AS 2019 4701
Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei
Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
Änderung vom 27. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. August 20041 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In der ganzen Verordnung, ausser in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 5, wird «Eidgenössische Spielbankenkommission» durch «ESBK» ersetzt.
2 In der ganzen Verordnung wird «GEWA» durch «Informationssystem» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a, c und e
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a. nimmt sie Meldungen der folgenden Akteure entgegen und wertet sie aus:
1. der Finanzintermediäre,
2. der Selbstregulierungsorganisationen,
3. der Aufsichtsorganisationen,
4. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA),
5. der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK),
6. der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105
des Geldspielgesetzes vom 29. September 20172 (interkantonale Be- hörde),
7. der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a GwG,
8. der Revisionsstellen der Händlerinnen und Händler nach Artikel 15
GwG;
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c. entscheidet sie, ob und welche der gemeldeten Informationen an die Straf- verfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone übermittelt werden; e. betreibt sie ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwä- scherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terro- rismusfinanzierung;
Art. 2 Bst. c, d und e Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach: c. Artikel 16 Absatz 1 GwG, wenn sie erstattet werden von:
1. der FINMA,
2. den Aufsichtsorganisationen,
3. der ESBK,
4. der interkantonalen Behörde;
d. den Artikeln 9 Absatz 1bis und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsstellen; e. Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG3.
Art. 3 Analyse der Meldungen
1 Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben a–c müssen enthalten:
a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde oder der Organisation, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Telefon- nummer, unter der die zuständige Person direkt erreicht werden kann; b. die Behörde oder die Organisation gemäss Artikel 12 GwG oder Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 welche den Finanz- intermediär beaufsichtigt; c. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforder- lichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG; d. die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG; e. Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertre- tung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind; f. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung, einschliesslich des aktuellen Kontostands; g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung, einschliesslich der Darlegung von deren Art und Zweck sowie der Nummer und des Da- tums der Eröffnung der betroffenen Geschäftsbeziehung;
3 SR 196.1 4 SR 956.1
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h. eine möglichst genaue Darlegung und Dokumentierung der Verdachtsmo- mente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen gemäss Arti- kel 9 GwG respektive Artikel 305ter Absatz 2 StGB5, sowie das Ergebnis der getroffenen Abklärungen nach Artikel 6 GwG.
2 Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe d müssen mindestens die Angaben nach
Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.
3 Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG6 Mel-
dung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindes- tens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt sind, enthalten.
Art. 3a Verkehr mit der Meldestelle 1 Für den Verkehr mit der Meldestelle stellt die Meldestelle ein Informationssystem zur Verfügung. 2 Wer mit der Meldestelle über das Informationssystem verkehrt, muss sich vorgän- gig darin registrieren. 3 Wer die Meldungen nicht über das Informationssystem übermittelt, hat das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden und die Meldung gesichert zu übermitteln.
4 Die Unterlagen gemäss Artikel 3 müssen der Meldestelle übermittelt werden.
Art. 4 Abs. 1, 3 und 4
1 Meldungen und andere der Meldestelle übermittelte Informationen werden bei der
Meldestelle im Informationssystem erfasst. Die Meldestelle bestätigt den Eingang nach Erhalt aller Angaben nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 3a Absätze 3 und 4. Die Frist gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG beginnt am Tag des Datums der Emp- fangsbestätigung zu laufen.
3 Übermittelt die Meldestelle einer Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23
Absatz 5 GwG gemeldete Informationen oder erhält sie eine Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, so gibt sie die Frist an, während der die Ver- mögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.
4 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1 Bst. d
1 Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1
ZentG und Artikel 29 Absätze 1 und 2 GwG jegliche Informationen in Zusammen- hang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terroris-
5 SR 311.0 6 SR 196.1
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musfinanzierung verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benö- tigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob: d. der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA, der ESBK oder der interkantonalen Behörde untersteht.
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Abschnitt:
Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde
Art. 8 Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde
1 Aufgrund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle
die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG. Die Informationen, die sie einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, dürfen keine Angaben darüber enthalten, wer die Meldung erstattet oder Auskünfte erteilt hat.
