmigungen, die Festlegung von Preis oder Menge der angebotenen Effekten oder mögliche Alternativen zur Kapitalerhö- hung lösen keine Nachtragspflicht aus.
3 Massgeblich für den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses eines Angebots nach
Artikel 56 Absatz 1 FIDLEG ist der Plan des Anbieters und der am Angebot unmit- telbar beteiligten Banken und Wertpapierhäuser.
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4 Mitteilungen von Tatsachen, welche nach den Regeln des betreffenden Schweizer
oder ausländischen Handelsplatzes bekannt gegeben werden und möglicherweise kursrelevant sind, können nach Artikel 64 Buchstabe b als Nachtrag gemeldet wer- den. Ein solcher Nachtrag ist gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen.
5 Anstelle der Verlängerung der Angebotsfrist kann der Anbieter den Anlegerinnen
und Anlegern in den Angebotsbedingungen auch die Möglichkeit einräumen, Zeich- nungen und Erwerbszusagen innert zwei Tagen nach dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots zurückzuziehen.
Art. 64 Meldung (Art. 56 Abs. 2 FIDLEG)
Der Prüfstelle sind wie folgt zu melden: a. Nachträge, die der Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Einrei- chung eines Begehrens um Prüfung des Nachtrags bei der Prüfstelle, die den Prospekt genehmigt hat, mitsamt dem vollständigen zu prüfenden Nachtrag; b. Nachträge, die keiner Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Hinter- legung des Nachtrags nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG bei der Prüfstelle, bei welcher der Prospekt hinterlegt ist.
Art. 65 Nachbesserung (Art. 56 Abs. 3 FIDLEG) 1 Stellt die zuständige Prüfstelle fest, dass ein Nachtrag nach Artikel 64 Buchstabe a nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, so setzt sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung. 2 Die Frist zur Nachbesserung beträgt im Falle eines öffentlichen Angebots höchs- tens drei, im Falle einer Zulassung zum Handel höchstens sieben Kalendertage. 3 Die Prüfstelle entscheidet über den nachgebesserten Nachtrag innert der gleichen Frist, die zur Nachbesserung angesetzt wurde.
Art. 66 Veröffentlichung (Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)
1 Für die Veröffentlichung von Nachträgen gelten die Artikel 64 Absätze 3–7
FIDLEG sinngemäss. Die Prüfstelle ergänzt die Liste der genehmigten Prospekte um die Nachträge. 2 Nachträge sind in der Form zu veröffentlichen, in der auch der Prospekt veröffent- licht wurde.
Art. 67 Ergänzung der Zusammenfassung (Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)
Eine Zusammenfassung muss nur mit den im Nachtrag enthaltenen Informationen ergänzt werden, die in ihr enthaltene Angaben betreffen, und nur wenn sie, im
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Zusammenhang mit dem nachgetragenen Prospekt gelesen, ohne eine Ergänzung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich würde.
7. Abschnitt: Prüfverfahren
Art. 68 Auslösung der Frist (Art. 53 Abs. 1 FIDLEG)
Die Frist beginnt mit Eingang des Gesuchs um Prüfung des vollständigen Prospekts.
Art. 69 Neue Emittenten (Art. 53 Abs. 5 FIDLEG) 1 Ein Emittent gilt bei der Prüfung seines Prospekts (Art. 51 Abs. 1 FIDLEG) nicht als neuer Emittent, wenn er: a. innerhalb der letzten drei Jahre für von ihm ausgegebene oder von ihm si- chergestellte Effekten bei der um Genehmigung ersuchten Prüfstelle einen Prospekt zur Prüfung eingereicht hat; oder b. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung von ihm ausgegebene oder von ihm si- chergestellte Effekten an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zuge- lassen sind.
2 Werden Verpflichtungen aus Effekten von einem Dritten besichert, so können die
Voraussetzungen nach Absatz 1 auch durch diesen Dritten erfüllt werden.
3 Für die Bemessung des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe a ist der Zeitpunkt
massgebend, an dem der vollständige Prospekt erstmalig zur Prüfung unterbreitet wird.
Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte (Art. 54 FIDLEG)
1 Das Verfahren zur Prüfung ausländischer Prospekte nach Artikel 54 Absatz 1
FIDLEG richtet sich nach Artikel 53 FIDLEG sowie nach den Artikeln 59–62 und 77–79. 2 Die Prüfstelle kann in ihrer Liste der Rechtsordnungen nach Artikel 54 Absatz 3 FIDLEG angeben, von welcher Behörde die ausländische Genehmigung erteilt sein muss, damit der Prospekt in der Schweiz als genehmigt gilt.
3 Liegen die Voraussetzungen vor, dass ein Prospekt als nach Artikel 54 Absatz 2
FIDLEG genehmigt gilt, so gelten ein in einer Amtssprache oder in Englisch ver- fasster Prospekt sowie die Nachträge dazu ohne Weiteres als genehmigt im Sinne des FIDLEG. 4 Gilt ein ausländischer Prospekt im Sinne von Absatz 3 als genehmigt, so muss er spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots in der Schweiz oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handels- platz:
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a. bei einer Prüfstelle zur Aufnahme auf die Liste nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG angemeldet werden; b. bei einer Prüfstelle hinterlegt werden; c. veröffentlicht werden; und d. auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
8. Abschnitt: Prüfstelle
Art. 71 Zulassungsgesuch (Art. 52 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle reicht der FINMA ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über: a. den Ort der Leitung; b. die Organisation; c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen; d. die Gewähr; e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.
2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:
a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an Gesell- schaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren; b. einen unterzeichneten Lebenslauf; c. Referenzen; d. einen Strafregisterauszug; e. einen Betreibungsregisterauszug.
3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit
diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
Art. 72 Aufsicht durch die FINMA (Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)
1 Die Prüfstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA.
2 Der Tätigkeitsbericht hat namentlich folgende Informationen zu enthalten, sofern diese der FINMA nicht aufgrund anderer aufsichtsrechtlicher Berichterstattungs- pflichten zur Kenntnis gebracht werden: a. Angaben zur Organisation der Prüfstelle; b. Angaben zur Bilanz und Erfolgsrechnung; c. Angaben zur Koordination mit allfälligen weiteren Prüfstellen;
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d. Statistiken zu den geprüften Prospekten, unterschieden nach Art der Finan- zinstrumente; e. Angaben zu den Herausforderungen der Prüfstelle.
3 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen:
a. der Wechsel eines Mitglieds der Geschäftsleitung; b. die Änderungen in den Organisationsgrundlagen.
4 Die
Änderungen nach Absatz 3 bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA. 5 Lässt die FINMA mehrere Prüfstellen zu, so sorgt sie für eine angemessene Koor- dination von deren Praxis.
Art. 73 Ort der Leitung (Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)
1 Die Prüfstellemuss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der
Schweiz aus geleitet werden. 2 Ist die Prüfstelle in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wer- den.
3 Das Organ für die Geschäftsführung der Prüfstelle muss aus mindestens zwei
fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Art. 74 Organisation (Art. 52 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle muss über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.
2 Der Betrieb muss:
a. in einem Organisationsreglement geregelt sein; b. sicherstellen, dass die Prüfstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fach- lich qualifizierte Personal verfügt; c. über ein IKS verfügen und die Compliance sicherstellen; d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäfts- einheiten vermeiden; e. ein öffentliches Abrufverfahren ermöglichen; und f. eine Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb insbesondere bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wie- derherzustellen.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 75 Übertragung von Tätigkeiten (Art. 52 Abs. 2 FIDLEG) 1 Die Prüfstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertra- gen. 2 Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähig- keiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
3 Die Prüfstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.
4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis
durch Text ermöglicht, zu vereinbaren. Der Vertrag muss insbesondere festlegen: a. die Zugangs- und Prüfrechte der Prüfstelle und der FINMA; b. die jederzeitige Verfügbarkeit und Aushändigung der Daten an die Prüfstel- le; c. die bei der Prüfstelle verantwortliche Person für die ausgelagerte Funktion.
Art. 76 Kosten für die Zulassung (Art. 52 FIDLEG)
Die Prüfstelle trägt, nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverord- nung vom 15. Oktober 20088, die Kosten für: a. das Zulassungsverfahren; b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel; c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
Art. 77 Aufbewahrungsfrist (Art. 52 FIDLEG)
Die Prüfstelle bewahrt die der Prüfung zugrunde liegenden Dokumente und Unterla- gen während zehn Jahren auf.
9. Abschnitt: Gebühren
Art. 78 Gebührenpflicht (Art. 57 Abs. 1 FIDLEG)
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Prüfstelle veranlasst oder eine
Dienstleistung der Prüfstelle beansprucht.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Best-
immungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.
8 SR 956.122 9 SR 172.041.1
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Art. 79 Gebührenansätze (Art. 57 Abs. 2 FIDLEG)
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze nach Anhang 8.
2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Prüfstelle die zu bezahlende
Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen fest.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt
ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand. 4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführen- den Person der Prüfstelle 100–500 Franken.
5 Für Verfügungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkei-
ten kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abge- rechnet werden.
6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Prüfstelle auf Ersuchen hin
dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
2. Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente
1. Abschnitt: Pflicht
Art. 80 Grundsatz (Art. 58 Abs. 1 FIDLEG) 1 Die Pflicht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, entsteht, sobald ein Finan- zinstrument Privatkundinnen und -kunden in der Schweiz angeboten wird. 2 Für ein Finanzinstrument, das für eine einzelne Gegenpartei besonders geschaffen wird, muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden.
Art. 81 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen (Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)
Für kollektive Kapitalanlagen, die aus mehreren Teilvermögen bestehen, ist für jedes Teilvermögen ein Basisinformationsblatt zu erstellen.
Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen (Art. 58 Abs. 1 FIDLEG) 1 Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so ist für jede Anteilsklasse ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Sofern die Anforderungen nach Anhang 9, insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden, kann ein Basisinformationsblatt auch für mehrere Anteilsklas- sen zusammenerstellt werden.
2 Die Fondsleitung und die SICAV können für eine Anteilsklasse oder mehrere
andere Anteilsklassen eine repräsentative Anteilsklasse auswählen, sofern diese
4489
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Wahl für die Privatkundinnen und -kunden in den anderen Anteilsklassen nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss im Basisinformationsblatt das wesentliche Risiko beschrieben werden, das auf jede der repräsentierten Anteilsklassen Anwen- dung findet. 3 Unterschiedliche Anteilsklassen dürfen nicht zu einer repräsentativen Anteilsklasse nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Die Fondsleitung und die SICAV führen Buch über die von der repräsentativen Anteilsklasse repräsentierten Anteilsklassen nach Absatz 2 und die Gründe dieser Wahl.
Art. 83 Vermögensverwaltungsverträge (Art. 58 Abs. 2 FIDLEG)
Der Vermögensverwaltungsvertrag im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 FIDLEG muss für eine unbeschränkte Anzahl von Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen.
Art. 84 Qualifizierte Dritte (Art. 58 Abs. 3 und 62 Abs. 2 FIDLEG) 1 Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die eine fachgerechte Erstellung des Ba- sisinformationsblatts gewährleisten können.
2 Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Ersteller.
Art. 85 Vorläufige Fassung (Art. 58 Abs. 4 FIDLEG)
Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so sind die Privatkundinnen und -kunden im Basisinformationsblatt darauf hinzuweisen. Die indikativen Anga- ben müssen als solche erkennbar sein.
2. Abschnitt: Ausnahmen
Art. 86 Finanzinstrumente (Art. 59 Abs. 1 FIDLEG)
1 Effekten in Form von Aktien gleichzustellen sind neben denjenigen nach Arti-
kel 59 Absatz 1 FIDLEG auch: a. Wandelanleihen mit Bezug auf Beteiligungspapiere, wenn Wandelanleihen und Beteiligungspapiere vom gleichen Emittenten oder der gleichen Unter- nehmensgruppe emittiert werden; b. handelbare Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte, die im Rahmen einer Ka- pitalerhöhung oder durch die Emission von Wandelanleihen bestehenden Aktionärinnen und Aktionären zugeteilt werden;
4490
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
c. Mitarbeiteroptionen auf Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens; d. Dividendenausschüttungen in Form von Ansprüchen auf Aktien. 2 Als Forderungspapiere mit derivativem Charakter gelten Derivate und Forderungs- papiere, deren Auszahlungsprofil wie dasjenige eines Derivats nach Artikel 2 Buch- stabe c FinfraG10 strukturiert ist.
3 Als Forderungspapiere ohne derivativen Charakter gelten namentlich:
a. Anleihensobligationen mit Zinssätzen, die sich auf Referenzzinssätze bezie- hen; b. Anleihensobligationen mit Inflationsschutz; c. Anleihensobligationen mit vorzeitigen Rückzahlungs- oder Kaufrechten; d. Nullcoupon-Anleihen.
Art. 87 Gleichwertigkeit von Dokumenten nach ausländischem Recht (Art. 59 Abs. 2 und 63 Bst. d FIDLEG)
Als Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleich- wertig sind und an dessen Stelle verwendet werden können, gelten die Dokumente nach Anhang 10.
3. Abschnitt: Inhalt, Sprache, Gestaltung und Umfang
Art. 88 Inhalt (Art. 60 Abs. 2 und 63 Bst. a FIDLEG)
1 Der Inhalt des Basisinformationsblatts muss den Anforderungen von Anhang 9
entsprechen.
2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.
Art. 89 Sprache (Art. 63 Bst. b FIDLEG)
1 Das Basisinformationsblatt ist zu erstellen in:
a. einer Amtssprache; b. Englisch; oder c. der Korrespondenzsprache der Privatkundin oder des Privatkunden. 2 Das Basisinformationsblatt für kollektive Kapitalanlagen muss mindestens in einer Amtssprache oder in Englisch erstellt werden.
10 SR 958.1
4491
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 90 Gestaltung und Umfang (Art. 63 Bst. b FIDLEG)
1 Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der in An-
hang 9 enthaltenen Mustervorlage entsprechen.
2 Es müssen Buchstaben in gut lesbarer Grösse verwendet werden.
4. Abschnitt: Überprüfung und Anpassung
(Art. 62 Abs. 1 FIDLEG)
Art. 91
1 Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben sind regelmässig, mindestens
aber einmal pro Jahr zu prüfen, solange das Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten wird. 2 Das Basisinformationsblatt, das für kollektive Kapitalanlagen erstellt wurde, sowie dessen Anpassungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.
3. Kapitel: Veröffentlichung des Prospekts
Art. 92 Prospekte (Art. 64 Abs. 1 Bst. b und 3–7 FIDLEG) 1 Elektronisch veröffentlichte Prospekte und mittels Verweisung einbezogene Refe- renzdokumente müssen während der Dauer der Gültigkeit des Prospekts in derselben Form zugänglich bleiben. Während dieser Dauer ist auch die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Papierversion auf Anfrage zu gewährleisten. 2 Bei einer elektronischen Veröffentlichung ist für die Angabe, wo Einzeldokumente oder mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente erhältlich sind, die Nen- nung einer Website, einer Brief- oder E-Mailadresse oder einer Telefonnummer ausreichend.
3 Die Liste der Prospekte und der Nachträge dazu nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG
muss so aufgebaut sein, dass sich der einzelne Prospekt und der Nachtrag dazu dem betreffenden Angebot oder der betreffenden Zulassung zum Handel zuordnen lässt. Anzugeben ist namentlich: a. der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person; b. das Genehmigungs- und Hinterlegungsdatum; c. die Bezeichnung der Effekten.
4 Die Prospekte und die Nachträge dazu müssen während zwölf Monaten ab der
Genehmigung des Prospekts auf der Liste aufgeführt bleiben. Bei einem ausländi- schen Prospekt, der nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt, beginnt die Frist mit dessen Hinterlegung.
4492
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 93 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen (Art. 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 FIDLEG) 1 Als Sitz des Emittenten gilt bei kollektiven Kapitalanlagen der Sitz der Fondslei- tung respektive der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanla- gen, der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) oder des Vertreters.
2 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind stets in einem einzigen Dokument zu
verfassen.
Art. 94 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte (Art. 67 FIDLEG) 1 Sehen die Bedingungen bei der Emission von Effekten, die in der Schweiz auf der Basis eines Prospekts öffentlich angeboten werden und für die keine Zulassung zum Handel an einem Schweizer oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz besteht, keine Regelung zur Form der Bekanntgabe von Änderungen mit den Effek- ten verbundener Rechte vor, so sind solche Änderungen in der Form zu veröffent- lichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde. 2 Die Fristen für die Bekanntgabe nach Absatz 1 richten sich nach den Bedingungen der betreffenden Effekten.
4. Kapitel: Werbung
(Art. 68 Abs. 1 FIDLEG)
Art. 95
1 Als Werbung nach Artikel 68 FIDLEG gilt jede an Anlegerinnen und Anleger
gerichtete Kommunikation, die darauf gerichtet ist, auf bestimmte Finanzdienstleis- tungen oder Finanzinstrumente aufmerksam zu machen.
2 Für sich allein nicht als Werbung gelten:
a. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslis- ten oder -entwicklungen, Steuerzahlen; b. Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere wenn diese ge- setzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben sind; c. die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen eines Emittenten an bestehende Kundinnen und Kunden durch Finanzdienstleister; d. Berichte in der Fachpresse.
4493
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
5. Kapitel:
Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen (Art. 70 Abs. 1 FIDLEG)
Art. 96
1 Das Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsverhältnis im Sinne der Artikel
70 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG muss für eine unbeschränkte
Anzahl Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen.
2 Als Sonderzweckgesellschaft gilt eine juristische Person, deren Hauptzweck die
Ausgabe von Finanzinstrumenten ist. Daneben darf sie mit der Emission von Finan- zinstrumenten direkt im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten ausüben.
