AS 2019 609
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom 14. Oktober 2015 (AS 2015 4351; SR 747.201.1)
Art. 148g Abs. 4
statt: 4 Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösse- rer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforde- rungen erfüllt sind.
muss es heissen: 4 Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösse- rer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 3 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforde- rungen erfüllt sind.
12. Februar 2019 Bundeskanzlei
2019-0335 609
Binnenschifffahrtsverordnung. Berichtigung AS 2019
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