2 Schöpft die Meldestelle aufgrund neuer Erkenntnisse begründeten Verdacht, so
kann sie der Strafverfolgungsbehörde die gemeldeten Informationen übermitteln, die sie bisher nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG übermittelt hat.
Art. 10 Abs. 1 Bst. c–e
1 Die Meldestelle kann unterrichten:
c. die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 eingeleitet hat; cbis. die Aufsichtsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2 eingeleitet hat; d. die ESBK: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 3 eingeleitet hat; e. die interkantonale Behörde: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 4 eingeleitet hat.
Art. 12 Abs. 2 2 Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchen- de Behörde für weitere Informationen in der Regel an diese Strafverfolgungsbehör- de.
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Gliederungstitel nach Art. 13
4. Kapitel: Informationssystem
Art. 14 Einleitungssatz und Bst. e Das Informationssystem dient der Meldestelle: e. in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK und der interkantonalen Behörde;
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten
Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über: a. Finanztransaktionen in dem für den Verdacht relevanten Zeitraum;
Art. 17 Verschlüsselung Die Übertragung von Daten des Informationssystems muss während des gesamten Übertragungsvorganges in verschlüsselter Form erfolgen.
Art. 18 Funktionen
1 Das Informationssystem dient der:
a. Erfassung, Bearbeitung und Analyse:
1. von Meldungen,
2. von Informationen ausländischer Meldestellen,
3. des Informationsaustauschs unter Behörden,
4. von Transaktionen,
5. von Daten zu natürlichen und juristischen Personen,
6. thematischer Gruppierungen,
7. von Urteilen, Einstellungsverfügungen sowie weiteren Verfügungen der
Strafbehörden nach Artikel 29a Absätze 1 und 2 GwG; b. Auswertung und Erstellung anonymisierter Statistiken; c. Erstellung von Diagrammen; d. Verwaltung des Nachrichtenaustauschs; e. Protokollierung der Verwendung des Informationssystems vonseiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle. 2 Die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, sind in Anhang 1 aufgeführt.
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Art. 23 Abs. 2 Bst. c
2 Die Statistik enthält:
c. bei Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c: Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden übermittelten Anzeigen und den Verfahrens- ausgang.
Art. 26 Einschränkung der Weitergabe von Daten
1 Bei Weitergabe von Daten aus dem Informationssystem sind Verwendungsverbote
zu beachten. Beabsichtigt die Meldestelle, Daten über sich in der Schweiz befinden- de Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 19997. Die Meldestelle darf Daten von vor- läufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe von Artikel 6 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz und erst nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Migration an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergeben.
2 Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem Informationssys-
tem, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 30a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2019 Nach bisherigem Recht an die Meldestelle gemeldete, im Informationssystem GEWA vorhandene Informationen werden ins neue Informationssystem überführt und mit diesem bearbeitet.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Die Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20159 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 3
3 Die Übermittlung der Meldungen richtet sich nach Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3
der Verordnung vom 25. August 200410 über die Meldestelle für Geldwäscherei.