3 Als Sicherung, die den Anforderungen nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG ent-
spricht, gilt insbesondere: a. jede rechtlich durchsetzbare Zusicherung eines beaufsichtigten Finanzinter- mediärs nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG:
1. für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten eines strukturierten
Produkts einzustehen,
2. den Emittenten finanziell so auszustatten, dass dieser die Ansprüche der
Anlegerinnen und Anleger befriedigen kann; b. die Bereitstellung einer rechtlich durchsetzbaren dinglichen Sicherheit zu- gunsten der Anlegerinnen und Anleger.
4. Titel: Herausgabe von Dokumenten
Art. 97
1 Verlangt eine Kundin oder ein Kunde eine Kopie ihres oder seines Dossiers nach
Artikel 72 FIDLEG, so wird sie ihr oder ihm auf einem dauerhaften Datenträger herausgegeben.
2 Verlangt die Kundin oder der Kunde diese Kopie ohne hinreichende Begründung
ein weiteres Mal, so kann der Finanzdienstleister dafür eine Entschädigung verlan- gen.
5. Titel: Ombudsstellen
Art. 98 Zuständigkeit (Art. 74 FIDLEG)
Das Vermittlungsverfahren ist durch die Ombudsstelle zu erledigen, der der Finanz- dienstleister der Kundin oder des Kunden angeschlossen ist.
4494
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 99 Finanzierung (Art. 80 FIDLEG)
1 Die Ombudsstelle oder eine von ihr bezeichnete Branchenorganisation erhebt von
den ihr angeschlossenen Finanzdienstleistern Beiträge, die die Gesamtkosten de- cken, die ihr aus ihrer gesetzlichen Aufgabe entstehen.
2 Die Beiträge können gemäss der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle
namentlich in Form eines fixen Grundbeitrags und geschäftsfallbezogener Zusatz- beiträge erhoben werden.
Art. 100 Aufnahme (Art. 81 und 84 Abs. 4 FIDLEG)
1 Das Organisationsreglement der Ombudsstelle kann vorsehen, dass Finanzdienst-
leister einzeln oder, namentlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Branchen- organisation, als Gruppe angeschlossen werden.
2 Die Ombudsstelle ist nicht verpflichtet, einen nach Artikel 82 FIDLEG ausge-
schlossenen Finanzdienstleister erneut aufzunehmen, soweit dieser nicht gewährleis- ten kann, dass er seinen Pflichten nach den Artikeln 78–80 FIDLEG nachkommen wird.
3 Erfüllt ein einzelner Finanzdienstleister die Anschlussvoraussetzungen keiner
anerkannten Ombudsstelle und ist es ihm auch nicht möglich oder zumutbar, die für die Erfüllung der Anschlussvoraussetzungen erforderlichen Anpassungen vorzu- nehmen, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Ombudsstelle, die dafür am besten geeignet ist, zur Aufnahme dieses Finanzdienstleisters verpflich- ten.
Art. 101 Anerkennungsvoraussetzungen (Art. 84 FIDLEG)
1 Ombudsstellen müssen über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende
Finanzierung verfügen. Diese soll die Deckung ihrer Gesamtkosten und die Bildung angemessener Reserven sicherstellen. 2 Ombudsstellen, die rechtlich nicht verselbstständigt sind, muss eine ausreichende, getrennte und zweckgebundene Finanzierung zur Verfügung stehen.
3 Die Anschlussvoraussetzungen müssen sich auf objektive Kriterien beziehen. Als
objektive Kriterien kommen in Frage: a. die Art der durch den Finanzdienstleister gehaltenen Bewilligung; b. die Art seiner Beaufsichtigung; c. sein Geschäftsmodell; d. seine Grösse; e. seine Branchenzugehörigkeit; f. seine Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation.
4495
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
6. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Änderung anderer Erlasse
Art. 102 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 11 geregelt.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 103 Kundensegmentierung (Art. 4 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister haben die Pflicht im Zusammenhang mit der Kundensegmen-
tierung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. 2 Vermögensverwalter, die einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199711 angehören und im Handelsregister eingetragen sind, können als professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buch- stabe a FIDLEG klassifiziert werden, auch wenn sie noch nicht über eine Bewilli- gung der FINMA nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni
201812 verfügen.
Art. 104 Erforderliche Kenntnisse (Art. 6 FIDLEG)
Kundenberaterinnen und -berater haben die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 105 Verhaltensregeln (Art. 7–18 FIDLEG) 1 Finanzdienstleister haben die Informations-, Prüf-, Dokumentations- und Rechen- schaftspflichten sowie die Pflichten zu Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträ- gen nach den Artikeln 7–18 FIDLEG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
2 Finanzdienstleister, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung die Pflichten nach den Artikeln 7–18 FIDLEG erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen. 3 Bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 gelten für die entsprechenden Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach:
11 SR 955.0 12 SR 954.1
4496
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
a. Artikel 11 des Börsengesetzes vom 24. März 199513; b. Artikel 20 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG); in der Fassung vom 1. März 201315; c. den Artikeln 21–23 KAG d. Artikel 24 KAG in der Fassung vom 1. Januar 201416; e. Artikel 120 Absatz 4 KAG in der Fassung vom 1. März 201317; f. der von der FINMA nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 FINMAG18 für Finanz- dienstleistungen und Angebote kollektiver Kapitalanlagen als Mindeststan- dard anerkannten Selbstregulierung..
4 Für Finanzdienstleistungen und Angebote, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 2
Buchstaben a–c KAG in der Fassung vom 1. März 201319 nicht als Vertrieb galten, entstehen mit der Weitergeltung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 4 KAG nach Absatz 3 dieses Artikels keine zusätzlichen Pflichten. 5 Durch das Inkrafttreten dieses Artikels fallen bestehende Vertriebsverträge nach KAG nicht dahin.
6 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden mit
einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag sowie von vermögenden Privat- personen, die nach Artikel 10 Absatz 3bis KAG in der Fassung vom 1. Juni 2013 20 schriftlich erklärt haben, als qualifizierte Anleger gelten zu wollen, sind zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zulässig.
Art. 106 Organisation (Art. 21–27 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister haben die Anforderungen an die Organisation nach den Arti-
keln 21–27 FIDLEG innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
2 Finanzdienstleister, die vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung die Pflichten nach den Artikeln 21–27 FIDLEG erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen. 3 Bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 gelten für die entsprechenden Finanzdienstleister die Organisationsvorschriften nach:
13 AS 1997 68 14 SR 951.31 15 AS 2013 585 16 AS 2013 585 17 AS 2013 585 18 SR 956.1 19 AS 2013 585 20 AS 2013 585
4497
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
a. Artikel 11 des Börsengesetzes vom 24. März 199521; b. Artikel 20 KAG22 in der Fassung vom 1. März 201323; c. den Artikeln 21–23 KAG; d. Artikel 24 KAG in der Fassung vom 1. Januar 201424; e. Artikel 120 Absatz 4 KAG in der Fassung vom 1. März 201325; f. der von der FINMA nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 FINMAG26 für Finanz- dienstleistungen und Angebote kollektiver Kapitalanlagen als Mindeststan- dard anerkannten Selbstregulierung.
4 Für Finanzdienstleistungen und Angebote, die nach Artikel 3 Absätze 1 und 2
Buchstaben a–c KAG in der Fassung vom 1. März 201327 nicht als Vertrieb galten, entstehen mit der Weitergeltung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 120 Absatz 4 KAG nach Absatz 3 dieses Artikels keine zusätzlichen Pflichten. 5 Durch das Inkrafttreten dieses Artikels fallen bestehende Vertriebsverträge nach KAG nicht dahin.
Art. 107 Registrierungsstellen (Art. 31 und 95 Abs. 2 FIDLEG)
Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Registrierungsstelle, so läuft die Frist zur Anmeldung bei der Registrierungsstelle erst ab der Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder ab der Bezeichnung einer Regist- rierungsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Ge- suchs.
Art. 108 Ombudsstellen (Art. 77 und 95 Abs. 3 FIDLEG)
Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Ombudsstelle, so läuft die Frist zum Anschluss erst ab der Anerkennung der Ombudsstelle durch das EFD oder ab der Errichtung einer Ombudsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist ge- wahrt mit Einreichen des Gesuchs.
Art. 109 Prospekt für Effekten (Art. 95 FIDLEG) 1 Für Effekten, für die ein öffentliches Angebot unterbreitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz ersucht wird, gilt die Pflicht zur Veröffentlichung eines genehmigten Prospekts nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zulassung einer Prüfstelle durch die FINMA, frühestens aber ab dem 1. Oktober 2020.
21 AS 1997 68 22 SR 951.31 23 AS 2013 585 24 AS 2013 585 25 AS 2013 585 26 SR 956.1 27 AS 2013 585
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit kein Prospekt nach FIDLEG erstellt wird:
a. für öffentliche Angebote in der Schweiz: die Bestimmungen des Obligatio- nenrechts28 zum Emissionsprospekt in der Fassung vom 16. Dezember
200529 (Art. 652a) und in der Fassung vom 1. Januar 191230 (Art. 1156);
b. für die Zulassung zum Handel: die Prospektvorschriften gemäss den Regula- rien der betreffenden Handelsplätze.
Art. 110 Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen (Art. 95 FIDLEG)
Während zwei Jahren nach Inkrafttreten des FIDLEG kann: a. für Immobilienfonds, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Anhang 2 der Kollektivanla- genverordnung vom 22. November 200631 (KKV) in der Fassung vom 1. März 201332 erstellt und veröffentlicht werden; b. für Effektenfonds und für übrige Fonds für traditionelle Anlagen, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten wer- den, anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 der vereinfachte Prospekt (wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger) nach Anhang 3 der KKV in der Fassung vom 15. Juli 201133 erstellt und veröffentlicht werden.
Art. 111 Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige Finanzinstrumente (Art. 95 FIDLEG) 1 Für strukturierte Produkte, die nach Inkrafttreten des FIDLEG an Privatkundinnen und -kunden angeboten werden, kann während zwei Jahren nach Inkrafttreten des FIDLEG anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Artikel 5 Absatz 2 KAG34 in der Fassung vom 1. März 201335 erstellt und veröffentlicht werden.
2 Für die übrigen Finanzinstrumente, die nach Inkrafttreten des FIDLEG angeboten
werden, gilt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
28 SR 220 29 AS 2007 4791 30 AS 27 317 31 SR 951.311 32 AS 2013 607 33 AS 2011 3177 34 SR 951.31 35 AS 2013 585
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 112 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4500
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 1 (Art. 50, 54 und 57)
Mindestinhalt des Prospekts Schema für Beteiligungspapiere
0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite
0.1 Erleichterungen
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekenn- zeichnet: a. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*]; b. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#]; c. Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×]; d. Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞]; e. Erleichterung bei Bezugsrechtsemission: [◊].
0.2 Angaben auf der ersten Seite
Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1 Zusammenfassung (Art. 54)
1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu
verstehen ist;
1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur
Investition (Anlageentscheid) auf die Angaben im Prospekt (in seiner Ge- samtheit) stützen muss und nicht auf die Zusammenfassung;
1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall
besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird;
1.4 Firma des Emittenten;
1.5 Sitz des Emittenten;
1.6 Rechtsform des Emittenten;
1.7 Art der Beteiligungspapiere;
1.8 sofern vorhanden: Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN;
1.9 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;
1.10 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung;
1.11 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
4501
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2 Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)
2.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.
2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten
2.2.1 Firma;
2.2.2 Sitz;
2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt
[#];
2.2.4 Rechtsform [#];
2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten Anwendung findet und unter der er
besteht [◊][#];
2.2.6 Datum der Gründung des Emittenten und, sofern er nur für eine bestimmte
Dauer bestehen soll, das vorgesehene Datum von deren Ablauf [◊][#];
2.2.7 Zweck des Emittenten gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende
Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [◊][#];
2.2.8 Datum der Statuten [#];
2.2.9 sofern vorhanden: Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in
dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#]; 2.2.10 falls der Emittent Teil eines Konzerns ist: Darstellung der operativen Kon- zernstruktur [◊][#].
2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle
und weitere Organe des Emittenten
2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen: a. der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichts- organe; b. sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsfüh- rung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäfts- leitung; c. allfällige weitere Organe einschliesslich deren personelle Zusammen- setzung; d. allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften; e. der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit we- niger als fünf Jahren bestehen.
4502
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.3.2 Funktion und Tätigkeiten [#]
Informationen über Funktion und Tätigkeiten der Personen nach Ziffer 2.3.1: a. Funktion beim Emittenten; b. Tätigkeit innerhalb des Emittenten; c. wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind; d. Namen sämtlicher börsenkotierter und weiterer wesentlicher Unter- nehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letz- ten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Auf- sichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft oder die Partnerschaft fortbesteht, sofern dies für den Emittenten von Bedeutung ist.
2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche
Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1: a. Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbe- reich während der letzten fünf Jahre; b. laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliess- lich designierter Berufsverbände; c. falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.
2.3.4 Effekten und Optionsrechte [#]
a. Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emit- tenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 ins- gesamt gehalten wird, sowie Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte; b. Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Zif- fer 2.3.1; c. gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist; d. allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.
2.3.5 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte
Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR36 a. Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans; b. Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbe- hörde; c. hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emit- tenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom
36 SR 220
4503
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
16. Dezember 200537 (RAG) und Anhang 2 der Revisionsaufsichtsver- ordnung vom 22. August 200738 (RAV) anerkannten ausländischen Re- visionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×]; d. wurde während des laufenden Geschäftsjahrs ein anderes Revisionsor- gan gewählt, so ist dies anzugeben; e. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wie- dergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: die Grün- de für diesen Wechsel.
2.4 Geschäftstätigkeit und -aussichten, soweit für die Beurteilung
der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten wesentlich
2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#]
a. Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten vertriebenen Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen; b. Angabe neuer Erzeugnisse oder Tätigkeiten.
2.4.2 Nettoumsatzerlöse [◊][#]
a. Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre; b. die Nettoumsatzerlöse sind nach Geschäftsfeldern (Produkte- oder Dienstleistungsbereiche, gegebenenfalls Aufteilung nach geografischen Märkten) aufzuführen; auf die Gliederung kann verzichtet werden, falls diese für die Beurteilung der massgebenden Nettoumsatzerlöse unwe- sentlich ist.
2.4.3 Standort und Grundbesitz [◊][#]
Angaben über Standort und Bedeutung der Betriebe, die mehr als 10 Prozent zum Umsatz oder zur Produktion beitragen (Schwerpunktbetriebe) und kur- ze Angaben über den Grundbesitz.
2.4.4 Patente und Lizenzen [#]
Angaben zu Abhängigkeiten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren.
2.4.5 Forschung und Entwicklung [◊][#]
Beschreibung der während der letzten drei Geschäftsjahre gestarteten und abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
2.4.6 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren
a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Admi- nistrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind; b. falls keine Verfahren nach Buchstabe a hängig oder angedroht sind: entsprechende Erklärung.
37 SR 221.302 38 SR 221.302.3
4504
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.4.7 Personalbestand [◊][#]
Personalbestand am Stichtag des Jahresabschlusses für den durch die histori- schen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum.
2.4.8 Aussergewöhnliche Ereignisse
Hinweis, falls die Angaben nach Ziffer 2.4 durch aussergewöhnliche Ereig- nisse beeinflusst worden sind.
2.4.9 Geschäftsaussichten
Angaben über die Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
2.5 Investitionen
2.5.1 Getätigte Investitionen [◊][#]
Zahlenangaben über die wesentlichen, während des durch die historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums vorgenommenen Investitionen.
2.5.2 Laufende Investitionen [#]
Die wesentlichen laufenden Investitionen aufgeteilt nach Inland und Aus- land.
2.5.3 Bereits beschlossene Investitionen [#]
Die wesentlichen künftigen Investitionen, die bereits beschlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.
2.6 Kapital und Stimmrechte
2.6.1 Kapitalstruktur
a. Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Ka- pitals per Stichtag des Jahresabschlusses; b. Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähn- liche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital; c. gegebenenfalls Hinweis auf eine Zulassung von Beteiligungspapieren zum Handel auf einem Handelsplatz.
2.6.2 Stimmrechte
Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbe- schränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Re- geln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimm- rechtsvertreter.
2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals
Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde: a. maximaler Umfang der Kapitalveränderung und gegebenenfalls die Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann;
4505
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
b. Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung des zusätzlichen Kapitals haben oder haben werden; c. Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effek- ten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
2.6.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]
Bei Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genuss- scheine: Angabe ihrer Zahl und ihrer Hauptmerkmale.
2.6.5 Ausstehende Wandel- und Optionsrechte, Anleihen, Kredite und Eventual-
verbindlichkeiten in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irrefüh- rend ist [◊][#] a. Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Op- tionen einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen, unter Aufführung von Laufzeit und Wandel- bzw. Optionsbedingungen; b. sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung; c. sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen sichergestellten und nicht sicherge- stellten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist, unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung; d. sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Ver- falldatum und Währung. 2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#] ([*] bei rein öffentlichem Angebot) Generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung gegliedert nach garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden. Diese Übersicht darf nicht mehr als 90 Tage vor dem Datum des Prospektes erstellt worden sein. Zur Verschuldung zählen Eventualverbindlichkeiten, diese sind von den Schulden abgegrenzt darzustellen.
2.6.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und zu den mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechten.
2.6.8 Traktandierung [◊][#]
Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die General- versammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.
2.6.9 Eigene Beteiligungspapiere [◊][#]
Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eige- nen Beteiligungspapiere, einschliesslich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.
4506
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.6.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre
Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG39 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung- FINMA vom 3. Dezember 201540, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.
2.6.11 Kreuzbeteiligungen
Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligun- gen auf beiden Seiten einen Grenzwert von 5 Prozent überschreiten.
2.6.12 Öffentliche Kaufangebote
Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Artikel 135 FinfraG gemäss Statuten («Op- ting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.
2.6.13 Dividendenberechtigung
Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Divi- denden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quel- lensteuern durch den Emittenten übernommen werden.
2.6.14 Mitarbeiterbeteiligung [◊][#]
Möglichkeit der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.
2.7 Informationspolitik
Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre. Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionärinnen und Aktionären genutzt werden können, wie Links auf Webseiten, Info-Centers, Druckschriften.
2.8 Jahres- und Zwischenabschlüsse
2.8.1 Jahresabschlüsse
a. Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den für die letz- ten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüf- ten Jahresabschlüssen. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduk- tion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und In- haber der Beteiligungspapiere von Bedeutung ist.
39 SR 958.1 40 SR 958.111
4507
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.8.2 Aktuelle Bilanz
a. Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.8.3–
2.8.6 sind dabei sinngemäss anwendbar.
b. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sachein- lage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.8.3–2.8.6 enthält.
2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse
Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offenge- legten geprüften Jahresabschlüsse.
2.8.4 Stichtag
Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
2.8.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [*]
Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Ge- schäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.
2.8.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss
a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäfts- jahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind; b. zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn: – sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, oder – die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beab- sichtigten Transaktion eintritt; c. die Offenlegung richtet sich nach der Richtlinie zu Pro-forma- Finanzinformationen der zuständigen Prüfstelle; d. falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind: entsprechende Erklärung.
2.9 Dividende und Ergebnis
2.9.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbe- zügliche Beschränkungen.
2.9.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre.
2.9.3 Zwecks Vergleichbarkeit pro Beteiligungspapier bereinigte Angaben, sofern sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapi- tals oder durch Zusammenlegung oder Aufsplittung der Beteiligungspapiere geändert hat.
4508
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)
3.1 Ausgabepreis oder Emissionskurs und Emissionsvolumen
Können der endgültige Ausgabepreis oder Emissionskurs und das Emissi- onsvolumen nicht genannt werden: Angabe des höchstmöglichen Ausgabe- preises und die Kriterien und Bedingungen, anhand deren das Emissionsvo- lumen ermittelt werden kann.
3.2 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.
3.3 Rechtsgrundlage
Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.
3.4 Rechte
Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Li- quidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.
3.5 Beschränkungen
3.5.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit
Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Aus- nahmen im Berichtsjahr.
3.5.2 Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions)
Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit.
3.6 Publikation
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffent- licht werden.
3.7 Valorennummer, ISIN und Handelswährung
a. Sofern vorhanden: Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN; b. Handelswährung(en) der Beteiligungspapiere.
3.8 Angaben über das Angebot [∞]
3.8.1 Art der Emission
Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.
4509
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.8.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten
Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben.
3.8.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion
a. Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Ein- bringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unter- nehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge; b. die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedin- gungen in den Prospekt oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt. 3.8.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung a. Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiede- nen Märkten im In- und Ausland und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über die vorbehalte- nen Tranchen; b. gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird; c. gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls be- stimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden.
3.8.5 Zahlstellen
Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen.
3.8.6 Nettoerlös
Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.
3.8.7 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)
Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des aus- ländischen Rechts.
3.8.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote
Für das letzte und das laufende Geschäftsjahr: a. öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emitten- ten durch Dritte;
4510
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
b. öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer ande- ren Gesellschaft; c. Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote.
3.8.9 Ausgestaltung der Effekten
a. Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei verbrieften Effekten: Angabe, ob es sich um Inhaber- oder Orderpa- piere handelt; c. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zur Regelung der Übertra- gungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Haupt- register der betreffenden Emission führt; d. bei Effekten in Form einer oder mehrerer auf Dauer verbriefter Global- urkunden: hervorgehobener Hinweis darauf, dass der Anleger gegebe- nenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
4 Verantwortung für den Prospekt
4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des
Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen a. Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Perso- nen; b. Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 2 (Art. 50, 54 und 57)
Mindestinhalt des Prospektes Schema für Forderungspapiere (ohne Derivate)
0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite
0.1 Erleichterungen
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekenn- zeichnet: a. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*]; b. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#]; c. Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×]; d. Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞]; e. Erleichterung bei geringer Kapitalisierung über einen Handelsplatz: [±].
0.2 Angaben auf der ersten Seite
a. Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Da- tum]. b. Bei Beanspruchung einer Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG: Hinweis darauf, dass eine solche Ausnahme beansprucht wird, der Prospekt noch nicht geprüft und nur per Prospektdatum aktu- ell ist und dass er bis zum Prüfentscheid nicht aktualisiert oder nachge- führt werden muss.
1 Zusammenfassung (Art. 54)
1.1 Prospekt
1.1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu
verstehen ist;
1.1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur
Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss;
1.1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall
besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird;
1.1.4 Firma des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber;
1.1.5 Sitz des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber;
1.1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber;
4512
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
1.1.7 hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten
oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bun- desrat nach Artikel 8 RAG41 und Artikel 2 der Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. August 201742 (BekV-RAB) anerkannten ausländischen Revi- sionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×].
1.1.8 Art der Forderungspapiere;
1.1.9 sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN;
1.1.10 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;
1.1.11 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung;
1.1.12 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1.2 Basisprospekt
1.2.1 Angaben nach den Ziffern 1.1.1–1.1.7;
1.2.2 Art derjenigen Effekten- oder Produktekategorien, welche im Basisprospekt
beschrieben sind;
1.2.3 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zu den Effekten für ein allfälliges
bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden;
1.2.4 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zum Angebot für ein allfälliges
bestimmtes öffentliches Angebot in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden.
1.2.5 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben in den endgültigen Bedingungen
ergänzt werden.
1.2.6 a. Basisprospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am
[Datum]; b. Hinweis, dass die endgültigen Bedingungen so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, veröffentlicht und bei der Prüfstelle hinterlegt werden.
2 Angaben über den Emittenten und allfällige Garantie- und
Sicherheitengeber (Registrierungsformular)
2.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber.
41 SR 221.302 42 SR 221.302.34
4513
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten und über allfällige
Garantie- oder Sicherheitengeber
2.2.1 Firma;
2.2.2 Sitz;
2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt
[#];
2.2.4 Rechtsform [#];
2.2.5 Rechtsordnung, die auf Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherhei- tengeber Anwendung findet und unter der sie bestehen [#];
2.2.6 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese
nicht unbestimmt ist [#];
2.2.7 Zweck, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung
der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollstän- digen Wortlautes [#];
2.2.8 Datum der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags [#];
2.2.9 sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in das
Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [#];
2.2.10 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur [#];
2.2.11 falls möglich oder vorgesehen: Voraussetzungen für einen Wechsel des
Emittenten oder des Garantie- oder Sicherheitengebers.
2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle
und weitere Organe des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber
2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen: a. der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs-, und Aufsichts- organe); b. sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsfüh- rung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäfts- leitung; c. allfällige weitere Organe einschliesslich deren personelle Zusammen- setzung; d. allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften; e. der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit we- niger als fünf Jahren bestehen.
2.3.2 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte
Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR43
43 SR 220
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
a. Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans; b. Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbe- hörde; c. Hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emit- tenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG und Anhang 2 RAV 44 anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird; d. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan ge- wählt, so ist dies anzugeben; e. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüssen abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offen- legung der entsprechenden Gründe.
2.3.3 Ist der Emittent oder ein allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber ein
Staat, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft, so sind die Angaben sinngemäss aufzuführen.
2.4 Geschäftstätigkeit und -aussichten des Emittenten und allfälliger
Garantie- oder Sicherheitengeber
2.4.1 Haupttätigkeit [#]
a. Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten vertriebenen Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen; b. Angabe neuer Erzeugnisse oder Tätigkeiten.
2.4.2 Patente und Lizenzen [#]
Soweit wesentlich: Angaben zu Abhängigkeiten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels oder Finanzierungsverträge oder neue Herstel- lungsverfahren.
2.4.3 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren
a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Admi- nistrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage sind; b. falls keine Verfahren nach Buchstabe a hängig oder angedroht sind: ei- ne entsprechende Erklärung.
2.4.4 Ist der Emittent oder Garantie- oder Sicherheitengeber eine Konzernoberge-
sellschaft, sind die Angaben über die Geschäftstätigkeit konzernweit auf konsolidierter Basis zu machen: a. Die gemäss Ziffer 2.4.1.–2.4.3. erforderlichen Angaben, soweit sie für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft von Bedeutung sind; b. Hinweis, falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse be- einflusst worden sind;
44 SR 221.302.3
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
c. Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
2.5 Kapital und Stimmrechte des Emittenten und allfälliger
Garantie- oder Sicherheitengeber
2.5.1 Kapitalstruktur [#]
a. Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Ka- pitals per Stichtag des Jahresabschlusses; b. Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Stimmrechte, Dividendenberechtigung, Vorzugs- rechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbe- zahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital; c. gegebenenfalls Angabe, dass Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz verfügen.
2.5.2 Ausstehende Anleihen in summarischer Darstellung, soweit diese nicht
irreführend ist [#] Sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwi- schen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emitten- ten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen un- ter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung.
2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere [#]
Anzahl der vom Emittenten oder von allfälligen Garantie- oder Sicherhei- tengebern selber oder im Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an welcher sie mehrheitlich beteiligt sind.
2.5.4 Bei einer Sonderzweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle) genügen die
Angaben über den Garantie- oder Sicherheitengeber.
2.6 Jahres- und Zwischenabschlüsse des Emittenten und allfälliger
Garantie- oder Sicherheitengeber
2.6.1 Jahresabschlüsse
a. Der zuletzt veröffentlichte Finanzbericht mit den für die letzten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungsle- gungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüften Jahresab- schlüssen, Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und In- haber der Forderungspapiere von Bedeutung ist.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.6.2 Aktuelle Bilanz
a. Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.6.3–
2.6.6 sind dabei sinngemäss anwendbar.
b. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sachein- lage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.6.3–2.6.6 enthält.
2.6.3 Prüfung der Jahresabschlüsse
Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offenge- legten geprüften Jahresabschlüsse.
2.6.4 Stichtag
Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
2.6.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung (x) (*)
Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Ge- schäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.
2.6.6 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss; bei einem
Basisprospekt zusätzlich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäfts- jahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eingetreten sind; b. falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, eine entsprechende Erklärung.
2.6.7 Bei einer Sonderzweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle) genügen die
Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.
3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)
3.1 Ausgabepreis, Emissionskurs und Emissionsvolumen
Können der endgültige Ausgabepreis oder Emissionskurs und das Emissi- onsvolumen im Prospekt nicht genannt werden: Angabe des höchstmögli- chen Ausgabepreises und die Kriterien und Bedingungen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann.
3.2 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.
3.3 Rechtsgrundlage
Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.
4517
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.4 Rechte
3.4.1 Emissionsbedingungen
a. Bei einem Prospekt: Angabe der vollständigen Emissionsbedingungen; b. bei einem Basisprospekt: vollständige allgemeine Emissionsbedingun- gen und Muster der endgültigen Bedingungen.
3.4.2 Gesamtbetrag und Aufstockungsmöglichkeit
Gesamtbetrag des Forderungspapiers. Ist dieser Betrag nicht festgesetzt oder kann er erhöht werden (zum Beispiel durch Aufstockung), so muss dies er- wähnt werden.
3.4.3 Währungen
Relevante Währungen der Effekten wie Emissions-, Zinszahlungs-, oder Rückzahlungswährung. Bei einer wechselkursabhängigen Auszahlung: An- gabe des anwendbaren Wechselkurses.
3.4.4 Nominalbetrag
Nominalbetrag der Effekten.
3.4.5 Stückelung
Stückelung (Denomination) der Effekten.
3.4.6 Rücknahmepreis.
Rücknahmepreis der Effekten. Falls der Rücknahmepreis auf der Basis einer Formel berechnet werden muss, Angabe der Formel.
3.4.7 Zinssatz
Zinssatz, bei Forderungspapieren mit variablem Zinssatz zudem die Zins- perioden und die Bedingungen für die Festlegung des Zinssatzes.
3.4.8 Zinstermine
Beginn der Verzinsung und Zinstermine.
3.4.9 Laufzeit und Rückzahlung
Laufzeit der Effekten und Modalitäten der Rückzahlung.
3.4.10 Verjährung
Fristen für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung.
3.4.11 Sicherstellung
3.4.11.1 Beschreibung der Art und Natur von allfälligen Sicherstellungen.
3.4.11.2 Auf die Sicherstellung anwendbares Recht und der Gerichtsstand.
3.4.11.3 Bei Garantien, Bürgschaften oder ähnliche Sicherungsversprechen von
Dritten: a. voller Wortlaut, wenn die Prüfstelle nicht wegen dessen grossen Um- fangs einer ersatzweisen Darstellung in der Zusammenfassung zu- stimmt;
4518
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
b. ergänzende Beschreibung, wenn der volle Wortlaut die Rechtsnatur, den Umfang und die Durchsetzbarkeit des Sicherungsversprechens nicht ausreichend darstellt; c. Hinweis an die Anleger auf die Möglichkeit, den vollen Wortlaut kos- tenlos zu beziehen.
3.4.11.4 Bei Staatsgarantien:
a. voller Wortlaut oder, wenn für den Anleger oder die Anlegerin gleich- wertig, Verweisung auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen; b. Angaben zum Inhalt der Staatsgarantie, namentlich dazu, ob sie auch die spezifischen Effekten sicherstellt; c. Angaben zur Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus dem Sicherungsversprechen gegenüber dem Staat.
3.4.11.5 Bei einem Keep-Well-Agreement:
a. voller Wortlaut oder, wenn für die Anlegerin oder den Anleger nicht ausreichend, Angaben über die Natur und die Verbindlichkeit des Ag- reements; darzustellen ist insbesondere: – dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für den Emittenten, – dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für die Anlegerin oder den An- leger, namentlich, ob es direkt gegenüber dem Garantie- oder Si- cherheitengeber durchgesetzt werden kann, – dessen Abänderbarkeit durch die Vertragsparteien mit oder ohne Zustimmung Dritter, – dessen Abänderung als Fall einer vorzeitigen Rückzahlung, – der Einschluss des Emittenten in die Konsolidierung der Rech- nungslegung der das Agreement abschliessenden Gesellschaft; b. Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Garantie oder eine Solidar- bürgschaft handelt.
3.4.12 Nachrangigkeit
Angaben über eine allfällige Nachrangigkeit der Effekten gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten.
3.4.13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das auf die Effekten anwendbare Recht und der Gerichtsstand.
3.4.14 Zahl-, Berechnungs- und Ausübungsstellen
Gegebenenfalls Angaben zu diesen Stellen.
3.4.15 Trustee
Falls zwischen Emittent und Obligationären ein Treuhänder eingeführt wird (Trusteekonstruktionen): a. Kurzportrait des Treuhänders; b. Kompetenzen des Treuhänders; c. Bedingungen für den Wechsel des Treuhänders;
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d. Anwendbares Recht und Gerichtsstand des Treuhandvertrags sowie Hinweis, wo die entsprechenden Verträge zur Einsicht aufliegen.
3.4.16 Ausgestaltung der Effekten
a. Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei verbrieften Effekten: Angabe ob Inhaber- oder Orderpapier; c. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglich- keiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzliche Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betref- fenden Emission führt; d. bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dau- er verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
3.5 Wandelanleihen und austauschbare Forderungsrechte
3.5.1 Wandel- und Austauschbedingungen
Bei Wandelanleihen und austauschbaren Forderungsrechten: Angabe der detaillierten Wandel- oder Austauschbedingungen und Hinweis auf die Möglichkeiten, wie die Bedingungen und das Verfahren geändert werden können.
3.5.2 Basiswerte
Zum Handel zugelassene Basiswerte: Bei Wandelanleihen und austauschbaren Forderungsrechten, welche sich auf Beteiligungsrechte beziehen, die bereits an einem Schweizer oder einem an- erkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind: a. Firma und Domizil des Emittenten des Basiswerts; b. Wertpapierkennnummern des Basiswerts wie Valorennummer oder ISIN; c. Übertragbarkeit des Basiswerts und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit sowie Angabe der Titelart (z.B. Namenpapier); d. Angaben darüber, wo Informationen über die vergangene Wertentwick- lung des Basiswerts eingeholt werden können; e. Angaben darüber, wo die aktuellen Geschäftsberichte, welche sich auf die Emittenten des Basiswerts beziehen, während der gesamten Lauf- zeit der Effekten kostenlos bezogen werden können. Nicht zum Handel zugelassene Basiswerte: Bei Beteiligungsrechten, auf die sich eine Wandelanleihe oder ein aus- tauschbares Forderungsrecht bezieht, die nicht an einem Schweizer oder ei- nem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen und deren Handelszulassung auch nicht gleichzeitig beantragt wird: Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein Urteil über diese Beteiligungsrech- te zu bilden.
4520
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.6 Optionsanleihen
Vollständige Angaben über die Effekten und die Optionsbedingungen sowie alle vorgesehenen Angaben über den Basiswert gemäss Schema «Derivate».
3.7 Forderungsbesichertes Wertpapier (Asset Backed Securities)
3.7.1 Zusammenfassung der Transaktion (Transaction Summary)
3.7.1.1 Beschreibung:
a. der zentralen Charakteristiken und der Struktur der Transaktion; b. der mit dem Erwerb der Effekten verbundenen Risiken; c. der Möglichkeiten zur Durchsetzung der Anlegerrechte. 3.7.1.2 Verweisung auf die detaillierten Informationen im Prospekt und Erläuterun- gen zum Verhältnis der massgebenden Dokumente.