7 SR 142.314 8 SR 235.1 9 SR 955.01 10 SR 955.23
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IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
27. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 18 Abs. 2)
Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können
1 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Meldungen
(Fallverwaltung)
1.1 Basisdaten
a. Nummer der Meldung (fortlaufende Nummerierung) b. Fallnummer (fortlaufende Nummerierung) c. Referenznummer des Finanzintermediärs sowie der Händlerin oder des Händlers d. Datum der Meldung e. Art der Meldung f. Kanton g. Kategorie h. Verdachtsgrund i. Sachverhalt j. Begründung k. Vortat
1.2 Entscheid der Strafbehörden
a. Referenznummer b. Fallart c. Fallstatus d. Name der beschuldigten Person e. Name der Anwältin oder des Anwalts f. Anklagedatum g. Name der Strafbehörde h. Zuweisungsdatum i. Datum der Rechtskraft j. Datum der Anhörung k. Entscheidart l. Entscheiddatum m. Entscheidtext n. Massnahmeart o. Massnahmedatum p. Massnahmebeschreibung
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2 Daten im Zusammenhang mit der Personenverwaltung
2.1 Natürliche Personen
2.1.1 Angaben zur Person
a. Rolle b. Titel c. Vorname d. Mittelname e. Nachname f. Alias g. Geschlecht h. Geburtsdatum i. Geburtsort/Heimatort j. Nationalität k. Beruf l. E-Mail-Adresse m. Sterbedatum n. Telefonnummerart o. Telefonanschlussart p. Vorwahl q. Telefonnummer r. Adressart s. Adresse t. PLZ u. Ort v. Kanton w. Land
2.1.2 Vermögensherkunft
2.1.3 Angaben zum Ausweis
a. Ausweisart b. Ausweisnummer c. Ausstellungsdatum d. Ablaufdatum e. Ausstellende Behörde f. Ausstellendes Land
2.1.4 Zusätzliche Angaben zu politisch exponierten Personen (PEP)
a. PEP-Dauer b. PEP-Land
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2.1.5 Angaben zum Arbeitgeber
a. Adresse b. PLZ c. Ort d. Kanton e. Land f. Telefonnummer g. Telefonnummerart h. Telefonanschlussart i. Vorwahl
2.2 Juristische Personen
a. Name b. Name im Handelsregister c. Rechtsform d. Branche e. Firmennummer f. Gründungsdatum g. Gründungsort h. Gründungskanton i. Sitzgesellschaft j. Homepage k. Liquidationsdatum l. Kommentar m. Adressart n. Adresse o. PLZ p. Ort q. Kanton r. Land
3 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Strafbehörde
3.1 Angaben zur Organisation
a. Name b. Identifikationsnummer c. Status d. Registrierungsdatum
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3.2 Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer
a. Titel b. Vorname c. Name d. Geschlecht e. Beruf f. Funktion g. Telefonnummerart h. Telefonanschlussart i. Vorwahl j. Telefonnummer k. Adressart l. Adresse m. PLZ n. Ort o. Kanton p. Land
4 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung
der Finanzintermediäre und Händler
4.1 Angaben zur Organisation
a. Name b. Identifikationsnummer c. Registrierungsdatum
4.2 Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer
a. Titel b. Vorname c. Name d. Geschlecht e. Beruf f. Funktion g. Telefonnummerart h. Telefonanschlussart i. Vorwahl j. Telefonnummer k. Adressart l. Adresse m. PLZ n. Ort
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o. Kanton p. Land
5 Daten im Zusammenhang mit Konten
5.1 Angaben zur Geschäftsbeziehung
a. Name des Instituts b. Ort der Geschäftsbeziehung c. Kanton der Geschäftsbeziehung
5.2 Angaben zum Konto
a. Kontonummer b. IBAN c. Kundennummer d. Kontoname e. BIC/Clearing-Nummer f. Kontoart g. Kontostatus h. Kontowährung i. Kontostand in Kontowährung j. Kontostand in CHF k. Datum der Kontoeröffnung l. Datum der Kontoschliessung
5.3 Angaben zu den Transaktionen
a. Transaktionsnummer b. Transaktionsdatum c. Transaktionsart d. Transaktionsbetrag Fremdwährung / CHF e. Transaktionsort (nur bei Bar- resp. ATM-Transaktionen) f. Transaktionsland g. Transaktionswährung h. Transaktionskommentar i. Zahlungsgrund
6 Daten zu Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Meldungen
6.1 Angaben zur Ware oder zur Dienstleistung
a. Art b. Hersteller c. Beschreibung
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d. Geschätzter Wert e. Marktwert f. Zustand g. Währung, in der die Ware oder die Leistung gekauft wird h. Grösse i. Masseinheit
6.2 Angaben zu Verkäuferin oder Verkäufer und zu Käuferin oder Käufer
a. Name der Verkäuferin oder des Verkäufers b. Name der Käuferin oder des Käufers c. Adressart d. Adresse e. PLZ f. Ort g. Kanton h. Land i. Registrierungsdatum j. Registrierungsnummer k. Identifikationsnummer l. Kommentar betreffend die Abklärungen nach Artikel 19 GwV
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