3.7.2 Transaktionsübersicht
a. Hauptelemente der Transaktion insbesondere deren Struktur, daran be- teiligte Parteien und deren Funktion sowie finanzielle Interessen an der speziellen Struktur, Geldfluss (Liquidität), Credit Enhancement sowie Verfahren zur ordentlichen oder vorzeitigen Beendigung der Transakti- on; b. Angaben zu den als Sicherheit dienenden Pfänder oder Aktiven sowie der damit verbundenen Risiken; c. Angaben für den Zeitraum der letzten drei Jahre zur Wertentwicklung der Assets, Grad der Besicherung oder Sicherheitsmarge im Verhältnis zu den finanziellen Verpflichtungen und die Ausfallraten für das ge- samte Portfolio und pro Asset-Klasse. Besteht das verbriefte Portfolio selber noch nicht während drei Jahren, sind Erfahrungswerte für gleich- geartete Portfolios heranzuziehen; d. Struktur der mit der Transaktion verbundenen Risiken einschliesslich des Drittparteirisikos; e. rechtliche Risiken; f. Angaben zu sonstigen signifikanten Risiken, welche mit der Struktur und mit den als Sicherheit dienenden Aktiven verbunden sind.
3.8 Publikation
a. Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten bzw. Garantie- oder Sicherheitengeber veröffentlicht werden; b. Sollen Mitteilungen mittels Veröffentlichung auf einer Website erfol- gen, so muss im Prospekt die Website bezeichnet werden.
3.9 Beschränkung der Übertragbarkeit, Handelbarkeit
Übertragbarkeit der Effekten und allfällige Beschränkungen der Handelbar- keit (Transfer Restrictions).
4521
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.10 Wertpapierkennnummer
Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.
3.11 Settlement Datum
Angabe des Zahlungs- oder Liefertermins bei Ausübung von Wandel- oder anderweitigen Rechten oder Verfall der Effekten.
3.12 Angaben über die Handelszulassung [×]
3.12.1 Vorgesehene Dauer der Handelbarkeit der Effekten unter Angabe des letzten
Handelstags.
3.12.2 Handelsmenge
Angabe über die minimale Handelsmenge der Effekten, falls nur ein Viel- faches der Stückelung (Denomination) gehandelt werden kann.
3.13 Angaben über das Angebot [∞]
3.13.1 Art der Emission
Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.
3.13.2 Ausgabepreis
Ausgabepreis der Effekten. 3.13.3 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung a. Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiede- nen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vor- behaltenen Tranchen; b. gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird; c. gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls be- stimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden.
3.13.4 Nettoerlös
Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.
3.13.5 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)
Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des aus- ländischen Rechts.
4522
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
4 Verantwortung für den Prospekt (bei einem Basisprospekt
zusätzlich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen)
4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des
Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen: a. Firma und Sitz der betreffenden Gesellschaften oder Personen; b. Erklärung der betreffenden Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
4523
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 3 (Art. 50, 54 und 57)
Mindestinhalt des Prospektes Schema für Derivate
0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite
0.1 Erleichterungen
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekenn- zeichnet: a. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*]; b. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#]; c. Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×]; d. Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞].
0.2 Angaben auf der ersten Seite
0.2.1 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
0.2.2 Bei Beanspruchung einer Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG:
Hinweis darauf, dass eine solche Ausnahme beansprucht wird, der Prospekt noch nicht geprüft und nur per Prospektdatum aktuell ist und dass er bis zum Prüfentscheid nicht aktualisiert oder nachgeführt werden muss. 0.2.3 An prominenter Stelle textlich in Fettschrift hervorgehoben: Hinweis darauf, dass das Derivat: a. keine kollektive Kapitalanlage ist und nicht der Bewilligung der Eidge- nössischen Finanzmarktaufsicht FINMA untersteht; b. ein Emittentenrisiko aufweist; und c. gegebenenfalls nicht von einem beaufsichtigten Institut im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert ist.
1 Zusammenfassung (Art. 54)
1.1 Prospekt
1.1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu
verstehen ist.
1.1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur
Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss.
1.1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall
besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.
4524
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
1.1.4 Firma des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber.
1.1.5 Sitz des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber.
1.1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber.
1.1.7 Hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten
oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bun- desrat nach Artikel 8 RAG45 und Anhang 2 RAV 46 anerkannten ausländi- schen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×].
1.1.8 Art der Effekten.
1.1.9 Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.
1.1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot.
1.1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung.
1.1.12 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1.2 Basisprospekt
1.2.1 Angaben nach den Ziffern 1.1.1–1.1.7.
1.2.2 Art derjenigen Effekten, welche im Basisprospekt beschrieben sind
die Art der Effekten kann gemäss der Swiss Derivative Map des Schweizeri- schen Verbands für Strukturierte Produkte (SVSP) mit Kapitalschutzproduk- te, Renditeoptimierungsprodukte, Partizipationsprodukte, Hebelprodukte o- der Produkte mit Referenzschuldner angegeben werden.
1.2.3 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zu den Effekten für ein allfälliges
bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden.
1.2.4 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zum Angebot für ein allfälliges
bestimmtes öffentliches Angebot in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden.
1.2.5 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben in den endgültigen Bedingungen
ergänzt werden.
1.2.6 a. Basisprospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am
[Datum]; b. Hinweis, dass die endgültigen Bedingungen so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, veröffentlicht und bei der Prüfstelle hinterlegt werden.
45 SR 221.302 46 SR 221.302.3
4525
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2 Angaben über den Emittenten und allfällige Garantie- oder
Sicherheitengeber (Registrierungsformular)
2.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber.
2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten und über allfällige
Garantie- oder Sicherheitengeber
2.2.1 Firma;
2.2.2 Sitz;
2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt
[#];
2.2.4 Rechtsform [#];
2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten und auf allfällige Garantie- oder
Sicherheitengeber Anwendung findet und unter der sie bestehen [#];
2.2.6 Datum der Gründung und der vorgesehenen Dauer des Bestehens, sofern
diese nicht unbestimmt ist [#];
2.2.7 Zweck, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung
der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollstän- digen Wortlautes [#];
2.2.8 Datum der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags des Emittenten und
allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber [#];
2.2.9 Sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in
dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [#];
2.2.10 Gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur.
2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle
und weitere Organe des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber
2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen: a. der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsor- gane; b. sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsfüh- rung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäfts- leitung; c. allfällige weitere Organe einschliesslich deren personelle Zusammen- setzung; d. allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften;
4526
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
e. der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit we- niger als fünf Jahren bestehen.
2.3.2 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte
Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR47 a. Name oder Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisions- organs; b. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan ge- wählt, so ist dies anzugeben; c. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüssen abgewählt bzw. entlassen, nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offen- legung der entsprechenden Gründe.
2.4 Geschäftstätigkeit des Emittenten und allfälliger Garantie- oder
Sicherheitengeber
2.4.0 Allgemeines
Ist der Emittent oder Garantie- oder Sicherheitengeber eine Konzernoberge- sellschaft, sind die folgenden Angaben über die Geschäftstätigkeit konzern- weit auf konsolidierter Basis zu machen. a. Die gemäss Ziff. 2.4.1–2.4.2 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft von wesent- licher Bedeutung sind; b. falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind: besonderer Hinweis darauf; c. Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
2.4.1 Haupttätigkeit [#]
Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wich- tigsten erbrachten Dienstleistungen.
2.4.2 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren:
a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Admi- nistrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage sind; b. entsprechende Negativerklärung, falls keine Verfahren nach Ziffer 1 hängig oder angedroht sind.
47 SR 220
4527
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.5 Kapital und Stimmrechte des Emittenten und allfälliger
Garantie- oder Sicherheitengeber
2.5.0 Allgemeines
Sofern es sich beim Garantie- oder Sicherheitengeber um ein Institut nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG handelt, genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.
2.5.1 Kapitalstruktur [#]
a. Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Ka- pitals per Stichtag des Jahresabschlusses; b. Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Stimmrechte, Dividendenberechtigung, Vorzugs- rechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbe- zahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital; c. gegebenenfalls Angabe, dass Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz verfügen.
2.5.2 Ausstehende Anleihen in summarischer Darstellung, soweit diese nicht
irreführend ist [#] Sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwi- schen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emitten- ten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen un- ter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung.
2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere [#]
Anzahl der vom Emittenten oder vom Garantie- oder Sicherheitengeber selber oder im Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliess- lich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt sind.
2.6 Jahres- und Zwischenabschlüsse des Emittenten und allfälliger
Garantie- oder Sicherheitengeber
2.6.1 Jahresabschlüsse
a. Der zuletzt veröffentlichte Finanzbericht mit den für die letzten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungsle- gungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüften Jahresab- schlüssen. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und In- haber der Derivate von Bedeutung ist.
2.6.2 Aktuelle Bilanz
a. Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.6.3–
2.6.6 sind dabei sinngemäss anwendbar;
4528
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
b. auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahres- abschlüsse nach den Ziffern 2.6.3–2.6.6 enthält.
2.6.3 Prüfung der Jahresabschlüsse
Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offenge- legten geprüften Jahresabschlüsse.
2.6.4 Stichtag
Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
2.6.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [x] [*]
Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Ge- schäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.
2.6.6 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss (bei einem
Basisprospekt zusätzlich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen) a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäfts- jahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eingetreten sind; b. entsprechende Erklärung, falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. 2.6.7 Sofern es sich beim Garantie- oder Sicherheitengeber um ein Institut nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG handelt, genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.
3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)
3.0 Angaben im Basisprospekt
Allgemeine Beschreibung der unter dem Basisprospekt auszugebenden Effekten- oder Produkttypen beispielsweise durch Beschreibung der in der SVSP Swiss Derivatives Map des Schweizerischen Verbands für Struktu- rierte Produkte enthaltenen Produkteoberkategorien.
3.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten durch Be- schreibung des Verlustpotenzials in Worten oder durch grafische Darstel- lung der Wertentwicklung der Derivate in Abhängigkeit vom Basiswert.
3.2 Bedingungen
3.2.0 Allgemeines
a. Bei einem Prospekt: Wiedergabe der vollständigen Emissionsbedin- gungen.
4529
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
b. Bei einem Basisprospekt: Wiedergabe der allgemeinen Emissionsbe- dingungen und eines Musters der endgültigen Bedingungen.
3.2.1 Währungen
Relevante Währungen der Effekten wie Emissions-, Zinszahlungs-, und/oder Rückzahlungswährung. Bei einer wechselkursabhängigen Auszahlung; An- gabe des anwendbaren Wechselkurses.
3.2.2 Stückelung
Gegebenenfalls Stückelung (Denomination) der Effekten.
3.2.3 Rückzahlung
a. Rückzahlungsbetrag der Effekten. Falls der Rückzahlungsbetrag auf der Basis einer Formel berechnet werden muss: Angabe der Formel; b. Modalitäten der Rückzahlung.
3.2.4 Zinssatz / Coupon
Zinssatz, bei Effekten mit variablem Zinssatz zudem die Zinsperioden und die Bedingungen für die Festlegung des Zinssatzes.
3.2.5 Zinstermine
Beginn der Verzinsung und Zinstermine.
3.2.6 Laufzeit
Laufzeit der Effekten.
3.2.7 Verjährung
Fristen für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung.
3.2.8 Nachrangigkeit
Gegebenenfalls Angaben über eine Nachrangigkeit der Effekten gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emitten- ten.
3.2.9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das auf die Effekten anwendbare Recht und der Gerichtsstand.
3.2.10 Zahl-, Berechnungs- und Ausübungsstellen
Gegebenenfalls Angaben über die Zahl-, Berechnungs- und Ausübungs- stelle.
3.2.11 Ausgestaltung der Effekten
a. Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglich- keiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der be- treffenden Emission führt;
4530
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
c. bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dau- er verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
3.2.12 Mit den Effekten verbundene Rechte und Anpassungsmodalitäten
a. Angaben über die mit den Effekten verbundenen Rechte; b. bei Effekten mit dynamischer Struktur: Angabe, wie die preisrelevanten Parameter der Produktbedingungen wie die Zusammensetzung der Ba- siswerte während der Laufzeit verändert werden können und Angabe, ob und welche Anpassungen der Emittent vornehmen kann.
3.2.13 Ausübungsverfahren
Allgemeine Hinweise dazu, wie gegebenenfalls die Ausübung durch den Anleger vorgenommen werden muss, und insbesondere zu Zeitpunkt und Ort der Einreichung der Ausübungserklärung.
3.2.14 Ausübungsmodalitäten
Angabe des massgebenden Ausübungsverhältnisses sowie des Zeitpunkts der letztmöglichen Ausübung, einschliesslich der Uhrzeit, sofern diese nicht auf den Handelsschluss fällt. Gesonderter Hinweis auf eine Beschränkung der maximal zulässigen Ausübungsmenge pro Tag sowie die Festlegung von minimalen Ausübungsmengen.
3.2.15 Anpassungsmöglichkeiten
a. Angaben über die Anpassungen der Bedingungen der Effekten bei un- vorhersehbaren Veränderungen der Basiswerte wie einem Titelum- tausch oder ähnlichen Transaktionen; b. gegebenenfalls Angaben über die Möglichkeit von nachträglichen An- passungen der Bedingungen unabhängig von unvorhersehbaren Verän- derungen der Basiswerte.
3.2.16 Kapitalschutz
a. Höhe und Berechnung des Kapitalschutzes; b. gegebenenfalls Angaben, wenn der Kapitalschutz von Bedingungen wie dem Erreichen, Über- oder Unterschreiten von Schwellenwerten abhän- gig ist.
3.2.17 Stillhalter-Optionen
Erklärung unter dem Titel «Absicherung des Emittenten», wonach die entsprechende Anzahl Basiswerte dem Emittenten oder den Inhaberinnen und Inhabern der Optionen verpfändet oder hinterlegt ist, damit der Emittent jederzeit seinen Verpflichtungen zur Lieferung der Titel nachkommen kann.
3.2.18 Wechsel des Emittenten- oder der Garantie- oder Sicherheitengeber
Gegebenenfalls Voraussetzungen für einen Wechsel.
4531
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.3 Basiswerte
3.3.1 Allgemeine Angaben
a. Allgemeine Bezeichnung der Basiswerte und, sofern es keine öffentli- che zugängliche Beschreibung der Basiswerte gibt, kurze Beschreibung der Basiswerte; b. sofern vorhanden, ISIN der Basiswerte; andernfalls ein anderweitiges, eindeutiges Identifikationsmerkmal; c. sind die Basiswerte an einem Handelsplatz gehandelt: Angabe des Handelsplatzes, ansonsten Angabe, wo die Preisermittlung der Basis- werte öffentlich zugänglich ist.
3.3.2 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Beteiligungsrechte oder Forderungs-
rechte a. Gegebenenfalls Hinweis, falls eine Lieferung der Basiswerte vorgese- hen und die Übertragbarkeit der Basiswerte beschränkt ist; b. Hinweis, wo die aktuellen Geschäftsberichte der Emittenten der Basis- werte während der gesamten Laufzeit der Effekten kostenlos bezogen werden können, sofern diesen nicht auf der Internetseite des Emittenten der Basiswerte zugänglich ist oder über diese bezogen werden kann;
3.3.3 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf kollektive Kapitalanlagen
Angabe der Fondsleitung oder der herausgebenden Gesellschaft und Anga- ben zur Zusammensetzung oder zum Anlageuniversum der jeweiligen kol- lektiven Kapitalanlage, sofern diese Informationen nicht öffentlich zugäng- lich sind.
3.3.4 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Indizes
a. Namen der Stelle, welche den Index berechnet und publiziert (Index- sponsor), sofern diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind; b. Angaben darüber, wo Informationen über das Titeluniversum und die Berechnungsweise des Index öffentlich zugänglich sind; c. Angabe, ob es sich um einen Preis (Price)- oder Performanceindex (To- tal-Return-Index) handelt. 3.3.5 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf standardisierte Optionen und Termin- kontrakte a. Kontraktmonate, einschliesslich der Laufzeit und dem Verfall oder An- gaben zum Umschichtungsmechanismus; b. Kontrakteinheit und Preisnotierung.
3.3.6 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Baskets von Basiswerten
a. Anfangsfixierung sowie die prozentuale und wo sinnvoll die anteils- mässige Anfangsgewichtung der Baskettitel; b. falls die Zusammensetzung des Baskets vordefinierten Anpassungen unterliegt, ist das zulässige Anlageuniversum zu beschreiben.
4532
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.3.7 Derivate, deren Basiswert während der Laufzeit diskretionär verwaltet wird (Actively Managed Certificates) Hinweis auf die diskretionäre Verwaltung im Prospekt und in den endgülti- gen Bedingungen. a. Eckwerte der Anlagestrategie wie Titeluniversum, Kriterien der Titel- auswahl und Information, wie die Erträge der Basiswerte behandelt werden; b. Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Verwalters der Anlage- strategie sowie Angabe der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls Erklärung, dass er nicht prudenziell beaufsichtigt wird; c. Angaben zu sämtlichen Entschädigungen wie insbesondere Verwal- tungsgebühren für den Verwalter der Anlagestrategie , die für das Pro- dukt anfallen; d. Angabe, bei welcher Stelle die Information zur Anlagestrategie kosten- frei bezogen werden kann; e. Angabe, bei welcher Stelle die monatlich aktualisierte und prozentual gewichtete Zusammensetzung des Basiswertes zugänglich ist.
3.4 Publikation
3.4.1 Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten und allfälli- ger Garantie- oder Sicherheitengeber veröffentlicht werden. 3.4.2 Sollen Mitteilungen mittels Veröffentlichung auf einer Internetseite erfol- gen, so muss im Prospekt die Internetseite bezeichnet werden.
3.5 Beschränkung der Übertragbarkeit, Handelbarkeit
Übertragbarkeit der Effekten und allfällige Beschränkungen der Handelbar- keit (Transfer Restriction).
3.6 Wertpapierkennnummer
Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.
3.7 Gebühren
Nach Emission während der Laufzeit bei der Anlegerin oder beim Anleger erhobene Gebühren.
3.8 Sicherstellung
3.8.1 Beschreibung der Art und Natur von allfälligen Sicherstellungen.
3.8.2 Auf die Sicherstellung anwendbares Recht und der Gerichtsstand.
3.8.3 Bei Garantien, Bürgschaften oder ähnliche Sicherungsversprechen von
Dritten: a. voller Wortlaut, wenn die Prüfstelle nicht wegen dessen grossen Um- fangs einer ersatzweisen Darstellung in der Zusammenfassung zu- stimmt;
4533
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
b. ergänzende Beschreibung, wenn der volle Wortlaut die Rechtsnatur, den Umfang und die Durchsetzbarkeit des Sicherungsversprechens nicht ausreichend darstellt; c. Hinweis an die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit, den vol- len Wortlaut kostenlos zu beziehen.
3.8.4 Bei Staatsgarantien:
a. voller Wortlaut oder, wenn für den Anleger oder die Anlegerin gleich- wertig, Verweisung auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen; b. Angaben zum Inhalt der Staatsgarantie, namentlich dazu, ob sie auch die spezifischen Effekten sicherstellt; c. Angaben zur Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus dem Sicherungsversprechen gegenüber dem Staat.
3.8.5 Bei einem Keep-Well-Agreement:
a. Voller Wortlaut oder, wenn für die Anlegerin oder den Anleger nicht ausreichend, Angaben über die Natur und die Verbindlichkeit des Ag- reements; darzustellen ist insbesondere: – dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für den Emittenten, – dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für die Anlegerin oder den An- leger, namentlich, ob es direkt gegenüber dem Garantie- oder Si- cherheitengeber durchgesetzt werden kann, – dessen Abänderbarkeit durch die Vertragsparteien mit oder ohne Zustimmung Dritter, – dessen Abänderung als Fall einer vorzeitigen Rückzahlung, – der Einschluss des Emittenten in die Konsolidierung der Rech- nungslegung der das Agreement abschliessenden Gesellschaft; b. Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Garantie oder eine Solidar- bürgschaft handelt.
3.9 Angaben über die Handelszulassung [×]
3.9.1 Handelsdauer
Vorgesehene Dauer der Handelbarkeit der Effekten unter Angabe des letzten Handelstags und der Uhrzeit, sofern der Handel nicht bis zum Handels- schluss aufrechterhalten wird.
3.9.2 Handelsmenge
Angabe über die minimale Handelsmenge der Effekten, falls nur ein Vielfa- ches der Stückelung (Denomination) gehandelt werden kann.
3.9.3 Quotierungsart
Bei Effekten mit Zinskomponente wie Reverse Convertibles: Angabe, ob die Effekten einschliesslich aufgelaufener Marchzinsen gehandelt oder quotiert werden oder die aufgelaufenen Zinsen separat ausgewiesen werden (Flat- oder Dirty-Handel bzw. Clean-Handel).
4534
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.10 Angaben über das Angebot [∞]
3.10.1 Ausgabepreise
Ausgabepreis der Effekten.
3.10.2 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)
Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des aus- ländischen Rechts.
3.11 Steuern
Allfällige Schweizer Quellensteuern, welche auf Einkünfte aus den Effekten erhoben werden.
4 Verantwortung für den Prospekt
4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des
Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen a. Firma und Sitz der betreffenden Gesellschaften oder Personen; b. Erklärung der betreffenden Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
4535
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 4 (Art. 50, 54 und 57)
Mindestinhalt des Prospektes Schema für Immobiliengesellschaften
0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite
0.1 Erleichterungen
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekenn- zeichnet: a. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*]; b. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#]; c. Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×]; d. Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞]; e. Erleichterung bei Bezugsrechtsemission: [◊].
0.2 Angaben auf der ersten Seite
Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1 Zusammenfassung (Art. 54)
1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu
verstehen ist;
1.2 Erklärung, dass sich der Entscheid eines Anlegers zur Investition auf die
Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfas- sung stützen muss;
1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall
besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird;
1.4 Firma des Emittenten;
1.5 Sitz des Emittenten;
1.6 Art der Beteiligungspapiere;
1.7 sofern vorhanden Wertpapiernummern wie Valorennummer oder ISIN;
1.8 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;
1.9 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung;
1.10 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
4536
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2 Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)
2.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.
2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten
2.2.1 Firma;
2.2.2 Sitz;
2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt
[#];
2.2.4 Rechtsform [#];
2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten Anwendung findet und unter der er
besteht [◊][#];
2.2.6 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese
nicht unbestimmt ist [◊][#];
2.2.7 Zweck gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung
der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollstän- digen Wortlautes [◊][#];
2.2.8 Datum der Statuten [◊][#];
2.2.9 sofern vorhanden: Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in
dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#];
2.2.10 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur.
2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle
und weitere Organe des Emittenten
2.3.1 Personelle Zusammensetzung
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen: a. der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichts- organe; b. sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsfüh- rung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäfts- leitung; c. allfällige weitere Organe einschliesslich von deren personellen Zusam- mensetzung; d. allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften; e. der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit we- niger als fünf Jahren bestehen.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.3.2 Funktion und Tätigkeiten
Informationen zu den Personen in den Positionen nach Ziffer 2.3.1: a. Funktion beim Emittenten; b. Tätigkeit innerhalb des Emittenten; c. wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind; d. Namen sämtlicher börsenkotierter sowie weiterer wesentlicher Unter- nehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letz- ten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Auf- sichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht, so- fern diese für den Emittenten von Bedeutung sind.
2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche
Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1: a. Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbe- reich während der letzten fünf Jahre; b. laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliess- lich designierter Berufsverbände; c. falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.
2.3.4 Zusätzliche Angaben zur Geschäftsführung
2.3.4.1 Falls Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anlagema-
nagement der Immobilien oder andere für den Emittenten wesentliche Ge- schäftstätigkeiten an Drittpersonen ausgegliedert werden: Angaben über die- se Personen oder Gesellschaften, jeweils unter Angabe: a. der beruflichen Qualifikation, bei Gesellschaften der leitenden Organe; b. der wesentlichen Vertragsbedingungen; c. der Dauer der Mandate; sowie d. der Entschädigung, namentlich auch der Vergütungen, welche der Emittent für die Verwaltung und für andere Dienstleistungen an Dritte bezahlt.
2.3.4.2 Die Angaben zur beruflichen Qualifikation können weggelassen werden,
wenn es sich um eine von der FINMA oder von einer vergleichbaren auslän- dischen Aufsicht beaufsichtigte Gesellschaft handelt.
2.3.5 Interessenkonflikte
Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte, insbesondere von Verbindun- gen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Revi- sionsorgans einerseits mit den Promotoren oder Gegenparteien bei Kaufs- oder Verkaufstransaktionen über Immobilien oder mit den Verwaltern und Schätzungsexperten der Immobilien andererseits.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.3.6 Effekten und Optionsrechte
a. Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emit- tenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 ins- gesamt gehalten wird und Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte; b. Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Zif- fer 2.3.1; c. gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist; d. allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.
2.3.7 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte
Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR48 a. Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans; b. Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbe- hörde; c. hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emit- tenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG49 und Anhang 2 RAV50 anerkann- ten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×]; d. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan ge- wählt, so ist dies anzugeben; e. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wie- dergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenle- gung der entsprechenden Gründe.
2.4 Geschäftstätigkeit und -aussichten
2.4.0 Allgemeines
a. Die nach Ziffer 2.4.1–2.4.7 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind; b. Hinweis, falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse be- einflusst worden sind; c. Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind; d. falls auf die Geschäftstätigkeit der Immobiliengesellschaft anwendbar: Angaben der Ziffern 2.4.4–2.4.6.
48 SR 220 49 SR 221.302 50 SR 221.302.3
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#]
a. Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten; b. Angabe neuer Dienstleistungen und Tätigkeiten.
2.4.2 Angaben über Immobilien und Beteiligungen
a. Für jede Immobilie, deren aktueller Wert mehr als zwei Prozent zur Bi- lanzsumme des Emittenten beiträgt; in jedem Fall für mindestens die 15 grössten Objekte: – Adresse; – Eigentumsverhältnisse wie Alleineigentum, Miteigentum, Stock- werkeigentum oder Baurecht: die prozentualen Anteile; – Baujahr; – Jahr der letzten umfassenden Renovation; – Grundstücksfläche; – Nutzflächenübersicht gesondert insbesondere in Wohnen, Büro, Gewerbe, Lager, Parkplätze. b. Für jede Immobilienkategorie: – aktueller Wert; – Mieteinnahmen pro Jahr; – Segmentierung nach Märkten; – Aufteilung des Immobilienbestandes in Subsegmente; – Leerbestände in Prozent der Sollmieterträge; – falls es sich um Industrie-, Büro- und Gewerbeimmobilien handelt: Fälligkeits-Analyse der Mietverträge. c. Angaben auf Gesellschaftsstufe: – die fünf wichtigsten Mieter unter Angabe von Namen oder Firma sowie der prozentualen Anteile der von diesen generierten Mieter- trägen an den gesamten Mieterträgen; – bei Mietverträgen mit zwei oder mehreren Gesellschaften, welche untereinander durch eine Mehrheit von Stimmrechten oder Kapi- talanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu ei- ner Unternehmensgruppe verbunden sind: Offenlegung aller Miet- verträge mit dieser Unternehmensgruppe, falls diese bei einer konsolidierten Betrachtungsweise zu den fünf wichtigsten Mietern des Emittenten gehört. d. Entwicklungsliegenschaften Bei Entwicklungsliegenschaften oder Projekten nebst den in Buchstabe a aufgelisteten Angaben: – Beschreibung des Projekts; – Projektstand (Bewilligungen, Bauten, Verkauf/Vermietung); – geschätzter Fertigstellungszeitpunkt. e. Beteiligungen des Emittenten an Immobiliengesellschaften – Beteiligungen an Immobiliengesellschaften im Umfang von min- destens 10 Prozent der konsolidierten Bilanzsumme des Emitten-
4540
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
ten (wesentliche Beteiligungen) unter Angabe des Namens der Immobiliengesellschaft und der Höhe der Beteiligung; – gleiche Angaben bei wesentlichen Beteiligungen an nicht börsen- kotierten Immobiliengesellschaften, soweit die Daten dem Emit- tenten (Aktionärin und Aktionär) aufgrund der Rechnungslegung der betreffenden Immobiliengesellschaften zugänglich sind oder ihm zur Publikation mitgeteilt wurden.
2.4.3 Bewertungsmethoden
Beschreibung der angewandten Bewertungsmethoden.
2.4.4 Schätzungsexperten
Angabe der für die Immobilienschätzungen beigezogenen, unabhängigen Schätzungsexperten.
2.4.5 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren
a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Admi- nistrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind; b. entsprechende Erklärung, falls keine derartigen Verfahren hängig oder angedroht sind.
2.4.6 Personalbestand [◊][#]
Personalbestand am Stichtag der im Prospekt aufgeführten Jahresabschlüsse.
2.5 Anlagepolitik
2.5.1 Grundsätze der Anlagepolitik
a. Beschreibung der Anlageziele und der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten wie Bestandesimmobilien, Projekte, Immobiliendienst- leistungen, einschliesslich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik wie Spezialisierung auf Geschäfts- oder Wohnliegenschaften, geografi- sche Gebiete, Geschäfte mit spekulativem und/oder ungewöhnlichem Charakter, sowie der Finanzierung insbesondere der Grundsätze der Be- lehnung und Fremdfinanzierung; b. zugelassene und ausgeschlossene Immobilienobjekte; c. Gewichtung der verschiedenen Immobilienkategorien; d. Grundsätze der Risikoverteilung; e. Beschreibung der Ausschüttungspolitik; f. bei Performance-Darstellungen: Offenlegung der angewandten Krite- rien oder anerkannten Standards; g. Darstellung der Instrumente und Anlagetechniken zur Risikoabsiche- rung oder Ertragsoptimierung wie Optionen und Futures, Terminkon- trakte, Securities Lending, Deckung von Währungs- und Zinsrisiken; h. Angaben über die Grundsätze der Finanzierung; i. Darlegung der Kompetenzen zur Abänderung der Anlagepolitik.
4541
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.5.2 Getätigte Investitionen
Zahlenangaben über die wesentlichen, während des durch die historischen Jahresabschlüsse erfassten Zeitraums vorgenommenen Investitionen.
2.5.3 Laufende Investitionen
Wesentliche laufende Investitionen unter Angabe der Verteilung dieser Anlagen nach geografischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).
2.5.4 Bereits beschlossene Investitionen
Wesentliche künftige Investitionen, die vom Emittenten bereits beschlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.
2.6 Kapital und Stimmrechte
2.6.1 Kapitalstruktur
a. Betrag des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stich- tag des letzten Jahresabschlusses; b. Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähn- liche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital; c. gegebenenfalls Angabe, dass Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz verfügen.
2.6.2 Stimmrechte
Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbe- schränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Re- geln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimm- rechtsvertreter.
2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals
Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde: a. maximaler Umfang der Kapitalveränderung und, soweit anwendbar, Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann; b. Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung dieses zusätz- lichen Kapitals haben oder haben werden; c. Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effek- ten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
2.6.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]
Bei der Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheinen: Zahl und Hauptmerkmale.
2.6.5 Genehmigtes oder bedingtes Kapital in summarischer Darstellung, soweit
diese nicht irreführend ist a. Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Op-
4542
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
tionen, einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen, un- ter Angabe von Laufzeit und Wandel- oder Optionsbedingungen [◊][#]; b. sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, unterschieden nach durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nach nicht sichergestellten Anleihen unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung; c. sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, unterschieden nach sichergestellten und nach nicht sichergestellten Verbindlichkeiten unter Angabe von Zins, Verfallda- tum und Währung; d. sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Ver- falldatum und Währung.
2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#]
Höchstens 90 Tage vor dem Prospektdatum erstellte generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung einschliesslich indirekte Schulden und Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach garantierten und nicht garan- tierten, besicherten und unbesicherten Schulden.
2.6.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und der mit den einzelnen Gattungen von Ef- fekten verbundenen Rechte.
2.6.8 Traktandierung [◊][#]
Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die General- versammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.
2.6.9 Eigene Beteiligungsrechte [◊][#]
Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eige- nen Beteiligungsrechte, einschliesslich seiner Beteiligungsrechte, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.
2.6.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre
Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG51 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung- FINMA vom 3. Dezember 201552, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.
2.6.11 Kreuzbeteiligungen
Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligun- gen auf beiden Seiten 5 Prozent überschreiten.
2.6.12 Öffentliche Kaufangebote [×]
Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 136 FinfraG gemäss
51 SR 958.1 52 SR 958.111
4543
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Statuten («Opting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des pro- zentualen Grenzwerts.
2.6.13 Dividendenberechtigung
Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Divi- denden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quel- lensteuern durch den Emittenten übernommen werden.
2.6.14 Mitarbeiterbeteiligung
Möglichkeiten der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.
2.7 Informationspolitik
Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre sowie Hinweis auf permanente Informations- quellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionärinnen und Aktionären genutzt werden können wie etwa Links auf Webseiten, Info-Centers und Druckschriften.
2.8 Jahres- und Zwischenabschlüsse
2.8.1 Jahresabschlüsse
a. Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rech- nungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Gesell- schaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürze- ren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzu- stellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und In- haber der Beteiligungspapiere von Bedeutung ist.
2.8.2 Aktuelle Bilanz
a. Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz oder nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.8.3–
2.8.7 sind dabei sinngemäss anwendbar.
b. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinla- ge kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jah- resabschlüsse nach den Ziffern 2.8.3–2.8.7 enthält.
2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse
Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offenge- legten geprüften Jahresabschlüsse.
2.8.4 Stichtag
Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.8.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [*]
Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Ge- schäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.
2.8.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- oder Zwischenabschluss
a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäfts- jahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind; b. zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn: – sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, oder – die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beab- sichtigten Transaktion eintritt; c. entsprechende Erklärung, falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.
2.8.7 Anhang
Zusätzliche Angaben im Anhang des Abschlusses: a. Inventar des Gesellschaftsvermögens zum inneren Wert (Net Asset Va- lue) und den daraus errechneten Wert der Effekten auf den letzten Tag des Berichtszeitraums; b. von externen Schätzungsexperten ermittelter aktueller Wert (Fair Valu- e) des Immobilienportefeuilles aufgeteilt nach für den betreffenden Emittenten geeigneten Anlagekategorien, wie Wohn-, Büro-, Gewer- beimmobilien oder Entwicklungsliegenschaften; c. Angabe der Anfangs- und Endbestände sowie der Veränderungen der Art der Anlagen während des Berichtszeitraums auf Basis der aktuellen Werte mit separater Darstellung der Zu- und Abgänge sowie der reali- sierten und unrealisierten Gewinne und Verluste gesamthaft je Anlage- kategorie; d. Angaben zu denjenigen einzelnen Zu- und Abgängen welche mehr als
5 Prozent zum Wert des Gesamtportefeuilles beitragen;
e. Offenlegung und Begründung einer allfälligen Abweichung von der Anlagepolitik während des Berichtszeitraums; f. Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des für die Immobilienschät- zungen beigezogenen unabhängigen Schätzungsexperten; g. Offenlegung der für die Immobilienschätzungen verwendeten Schät- zungsmethoden, einschliesslich Angaben über die Berechnungsgrund- lagen und zugrundeliegenden Annahmen; h. Fälligkeitsübersicht über die langfristigen Mietverträge ohne Wohnim- mobilien;
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
i. Angaben über die Finanzierung wie Fälligkeiten, Amortisation und Verzinsungen.
2.9 Dividende und Ergebnis
2.9.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbe- züglicher Beschränkungen.
2.9.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre.
2.9.3 Bereinigte Angaben pro Beteiligungspapier, wenn sich in den letzten drei
Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbeson- dere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zu- sammenlegung oder Split der Beteiligungsrechte geändert hat.
3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)
3.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.
3.2 Rechtsgrundlage
Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.
3.3 Rechte
Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Li- quidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.
3.4 Beschränkungen
3.4.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit
Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Aus- nahmen im Berichtsjahr.
3.4.2. Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions)
Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit.
3.5 Publikation
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffent- licht werden.
3.6 Valorennummer, ISIN und Handelswährung
a. Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN; b. Handelswährung der Beteiligungspapiere.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.7 Angaben über das Angebot [∞]
3.7.1 Art der Emission
Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.
3.7.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten
Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben.
3.7.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion
a. Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Ein- bringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unter- nehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge; b. die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedin- gungen in den Prospekt oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt. 3.7.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung a. Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiede- nen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vor- behaltenen Tranchen; b. gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird; c. gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls be- stimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden.
3.7.5 Zahlstellen
Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen.
3.7.6 Nettoerlös
Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.
3.7.7 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)
Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des aus- ländischen Rechts.
4547
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.7.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote
Für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr: a. öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emitten- ten durch Dritte; b. öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer ande- ren Gesellschaft; c. Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote.
3.7.9 Ausgestaltung der Effekten
a. Angabe, ob Wertpapiere, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei verbrieften Effekten: Angabe, ob es sich um Inhaber- oder Order- papiere handelt; c. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zur Regelung der Übertra- gungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Haupt- register der betreffenden Emission führt; d. bei Effekten in Form einer oder mehrerer auf Dauer verbriefter Global- urkunden: hervorgehobener Hinweis darauf, dass die Anlegerin oder der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
3.8 Kursentwicklung der Effekten [×]
Soweit vorhanden, Kursentwicklung der Effekten in den letzten drei Jahren unter Angabe von bezahltem Jahresschlusskurs, Jahreshöchstkurs sowie Jah- restiefstkurs.
4 Verantwortung für den Prospekt
4.1 Angaben über Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospek-
tes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verant- wortung übernehmen: a. Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Perso- nen; b. Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 5 (Art. 50, 54 und 57)
Mindestinhalt des Prospektes Schema für Investmentgesellschaften
0 Erleichterungen und Angaben auf der ersten Seite
0.1 Erleichterungen
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekenn- zeichnet: a. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 1 FIDLEG: [*]; b. Erleichterungen für Emittenten nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG: [#]; c. Erleichterung bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung: [×]; d. Erleichterung bei Handelszulassung ohne öffentliches Angebot: [∞]; e. Erleichterung bei Bezugsrechtsemission: [◊].
0.2 Angaben auf der ersten Seite
Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1 Zusammenfassung (Art. 54)
1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu
verstehen ist.
1.2 Erklärung, dass sich der Entscheid eines Anlegers zur Investition auf die
Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfas- sung stützen muss.
1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall
besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird.
1.4 Firma des Emittenten.
1.5 Sitz des Emittenten.
1.6 Art der Beteiligungspapiere.
1.7 Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.
1.8 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot.
1.9 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung.
1.10 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2 Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular)
2.0 Allgemeines
Der Prospekt muss die nachfolgenden Angaben über den Emittenten enthal- ten. Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Prospektschemata abweichen oder die Offenlegung zusätzlicher Angaben verlangen.
2.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.
2.2 Allgemeine Angaben über den Emittenten
2.2.2 Firma;
2.2.3 Sitz;
2.2.4 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt
[#];
2.2.5 Rechtsform [#];
2.2.6 Rechtsordnung, die auf Emittenten Anwendung findet und unter der er
besteht [◊][#];
2.2.7 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese
nicht unbestimmt ist [◊][#];
2.2.8 Zweck des Emittenten gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende
Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Angabe des vollständigen [◊][#];
2.2.9 Datum der Statuten [#];
2.2.10 sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in
dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#];
2.2.11 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur [#];
2.2.12 Profil des typischen Anlegers, für den der Emittent konzipiert ist.
2.3 Angaben über Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle
und weitere Organe des Emittenten
2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen: a. der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsor- gans; b. sofern die Geschäftsführung delegiert wurde: der mit der Geschäftsfüh- rung betrauten Mitglieder des oberen Managements und der Geschäfts- leitung; c. allfällige weitere Organe einschliesslich deren personelle Zusammen- setzung;
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
d. allfällige persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter namentlich bei Kommanditaktiengesellschaften; e. der Gründerinnen oder der Gründer bei Gesellschaften, welche seit we- niger als fünf Jahren bestehen.
2.3.2 Funktion und Tätigkeiten [#]
Informationen zu den Personen in den Positionen nach Ziffer 2.3.1: a. Funktion beim Emittenten; b. Tätigkeit innerhalb des Emittenten; c. wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind; d. Namen sämtlicher börsenkotierter sowie weiterer wesentlicher Unter- nehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letz- ten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Auf- sichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht, so- fern diese für den Emittenten von Bedeutung sind.
2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche
Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1: a. Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbe- reich während der letzten fünf Jahre; b. laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliess- lich designierter Berufsverbände; c. falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.
2.3.4 Interessenkonflikte
Potenzielle Interessenkonflikte oder Verbindungen der Mitglieder der Ver- waltungs-, Geschäftsleitung- und Revisionsorgane einerseits und dieser Or- gane mit Promotoren, bedeutenden Aktionärinnen und Aktionären, Depot- banken und Verwaltern der Emittenten andererseits.
2.3.5 Effekten und Optionsrechte [#]
a. Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emit- tenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 ins- gesamt gehalten wird, sowie Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind, einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte; b. Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Zif- fer 2.3.1; c. gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist; d. allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.3.6 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte
Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR53 a. Name oder Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisions- organs; b. Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbe- hörde; c. hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emit- tenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG54 und Anhang 2 RAV55 anerkann- ten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×]; d. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan ge- wählt, so ist dies anzugeben; e. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wie- dergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenle- gung der entsprechenden Gründe.
2.3.7 Verwalter des Emittenten
2.3.7.1 Die das Vermögen verwaltenden Personen oder Gesellschaften unter Anfüh-
rung: a. der beruflichen Qualifikation, bei Gesellschaften der leitenden Organe; b. weiterer bedeutender Tätigkeiten; c. der wesentlichen Vertragsbedingungen; d. der Dauer der Mandate; sowie e. der Entschädigung, namentlich auch der Vergütungen, welche der Emittent für den Vertrieb, die Verwaltung und für andere Dienstleis- tungen an Dritte bezahlt.
2.3.7.2 Die Angaben zur beruflichen Qualifikation können weggelassen werden,
wenn es sich um einen von der FINMA oder von einer vergleichbaren aus- ländischen Aufsicht beaufsichtigten Emittenten handelt.
2.3.8 Depotbank
Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung der Depotbank sowie deren Haupttä- tigkeit.
2.3.9 Dritte
Informationen über Dritte, deren Vergütungen dem Emittenten belastet werden.
53 SR 220 54 SR 221.302 55 SR 221.302.3
4552
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.4 Geschäftstätigkeit und –aussichten
2.4.0 Allgemeines
a. Die gemäss Ziffer 2.4.1–2.4.5 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind; b. Hinweis, falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse be- einflusst worden sind; c. Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten des Emittenten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#]
Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wich- tigsten Arten und Bereiche der Investmenttätigkeit.
2.4.2 Erträge
Erträge für den durch die historischen Jahresabschlüsse im Prospekt abge- deckten Zeitraum gegliedert nach Tätigkeitsbereichen und geografisch be- stimmten Märkten; auf die Gliederung kann verzichtet werden, falls diese für die Beurteilung der massgebenden Erträge unwesentlich ist.
2.4.3 Standort und wesentliche Beteiligungen
Soweit wesentlich für die Geschäftstätigkeit, Standort und Bedeutung der Beteiligungen, die mehr als 10 Prozent der Bilanzsumme betragen.
2.4.4 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren
a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Admi- nistrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind; b. entsprechende Negativerklärung, falls keine Verfahren nach Buchsta- be a hängig oder angedroht sind.
2.4.5 Personalbestand [◊][#]
Personalbestand am Stichtag des Jahresabschlusses für den durch die histori- schen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum.
2.5 Anlagen
2.5.1 Liquidierbarkeit
Angaben über die Liquidierbarkeit der Anlagen.
2.5.2 Steuerliche Behandlung
Steuerliche Behandlung der Anlagen, sofern dies für die Beurteilung rele- vant ist wie bei länderspezifischen Investmentgesellschaften.
2.5.3 Schwer bewertbare Anlagen
Bei Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind, namentlich Investitionen ohne Sekundärmarkt mit regelmässiger Preisbildung, oder deren Bewertung aus anderen Gründen erschwert ist: zusätzliche Angaben im Anhang:
4553
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
a. Hinweis, ob eine Drittbewertung der schwer bewertbaren Anlagen er- folgte; b. falls eine Drittbewertung erfolgte: Name des unabhängigen Schät- zungsexperten; c. falls keine Drittbewertung erfolgte: hervorgehobener Hinweis, dass die Bewertung dieser Anlagen in der ausschliesslichen Verantwortung des Verwaltungsrats liegt und der innere Wert beschränkte Aussagekraft hat.
2.5.4 Bewertungsmethoden
Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Bewertungsmethoden.
2.6 Investitionen
2.6.1 Getätigte Investitionen
Zahlenangaben über die wesentlichen für den durch die historischen Finanz- informationen abgedeckten Zeitraum vorgenommenen Investitionen.
2.6.2 Laufende Investitionen
Die wesentlichen laufenden Investitionen unter Angabe ihrer geografischen Verteilung im In- und Ausland.
2.6.3 Bereits beschlossene Investitionen
Die wesentlichen künftigen Investitionen, die vom Emittenten bereits be- schlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.
2.7 Kapital und Stimmrechte
2.7.1 Kapitalstruktur
a. Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Ka- pitals per Stichtag des letzten Jahresabschlusses; b. Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale wie Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähn- liche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital; c. gegebenenfalls Angabe, dass Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz verfügen.
2.7.2 Stimmrechte
Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbe- schränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Re- geln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimm- rechtsvertreter.
2.7.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals
Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde: a. maximaler Umfang der Kapitalveränderung und gegebenenfalls Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann; ge-
4554
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
nehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung und Dauer der Ermächtigung zur Durchführung der Kapitalerhöhung; b. Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung dieses zusätzli- chen Kapitals haben oder haben werden; c. Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effek- ten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
2.7.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]
Bei der Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheinen: Angabe ihrer Zahl und ihrer Hauptmerkmale.
2.7.5 Ausstehende Wandel- und Optionsrechte, Anleihen, Kredite und Eventual-
verbindlichkeiten in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irrefüh- rend ist [◊][#] a. Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Op- tionen einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen und unter Angabe von Laufzeit und Wandel- bzw. Optionsbedingungen; b. sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, unterschieden nach durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung; c. sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, unterschieden nach sichergestellten und nicht si- chergestellten Verbindlichkeiten unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung; d. sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Ver- falldatum und Währung.
2.7.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#]
Höchstens 90 Tage vor dem Prospektdatum erstellte generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung, einschliesslich abgegrenzt darzu- stellender indirekter Schulden und Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden.
2.7.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und der mit den einzelnen Gattungen von Ef- fekten verbundenen Rechte.
2.7.8 Traktandierung
Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die General- versammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.
4555
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.7.9 Eigene Beteiligungsrechte [◊][#]
Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eige- nen Beteiligungsrechte, einschliesslich seiner Beteiligungsrechte, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.
2.7.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre
Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG56 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung- FINMA vom 3. Dezember 201557, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.
2.7.11 Kreuzbeteiligungen
Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligun- gen auf beiden Seiten einen Grenzwert von 5 Prozent überschreiten.
2.7.12 Öffentliche Kaufangebote [×]
Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 136 FinfraG gemäss Statuten («Opting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des pro- zentualen Grenzwerts.
2.7.13 Dividendenberechtigung
Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Divi- denden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quel- lensteuern durch den Emittenten übernommen werden.
2.7.14 Mitarbeiterbeteiligung
Möglichkeiten der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.
2.8 Informationspolitik
Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre sowie Hinweis auf permanente Informations- quellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionären genutzt werden können wie etwa Links auf Webseiten, Info-Centers und Druckschriften.
2.9 Anlagepolitik
Detaillierte Darlegung der Richtlinien der Anlagepolitik, insbesondere:
2.9.1 Anlageziele
Beschreibung der Anlageziele des Emittenten, einschliesslich der finanziel- len Ziele wie Kapital- oder Ertragssteigerung, und der Anlagepolitik etwa Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche.
56 SR 958.1 57 SR 958.111
4556
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.9.2 Anlageobjekte
Zulässige Anlageobjekte wie Wertpapiere, andere Anlagemöglichkeiten wie Edelmetalle, Rohstoffe, Anteile anderer Investmentgesellschaften sowie flüssige Mittel.
2.9.3 Anlagetechniken
Zulässige Instrumente und Anlagetechniken zur Risikoabsicherung und/oder zur Ertragsoptimierung wie Optionen und Futures, Terminkontrakte, Securi- ties Lending und Deckung von Währungs- und Zinsrisiken.
2.9.4 Beschränkungen der Anlagepolitik
Etwaige Beschränkungen bei der Anlagepolitik beispielsweises bei Geschäf- ten mit spekulativem Charakter wie Leerverkäufen, Securities Borrowing, Verpfändungsmöglichkeiten sowie bei der Kreditaufnahme.
2.9.5 Risikoverteilung
Grundsätze und Vorschriften über die Risikoverteilung.
2.9.6 Ausschüttungspolitik
Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge.
2.9.7 Performance-Darstellungen
Gegebenenfalls Offenlegung der angewandten Kriterien oder anerkannten Standards und Hinweis auf die beschränkte Aussagekraft solcher Angaben.
2.9.8 Abänderung der Anlagepolitik
Detaillierte Darlegung der Kompetenzen zur Abänderung der Anlagepolitik.
2.10 Jahres- und Zwischenabschlüsse
2.10.1 Jahresabschlüsse
a. Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den für die letz- ten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüf- te Jahresabschlüssen, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Ge- sellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: Entsprechende Reduktion des Zeitraums der dazustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und In- haber der Beteiligungsrechte von Bedeutung ist.
2.10.2 Aktuelle Bilanz
a. Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.10.3–
2.10.7 sind dabei sinngemäss anwendbar.
b. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinla- ge kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jah- resabschlüsse nach den Ziffern 2.10.3 –2.10.7 enthält.
4557
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.10.3 Prüfung der Jahresabschlüsse
Der Prospekt muss den Bericht des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse enthalten.
2.10.4 Stichtag
Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
2.10.5 Zwischenabschluss
Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Ge- schäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt.
2.10.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss
a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäfts- jahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind. b. Zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn: – sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist; oder – die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beab- sichtigten Transaktion eintritt. c. Die Offenlegung richtet sich nach der von der zuständigen Prüfstelle zu erlassenden Richtlinie zu Pro forma-Finanzinformationen. d. Entsprechende Negativerklärung, falls beim Emittenten keine wesent- lichen Änderungen eingetreten sind.
2.10.7 Anhang
a. Inventar des Gesellschaftsvermögens zum inneren Wert (Net Asset Va- lue) und den daraus errechneten Wert der Effekten auf den letzten Tag des Berichtszeitraums; b. Angabe der Anfangs- und Endbestände sowie der Veränderungen der Art der Anlagen während des Berichtszeitraums auf Basis der aktuellen Werte; separate Darstellung der Zu- und Abgänge sowie der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste je Anlagekategorie; c. Angabe der einzelnen Zu- und Abgänge die mehr als 5 Prozent zum Wert des Gesamtportefeuilles beitragen; d. Offenlegung und Begründung einer allfälligen Abweichung von der Anlagepolitik während des Berichtszeitraums; e. Mutterunternehmen machen auch die Angaben in Buchstaben a–d für Anlagen, die von ihrem Investment-Tochterunternehmen gehalten wer- den.
4558
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2.11 Dividende und Ergebnis
2.11.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbe-
züglicher Beschränkungen.
2.11.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre.
2.11.3 Bereinigte Angaben pro Beteiligungspapier, wenn sich in den letzten drei
Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbeson- dere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zu- sammenlegung oder Split der Beteiligungspapiere geändert hat.
3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)
3.1 Risiken
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.
3.2 Rechtsgrundlage
Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.
3.3 Rechte
Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Li- quidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.
3.4 Beschränkungen
3.4.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit
Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Aus- nahmen im Berichtsjahr.
3.4.2 Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions)
Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit für den Zeitraum ab erstem Handelstag. Insbesondere ist deutlich auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts hinzuweisen.
3.5 Publikation
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffent- licht werden.
3.6 Valorennummer, ISIN und Handelswährung
a. Sofern vorhanden Wertpapiernummern wie Valorennummer oder ISIN; b. Handelswährung der Beteiligungspapiere.
4559
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.7 Angaben über das Angebot
3.7.1 Art der Emission
Art der Emission der Effekten, bei Festübernahmen auch Angabe des feder- führenden Instituts. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission: dessen Höhe.
3.7.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten
Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben.
3.7.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion
a. Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Ein- bringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unter- nehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge. b. Die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedin- gungen in den Prospekt erfolgen oder durch Verweis auf die Dokumen- tation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt. 3.7.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung a. Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiede- nen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vor- behaltenen Tranchen; b. gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird; c. gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls be- stimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden.
3.7.5 Zahlstellen
Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen.
3.7.6 Nettoerlös
Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.
3.7.7 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions)
Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des aus- ländischen Rechts.
4560
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.7.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote
Für das letzte und das laufende Geschäftsjahr: a. öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emitten- ten durch Dritte; b. öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer ande- ren Gesellschaft; c. Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote.
3.7.9 Ausgestaltung der Effekten
a. Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglich- keiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der be- treffenden Emission führt; c. bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dau- er verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
3.7.10 Verwahrung
Verwahrung der Beteiligungen, unter Anführung der wesentlichen Vertrags- bedingungen, der Dauer der Mandate sowie der Entschädigung; sofern diese noch nicht bekannt sind, sollten die Grundzüge für die Auswahl derselben dargelegt werden.
3.7.11 Kursentwicklung der Effekten
Soweit vorhanden, Kursentwicklung der Effekten in den letzten drei Jahren unter Abgabe von bezahltem Jahresschlusskurs, Jahreshöchstkurs sowie Jah- restiefstkurs.
4 Verantwortung für den Prospekt
4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des
Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen a. Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Perso- nen; b. Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
4561
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 6 (Art. 58)
Mindestinhalt des Prospekts Schema für kollektive Kapitalanlagen
1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage
1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet
wurde.
1.2 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit: deren Dauer
(Art. 43 KAG58).
1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschrif-
ten einschliesslich der Verrechnungssteuerabzüge.
1.4 Rechnungsjahr.
1.5 Name der Prüfgesellschaft.
1.6 Angaben über die Anteile insbesondere über die Art des im Anteil repräsen-
tierten Rechts unter allfälliger Beschreibung des Stimmrechts der Anlege- rinnen und Anleger, über die vorhandenen Urkunden und Zertifikaten, über die Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel und über die Vorausset- zungen und Auswirkungen der Auflösung der kollektiven Kapitalanlage.
1.7 Gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile
kotiert oder zum Handel zugelassen sind.
1.8 Modalitäten und Bedingungen, insbesondere Methode, Häufigkeit der Preis-
berechnung und -veröffentlichung, unter Angabe des Publikationsorgans, für die Zeichnung, den Umtausch und die Rückzahlung der Anteile, einschliess- lich der Möglichkeit einer Zeichnung oder einer Rückzahlung von Sachwer- ten und die Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt oder vorüberge- hend anteilig aufgeschoben (Gating) werden kann.
1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges sowie über die
Häufigkeit der Auszahlungen gemäss Verteilungspolitik.
1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik, der zulässigen Anlagen,
der angewandten Anlagetechniken, der Anlagebeschränkungen und anderer anwendbarer Regeln im Bereich des Risikomanagements.
1.11 Angaben über die anwendbaren Regeln zur Berechnung des Nettoinventar-
wertes.
1.12 Angaben über Vergütungen, Kosten und Gebühren
a. Angaben über die Berechnung und die Höhe der zulasten der kol- lektiven Kapitalanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die
58 SR 951.31
4562
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
mit dem Anbieten beauftragten Finanzdienstleister nach Artikel 37 KKV 59; b. Angaben über die Nebenkosten, über den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER); c. gegebenenfalls Angaben über Retrozessionen und andere Vermögens- vorteile; d. Angaben über die Berechnung und die Höhe der Vergütungen zulasten der Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 38 KKV; e. wird eine erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee) erhoben, so sind nachvollziehbare Angaben zu deren Berechnung, dem verwen- deten Benchmark/Index bzw. zur verwendeten Vergleichsgrösse sowie zu deren Auswirkungen auf die Rendite der Anlegerinnen und Anleger zu machen;
1.13 Angaben der Stelle, wo der Fondsvertrag, wenn auf dessen Beifügung ver-
zichtet wird, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich sind;
1.14 Angaben der Rechtsform (vertraglicher Anlagefonds oder SICAV) und der
Art der kollektiven Kapitalanlage (Effektenfonds, Immobilienfonds, übriger Fonds für traditionelle oder alternative Anlagen);
1.15 Gegebenenfalls Hinweise auf die besonderen Risiken und erhöhte Volatili-
tät;
1.16 bei Fonds für alternative Anlagen ein Glossar, das die wichtigsten Fachaus-
drücke erklärt sowie die seitens FINMA genehmigte Risikoklausel;
1.17 Angaben über den Prozess zum Liquiditätsrisikomanagement.
2 Informationen über den Bewilligungsträger
(Fondsleitung, SICAV)
2.1 Gründungszeitpunkt, Rechtform, Sitz und Hauptverwaltung;
2.2 Angaben über weitere von der Fondsleitung verwaltete kollektive Kapitalan-
lagen und gegebenenfalls über die Erbringung weiterer Dienstleistungen;
2.3 Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane
sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb des Bewilligungsträgers (Fondsleitung, SICAV);
2.4 Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals;
2.5 Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben
delegiert worden sind;
2.6 Angaben über die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten.
59 SR 951.311
4563
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3 Informationen über die Depotbank
3.1 Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung;
3.2 Haupttätigkeit.
4 Informationen über Dritte, deren Vergütungen
der kollektiven Kapitalanlage belastet werden
4.1 Name oder Firma;
4.2 Für die Anlegerinnen und Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen
dem Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV) und Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen;
4.3 Weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten;
4.4 Fachkenntnisse von Dritten, die mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufga-
ben beauftragt sind.
5 Weitere Informationen
Angaben über Zahlungen an die Anlegerinnen und Anleger, die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und Publikation über die kollektive Kapi- talanlage sowohl in Bezug auf den Sitzstaat als auch auf allfällige Drittstaa- ten, in denen die Anteile angeboten werden.
6 Weitere Anlageinformationen
6.1 Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse der kollektiven Kapitalanlage; diese
Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein;
6.2 Profil der typischen Anlegerin oder des typischen Anlegers, für die oder den
die kollektive Kapitalanlage konzipiert ist.
7 Wirtschaftliche Informationen
Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter der Ziffern 1.8 und
1.12 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die von der Anle-
gerin oder dem Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die zulasten des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage gehen.
4564
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 7 (Art. 60)
Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss
1 Anleihensobligationen gemäss Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 7 FIDLEG,
einschliesslich:
1.1 Wandelanleihen (Convertible Bonds und Exchangeable Bonds);
1.2 Optionsanleihen;
1.3 Mandatory Convertible Notes;
1.4 Contingent Convertible Bonds;
1.5 Write-down Bonds.
2 Strukturierte Produkte (Art. 3 Bst. a Ziff. 4 FIDLEG) mit einer Laufzeit von
30 oder mehr Tagen.
4565
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 8 (Art. 79)
Gebührenordnung für Verfügungen und Dienstleistungen der Prüfstelle
1 Ansätze
in Franken
1.1 Verfügung über die Prüfung eines einteiligen Prospekts 2 000–10 000
1.2 Verfügung über die Prüfung eines Registrierungsformu-
lars 1 000–5 000
1.3 Verfügung über die Prüfung einer Effektenbeschreibung
und Zusammenfassung 1 000–5 000
1.4 Verfügung über die Prüfung eines ausländischen Pros-
pekts 4 000–12 000
1.5 Verfügung über die Prüfung eines Basisprospekts 4 000–15 000
1.6 Verfügung über die Prüfung eines Nachtrags 100–3 000
1.7 Kosten der Hinterlegung eines einteiligen Prospekts 100–500
1.8 Kosten der Hinterlegung eines Registrierungsformulars 50–250
1.9 Kosten der Hinterlegung einer Effektenbeschreibung und
Zusammenfassung 50–250
1.10 Kosten der Hinterlegung eines ausländischen Prospekts 100–500
1.11 Kosten der Hinterlegung eines Basisprospekts 100–500
1.12 Kosten der Hinterlegung eines Nachtrags 10–50
1.13 Kosten der Hinterlegung der endgültigen Bedingungen 2–5
1.14 Zusatzkosten bei physischer Hinterlegung 1 000–2 000
2 Hinterlegungsgebühr
Die Hinterlegungsgebühren betreffen lediglich Transaktionen ohne vorgän- gige Prüfung.
3 Aufschlag
Bei physischer Gesuchseinreichung kann ein Aufschlag von bis zu 50 Pro- zent auf die oben genannten Beträge zur Deckung des zusätzlichen Auf- wands erhoben werden.
4566
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 9 (Art. 88 und 90)
Basisinformationsblatt
1 Formvorgaben
1.1 Ersteller haben sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte zu
halten, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben werden.
1.2 In Bezug auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Ab-
schnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seiten- umbrüche bestehen keine Vorgaben.
1.3 Produktangaben können auch in tabellarischer Form aufgenommen werden.
1.4 Das Basisinformationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht
mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
2 Mustervorlage
Basisinformationsblatt Zweck «Dieses Basisinformationsblatt stellt Ihnen60 wesentliche Informationen über dieses Finanzinstrument (das «Produkt») zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen und es mit anderen Produkten zu verglei- chen.»
Produkt Name des Produkts: [Name des Produkts, der vom Ersteller vergeben wurde, und gegebenenfalls die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktekennung für das Finanzinstrument.] Name des Erstellers: [Firma und Sitz des Erstellers.] Name des Emittenten: [Sofern der Emittent und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Emittenten.] Name des Garanten: [Sofern der Garant und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Garanten.] Aufsichtsbehörde: [Hinweis darauf, ob der Ersteller, der Emittent und der Garant einer prudenziellen Aufsicht untersteht oder nicht und ggf. Angabe der Aufsichts- behörde.]
60 Alternativ können im gesamten Basisinformationsblatt auch die Bezeichnungen «Anle- ger», «Investor» oder «Privatkunde» verwendet werden.
4567
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Produktegenehmigung / -bewilligung: [Hinweis auf eine allfällige gesetzlichen Genehmigungs- oder Bewilligungspflicht für das Produkt.] Website und Telefonnummer des Erstellers. Erstellungsdatum des Basisinformationsblatts: [Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschliessend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts.] Warnhinweis: «Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.»
Um welche Art von Produkt handelt es sich? [Angaben gemäss Ziffer 3]
Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen? [Angaben gemäss Ziffer 4]
Was geschieht, wenn [Name des Emittenten] nicht in der Lage ist, die Auszah- lung vorzunehmen? [Angabe, ob die Privatkundin oder der Privatkunde aufgrund des Ausfalls des Emittenten oder des Garanten einen finanziellen Verlust erleiden kann, und falls ja, ob ein Einlageschutz oder eine Sicherheit vorhanden ist, sowie die Bedingun- gen und Einschränkungen des Einlageschutzes oder der Sicherheit.]
Welche Kosten entstehen? [Angaben gemäss Ziffer 5]
Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entneh- men? [Angaben gemäss Ziffer 6]
Wie kann ich mich beschweren? [Hinweis darauf, wie und wo die Privatkundin oder der Privatkunde sich über das Produkt oder über das Verhalten des Erstellers oder der Person, die zu dem Pro- dukt berät oder es verkauft, beschweren kann, unter Aufnahme (i) eines Links zur entsprechenden Website für solche Beschwerden und (ii) einer aktuellen Anschrift und einer E-Mail-Adresse, unter der solche Beschwerden eingereicht werden können.]
Sonstige zweckdienliche Angaben [Optional sonstige zweckdienliche Angaben. Insbesondere: – ein Verweis auf zusätzliche Unterlagen, welche Informationen beinhalten; – Informationen zur Besteuerung des Produkts; – gut sichtbarer Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer durch den Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichts- behörde beaufsichtigt wird.]
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3 Angaben zur Art des Produkts
3.0 Allgemeines
Der Abschnitt «Um welche Art von Produkt handelt es sich?» des Basis- informationsblatts enthält: a. Angaben zur Rechtsform und zum anwendbaren Recht (Ziff. 3.1); b. Angaben zu den Zielen und zu den eingesetzten Mitteln (Ziff. 3.2); c. Angaben zur Zielgruppe und zum Zielmarkt (Ziff. 3.3).
3.1 Rechtsform und anwendbares Recht
Das Basisinformationsblatt enthält: a. eine Beschreibung der Rechtsform des Produkts; b. die Angabe des auf die Produktbedingungen anwendbaren Rechts.
3.2 Ziele und eingesetzte Mittel
3.2.1 Art des Produkts
3.2.1.1 Das Basisinformationsblatt beschreibt kurz:
a. die wichtigsten Faktoren, von denen die Rendite abhängt; b. die zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte; c. die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird; sowie d. die Beziehung zwischen der Rendite des Produkts und der Performance des Basiswertes bzw. der Basiswerte.
3.2.1.2 Die Beschreibung umfasst namentlich:
a. eine kurze Beschreibung der Anlagepolitik und der Anlageziele; b. die Hauptkategorien der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sein können; c. bei kollektiven Kapitalanlagen, die Angabe, ob diese ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder ande- ren Marktsektor oder in Bezug auf spezifische Anlageklassen oder An- lagearten verfolgt.
3.2.2 Laufzeit
Das Basisinformationsblatt enthält: a. das Fälligkeitsdatum des Produkts oder den Hinweis, dass es kein Fäl- ligkeitsdatum gibt oder, bei kollektiven Kapitalanlagen, die Frequenz der Rückgabemöglichkeiten oder, bei ETF, die Angabe der Börse, an der die Anteile kotiert sind; b. einen Hinweis darauf, ob der Ersteller oder Emittent zur einseitigen Kündigung des Produkts berechtigt ist, oder ,bei offenen kollektiven Kapitalanlagen, einen Hinweis darauf, dass die Fondsleitung und die Depotbank den Fonds (unter Berücksichtigung der spezifischen Best- immungen bei der SICAV) jederzeit auflösen können; c. eine Beschreibung der Umstände, unter denen das Produkt gekündigt werden kann, und die Kündigungstermine, soweit bekannt.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
3.2.3 Vorzeitige Kündigung und Rückzahlung bei ausserordentlichen Umstände
Im Basisinformationsblatt ist anzugeben: a. ob unter aussergewöhnlichen Umständen:
1. das Produkt vorzeitig gekündigt bzw. zurückbezahlt werden kann,
oder
2. die Rücknahmen vorübergehend aufgeschoben werden kann und
ob «Gates» gebildet werden können, wenn es sich bei dem Produkt um eine kollektive Kapitalanlage handelt; b. was unter ausserordentlichen Umständen zu verstehen ist, mit entspre- chenden Beispielen.
3.2.4 Angaben zum Basiswert
Im Basisinformationsblatt ist: a. der Basiswert oder sind die Basiswerte zu identifizieren bspw. mittels Valor, ISIN, Bloomberg- oder Reuterssymbol oder mittels Kurzbe- schreibung der (möglichen) Basket- oder, bei proprietären Indices, der Indexkomponenten; oder b. für den Fall, dass die Anzahl der dem Produkt zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte so gross ist, dass nicht auf jeden einzeln verwiesen werden kann, sind ihre Marktsegmente oder Instru- mentenarten anzugeben.
3.3 Optional: Zielgruppe und Zielmarkt
Das Basisinformationsblatt kann eine Beschreibung der Privatkundinnen und -kunden enthalten, denen das Produkt angeboten werden soll, insbesondere was das Anlageziel, die Kenntnisse und/oder Erfahrungen und die Fähigkeit, Anlageverluste zu verkraften, und den Anlagehorizont betrifft.
3.4 Möglichkeit der Darstellung der Angaben nach Ziffer 3
Die Angaben nach Ziffer 3 können wie im folgenden Beispiel in tabellari- scher Form gemacht werden.
Basiswert Aktie der Z-AG Referenzpreis Schlusskurs der Aktie an (ISIN) (CH0001234565) der massgeblichen Börse am Bewertungstag
Währung des Produkts CHF Massgebliche Börse SIX Swiss Exchange Währung des Basiswerts CHF Bewertungstag 1. April 2019 Emissionstag 1. April 2018 Rückzahlungstag 10. April 2019 (Fälligkeit) Nennbetrag CHF 1 000.00 Coupon 10.00 Prozent p.a. Kurs des Basiswerts am CHF 37.10 Couponperiode 1. April 2018) bis Emissionstag 31. März 2019
4570
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Basiswert Aktie der Z-AG Referenzpreis Schlusskurs der Aktie an (ISIN) (CH0001234565) der massgeblichen Börse am Bewertungstag
Beobachtungsperiode Vom Emissions- Coupon Zahlungstag Rückzahlungstag tag bis zum Bewertungstag Mögliche Kündigungs- 1. Oktober 2018 Abwicklungsart Bar termine
4 Angaben zum Risikoprofil des Produkts
Der Abschnitt «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?» des Basisinformationsblatts enthält: a. eine generische Umschreibung des Risikoprofils (Ziff. 4.1) oder einen Risikoindikator (Ziff. 4.2); b. Performanceszenarien (Ziff. 4.3).
4.1 Generische Umschreibung des Risikoprofils
Sofern das Risikoprofil generisch umschrieben wird, sind typische Pro- duktrisiken zu berücksichtigen, wie: a. das Emittentenrisiko; b. das Marktrisiko; c. das Liquiditätsrisiko; d. das Fremdwährungsrisiko; e. das Kündigungs- und Wiederanlagerisiko.
4.2 Risikoindikator
Wird ein Risikoindikator aufgenommen, so ist: a. dieser nach den entsprechenden Vorschriften einer Rechtsordnung zu berechnen und darzustellen, welche Vorschriften für Dokumente ent- hält, welche dem Basisinformationsblatt nach Artikel 87 gleichwertig sind; b. anzugeben, nach welcher Rechtsordnung er berechnet und dargestellt wird.
4.3 Performanceszenarien
4.3.1 Den Anlegerinnen und Anlegern ist in leicht verständlicher Sprache darzule- gen, welches der maximale Verlust ist, den sie bei einer Investition in das Produkt erleiden und, gegebenenfalls, welche maximale Rendite sie erzielen können.
4.3.2 Anhand von Performanceszenarien ist zu verdeutlichen, unter welchen
Umständen sich das Produkt wie entwickelt, insbesondere ist aufzuzeigen, wie sich Kursentwicklungen in den Basiswerten auf den Rückzahlungsbe- trag bei Laufzeitende bzw. am Rückzahlungstag auswirken. Dabei sind aus-
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
gewogene und realistische Szenarien zu verwenden, und es sind die Annah- men anzugeben, welche getroffen wurden. Mindestens soll ein für die Anle- gerin oder den Anleger positives, ein neutrales und ein negatives Szenario dargestellt werden.
4.3.3 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von
einer Anlagesumme von 10 000 Franken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1 000 teilbar ist.
4.3.4 Die Kosten müssen jeweils direkt berücksichtigt werden. Es kann eine
getrennte Darstellung gewählt werden, einmal mit und einmal ohne Kosten.
4.3.5 Werden die Performanceszenarien nach den Vorschriften einer ausländi-
schen Rechtsordnung berechnet und dargestellt, welche Vorschriften für Dokumente enthält, welche dem Basisinformationsblatt nach Artikel 87 gleichwertig sind, ist die entsprechende Rechtsordnung anzugeben.
5 Angaben zu den Kosten des Produkts
5.0 Allgemeines
Der Abschnitt «Welche Kosten entstehen» des Basisinformationsblatts Angaben über: a. die Gesamtkosten (Ziff. 5.1); b. die Zusammensetzung der Kosten (Ziff. 5.2); c. die Vertriebsgebühren (Ziff. 5.3).
5.1 Gesamtkosten
5.1.1 Es sind die Gesamtkosten des Produktes auszuweisen. Sie werden darge-
stellt: a. in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; o- der b. in Form der Auswirkungen der gezahlten Gesamtkosten auf die mögli- che Anlagerendite (Renditeminderung), in Prozent.
5.1.2 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von
einer Anlagesumme von 10 000 Schweizerfranken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, so ist ein Betrag in ähnlicher Grössen- ordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.
4572
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
5.1.3 Die Gesamtkosten können wie im folgenden Beispiel tabellarisch dargestellt werden.
Anlage CHF 10 000 Szenarien Wenn Sie nach Wenn Sie nach Wenn Sie [bei [1] Jahr einlösen [3] Jahren einlösen Fälligkeit] [am Ende der Beispiel- periode] [nach [■] Jahren] [Empfoh- lene Haltedauer] einlösen Gesamtkosten, CHF [■] CHF [■] CHF [■] einschliesslich einmalige und laufende Kosten Renditeminde- [■] Prozent [■] Prozent [■] Prozent rung(RIY) pro Jahr Die Renditeminderung (Reduction in Yield, RIY) zeigt, wie sich die von Ihnen gezahlten Gesamtkosten auf die Anlagerendite, die Sie erhalten könnten, auswirken. In den Gesamtkosten sind einmalige und laufende Kosten berücksichtigt. Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den kumulierten Kosten des Produkts [bei [■] verschiedenen Haltedauern]. Bei den angegebenen Zahlen wird davon ausgegangen, dass Sie CHF 10 000 anlegen. Die Zahlen sind Schätzungen und können in der Zukunft anders ausfallen.
5.2 Zusammensetzung der Kosten
5.2.1 Die Kosten setzen sich zusammen aus den einmaligen Kosten und den
laufenden Kosten.
5.2.2 Einmalige Kosten, wie Ein- und Ausstiegskosten, werden dargestellt:
a. in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; o- der b. als Reduktion der Rendite in Prozent.
5.2.3 Laufende Kosten, wie Portfolio-Transaktionskosten oder Performance-
Gebühren, sind anzugeben pro Jahr oder, bei unterjähriger Laufzeit, auf die Laufzeit: a. in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; o- der b. als Reduktion der Rendite in Prozent.
5.2.4 Es ist klarzustellen, dass es sich um die jeweiligen aggregierten Kosten
handelt. Falls es sich um variable Kosten handelt, muss dies aus den Anga- ben hervorgehen.
5.2.5 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von
einer Anlagesumme von 10 000 Schweizerfranken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, so ist ein Betrag in ähnlicher Grössen- ordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
5.2.6 Die Kostenzusammensetzung kann tabellarisch dargestellt werden. Darzu-
stellen ist: a. wie sich die verschiedenen Arten von Kosten [pro Jahr] [pro Beispiel- periode] [auf die Laufzeit] auf die Anlagerendite auswirken, die die An- legerin oder der Anleger am Ende der [empfohlenen Haltedauer] [Bei- spielperiode] [Laufzeit] erhalten könnten; b. was die verschiedenen Kostenkategorien umfassen.
Diese Tabelle zeigt die Auswirkungen auf die Rendite [pro Jahr] [pro Beispielperio- de] [auf die Laufzeit] Einmalige Einstiegskosten [■] Auswirkung der im Preis bereits Kosten Prozent inbegriffenen Kosten. [Angege- ben sind die Höchstkosten; eventuell zahlen Sie weniger.] Ausstiegskosten – Nicht anwendbar. Laufende Portfolio- – Nicht anwendbar. Kosten Transaktionskosten Sonstige laufende – Nicht anwendbar. Kosten
5.3 Vertriebsgebühr
5.3.1 Die Vertriebsgebühren sind anzugeben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
diese bei den einmaligen Kosten mitberücksichtigt sind.
5.3.2 Offenzulegen sind sämtliche vom Emittenten bei der Emission eines Pro-
dukts im Ausgabepreis oder in einem Ausgabezuschlag (Up-Front Fee) ein- gerechneten Gebühren für den Vertrieb des Produktes (die «Vertriebsgebüh- ren»), einschliesslich Vertriebsvergütungen an Vertriebspartner. 5.3.3 Die Vertriebsgebühren sind als Prozentsatz des Nominalbetrages des einzel- nen Produktes auszuweisen. 5.3.4 Ist die an Vertriebspartner bezahlte Vertriebsvergütung von der Performance des Produkts abhängig, so sind die Berechnungsparameter der Vergütung auch offenzulegen. Bei unterjährigen Produkten ist der absolute Prozentsatz anzugeben, bei überjährigen Produkten der Prozentsatz pro Jahr.
5.3.5 Bei Produkten mit einer unbeschränkten Laufzeit (Open-End-Produkten)
sind die Vertriebsgebühren linear auf 10 Jahre aufzuteilen.
6 Angaben zur Mindesthaltedauer und vorzeitigen Auflösung
der Anlage
6.0 Allgemeines
Der Abschnitt «Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?» des Basisinformationsblatts enthält Angaben:
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
a. zur Mindesthaltedauer (Ziff. 6.1); b. zum Desinvestitionsverfahren (Ziff. 6.2); c. über die Handelbarkeit (Ziff. 6.3).
6.1 Mindesthaltedauer
6.1.1 Die Mindesthaltedauer entspricht, sofern dies im Basisinformationsblatt
nicht explizit anders angegeben wird, der empfohlenen Haltedauer.
6.1.2 Als empfohlene Haltedauer ist anzugeben:
a. bei Anlageprodukten mit fester Laufzeit: «bis zur Fälligkeit»; b. bei Anlageprodukten ohne feste Laufzeit: «für 5 Jahre»; c. bei Hebelprodukten: «bis […]».
6.1.3 Die bei Hebelprodukten anzugebende empfohlene Haltedauer kann von
einem Kalendertag bis hin zu wenigen Kalenderwochen, bei Hebelprodukten mit fester Laufzeit auch bis zur Fälligkeit reichen.
6.2 Desinvestitionsverfahren
Zum Desinvestitionsverfahren sind folgende Angaben zu machen: a. Informationen über die Möglichkeit, die Anlage vorzeitig aufzulösen; b. Angaben zu den Bedingungen für eine vorzeitige Auflösung; c. allfällige Gebühren und Vertragsstrafen; d. eine Aufklärung über die Folgen der vorzeitigen Auflösung der Anlage, einschliesslich der Auswirkung einer vorzeitigen Auflösung auf das Ri- siko- und Renditeprofils oder auf die Anwendbarkeit von Kapitalgaran- tien.
6.3 Handelbarkeit
Die Angaben über die Handelbarkeit enthalten insbesondere Angaben zur Kotierung an einem Handelsplatz oder zu einer allenfalls zugesicherten Preisstellung (Market Making) für das Produkt.
4575
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 10 (Art. 87)
Dokumente nach ausländischem Recht, die als dem Basisinformationsblatt gleichwertig anerkannt werden
1. Basisinformationsblätter nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/201461 und
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/65362 2. … 3. … 4. …
61 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ba- sisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungs- anlageprodukte (PRIIP), Abl. L 352/1 vom 9.12.2014. 62 Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformations- blätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedin- gungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung, Abl. L 100/1 vom 12.4.2017.
4576
Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Anhang 11 (Art. 102)
Änderung anderer Erlasse
1. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200663
Art. 3 und 4 Aufgehoben
Art. 5 Abs. 3 und 4
3 Für Konzerngesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 3
der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201964 (FINIV) gilt das Erforder- nis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht.
4 Das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage kann von einem einzigen Anleger
aufgebracht werden (Einanlegerfonds), wenn es sich um einen Anleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, e oder f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201865 (FIDLEG) handelt.
Art. 6 Aufgehoben
Art. 6a Anlegerinnen und Anleger (Art. 10 Abs. 3ter KAG)
Der Finanzintermediär: a. informiert die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Ab- satz 3ter des Gesetzes, dass sie als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gel- ten; b. klärt sie über die damit einhergehenden Risiken auf; und c. weist sie auf die Möglichkeit hin, schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erklären zu können, nicht als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten zu wollen.
Art. 13a Bst. b Für ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen der FINMA folgende Dokumen- te zur Genehmigung unterbreitet werden: b. das Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG66;
63 SR 951.311 64 SR 954.11 65 SR 950.1 66 SR 950.1
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 15 Abs. 3
3 Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts sowie des Basisinformations-
blatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG67.
Gliederungstitel vor Art. 31
4. Kapitel: Wahrung der Anlegerinteressen
Art. 31 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten,
sowie ihre Beauftragten dürfen von kollektiven Kapitalanlagen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.
4 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten,
sowie ihre Beauftragten dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erhe- ben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:
Art. 32 Abs. 1
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten,
sowie ihre Beauftragten berechnen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahestehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.
Art. 32a Abs. 5
5 Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen naheste-
hende Personen Bauprojekte durchführen lassen, darf die FINMA keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen bewilligen.
Art. 32b Interessenkonflikte (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)
Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anle- gerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.
67 SR 950.1
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 33 Abs. 1
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten,
sowie ihre Beauftragten sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration.
Art. 34 Informationspflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG)
1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten,
sowie ihre Beauftragten weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin.
2 Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Antei-
len und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen.
3 Die Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb von kol-
lektiven Kapitalanlagen umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderen geldwerten Vorteilen, mit denen diese Tätigkeit entschädigt werden soll.
4 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten,
sowie ihre Beauftragten gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.
Art. 34a Aufgehoben
Art. 35a Abs. 1 Bst. n und 3
1 Der Fondsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:
n. die Stellen, bei denen der Fondsvertrag, der Prospekt, das Basisinformati- onsblatt nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG68 sowie der Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos bezogen werden können;
3 Auf Antrag der Fondsleitung prüft die FINMA bei der Genehmigung eines vertrag-
lichen Anlagefonds sämtliche Bestimmungen des Fondsvertrags und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern dieser im Ausland angeboten werden soll und das ausländische Recht es verlangt.
68 SR 950.1
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 37 Abs. 1 Bst. d–f, 2 Bst. b, 2bis und 2ter
1 Dem Fondsvermögen oder allfälligen Teilvermögen können belastet werden:
d. allfällige Vertriebskommissionen für die Vergütung der Vertriebstätigkeit; e. die Gesamtheit der in den Absätzen 2 und 2bis aufgeführten Nebenkosten; f. Kommissionen nach Absatz 2ter. 2 Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden: b. Aufgehoben 2bis Bei Immobilienfonds können zusätzlich folgende Nebenkosten dem Fondsver- mögen oder den Teilvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies aus- drücklich vorsieht: a. Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich markt- übliche Vermittlungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b. marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstver- mietungen von Immobilien; c. marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d. Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten ein- schliesslich Versicherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kos- ten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e. Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anlegerinnen und Anleger dienende Abklä- rungen; f. Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anlegerinnen und Anleger. 2ter Die Fondsleitung eines Immobilienfonds kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a. Kauf und Verkauf von Grundstücken auf der Basis des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b. Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten auf der Basis der Baukosten; c. Verwaltung der Liegenschaften auf der Basis der jährlichen Bruttomietzins- einnahmen.
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
Art. 41 Abs. 2ter 2ter Hat die FINMA bei der Genehmigung eines Fondsvertrags nach Artikel 35a Absatz 3 sämtliche Bestimmungen geprüft und deren Gesetzeskonformität festge- stellt, so prüft sie auch bei der Änderung dieses Fondsvertrags alle Bestimmungen und stellt deren Gesetzeskonformität fest, sofern der Anlagefonds im Ausland ange- boten werden soll und das ausländische Recht es verlangt.
Art. 64 Abs. 1 Bst. e
1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
e. die Ausarbeitung des Prospekts und des Basisinformationsblatts;
Art. 102 Abs. 2
2 Die Warnklausel muss auf der ersten Seite des Fondsreglements, des Prospekts
sowie des Basisinformationsblatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG69 angebracht und stets in der Form verwendet werden, in der sie von der FINMA genehmigt wurde.
Gliederungstitel vor Art. 106, Art. 106 und 107 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 107a, Art. 107a–107e Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 108
2. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger
Art. 109 Abs. 3, 5 und 6 3 Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreg- lement, im Prospekt und im Basisinformationsblatt ausdrücklich zu nennen.
5 Die Fondsleitung und die SICAV können im Fondsreglement eine anteilige Kür-
zung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating) vorsehen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anle- gerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsreglement offen zu legen. Die FINMA genehmigt die Aufnahme eines Gating im Fondsreglement.
69 SR 950.1
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
6 Der Entscheid über den Aufschub oder das Gating sowie dessen Aufhebung ist der
Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlege- rinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.
Art. 114 Abs. 1 Bst. c und 2
1 Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden,
sofern: c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Anforderungen grundsätzlich übereinstimmen:
1. Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung sowie mit der Anla-
gepolitik verbundene Risiken,
2. Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Ver-
äusserung von Sachen und Rechten,
3. Art, Höhe und Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rück-
nahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen, wie Courtagen, Gebühren, Abgaben, die dem Fondsver- mögen oder den Anlegern belastet werden dürfen;
4. Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzung der Auflösung;
2 Aufgehoben
Art. 115 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 115a Vermögensübertragung, Umwandlung und Spaltung Bei der Vermögensübertragung einer SICAV sowie bei der Spaltung und bei der Umwandlung einer offenen kollektiven Kapitalanlage kommen die Artikel 114 und
115 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 119 Abs. 3bis Aufgehoben
Art. 121 Abs. 1 Bst. c und d sowie 4
1 Zulässig sind insbesondere:
c. weitere Anlagen, insbesondere Anlagen in Immobilien oder Infrastruktur; d. Mischformen sämtlicher nach den Artikeln 120 und Artikel 121 möglichen Anlagen.
4 Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortli-
chen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte überneh- men oder abtreten, sofern:
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
a. die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhän- gigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und b. die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.
Art. 133 Abs. 1, 2bis und 5 1 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die Dokumente nach den Artikeln 13a und 15 Absatz 3 sowie den Jahres- und Halbjah- resbericht in einer Amtssprache oder auf Englisch. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimm- ten Anlegerkreis richtet. 2bis Wirdanstelle des Basisinformationsblatts ein gleichwertiges ausländisches Dokument nach Anhang 10 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November
201970 verwendet, so können die Informationen nach Absatz 2 in einem Anhang
zum Basisinformationsblatt enthalten sein. 5 Die Publikations- und Meldevorschriften gelten nicht für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern ange- boten werden.
Art. 142 Abs. 1
1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente regeln, in welcher
Form sie ihr zuzustellen sind: a. Bewilligungs- und Genehmigungsgesuche nach den Artikeln 13 und 15 des Gesetzes sowie dazugehörige Dokumente; b. Prospekte und Basisinformationsblätter; c. Meldungen von Änderungen nach Artikel 16 des Gesetzes sowie dazugehö- rige Dokumente; d. Jahres- und Halbjahresberichte.
Art. 144 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2019 (Art. 95 Abs. 4 Bst. b FIDLEG)
1 Für kollektive Kapitalanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
6. November 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte sowie wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger während zwei Jahren weiterhin nach den Vorgaben der Anhänge 2 in der Fassung vom 1. März 201371 und 3 in der Fassung vom 15. Juli 201172 verwendet werden.
70 SR 950.11 71 AS 2013 607 72 AS 2011 3177
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Finanzdienstleistungsverordnung AS 2019
2 Werden wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger nach An-
hang 3 in der Fassung vom 15. Juli 2011 verwendet, so sind sie einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kol- lektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgenden Jahres zu veröffentlichen.
3 Fondsleitungen, SICAV und KmGK müssen der FINMA die angepassten Fonds-
verträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge innert zwei Jahren ab Inkraft- treten der Änderung vom 6. November 2019 zur Genehmigung einreichen. In be- sonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.
4 Ausnahmen, welche die FINMA von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds
für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Anlagefonds (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unver- ändert weiter. 5 Für strukturierte Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. Novem- ber 2019 Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden, können vereinfachte Prospekte während zwei Jahren weiterhin nach den Vorgaben von Artikel 4 in der Fassung vom 1. März 201373 verwendet werden. 6 Die Pflicht zur Information der Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 6a ist beim ersten Kundenkontakt, auf jeden Fall aber innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Anhänge 1–3 Aufgehoben
2. Bankenverordnung vom 30. April 201474
Art. 5 Abs. 3 Bst. b
3 Nicht als Einlagen gelten:
b. Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausge- gebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger zum Zeit- punkt des Angebots in einer der Formen nach Artikel 64 Absatz 3 des Fi- nanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201875 Aufschluss erhalten über:
1. den Namen, den Sitz und den in einer kurzen Umschreibung dargeleg-
ten Zweck des Emittenten,
2. den Zinssatz, den Ausgabepreis, die Zeichnungsfrist, das Liberierungs-
datum, die Laufzeit und die Rückzahlungsbedingungen,
73 AS 2013 607 74 SR 952.02 75 SR 950.1
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3. die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbe-
richt und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse, soweit vorhanden, des Emittenten und des Sicherheitengebers,
4. die bestellten Sicherheiten,
5. die Vertretung der Anleihensgläubiger, soweit in den Anlagebedingun-
gen enthalten.
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