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AS 2019 623

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (Ukraine-Verordnung)

Änderung vom 12. Februar 2019

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, gestützt auf Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 1 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, verordnet:

I Der Anhang der Ukraine-Verordnung vom 25. Mai 20162 wird wie folgt geändert:

Ausländische politisch exponierte Personen und ihnen nahestehende Personen, deren Vermögenswerte nach Artikel 1 gesperrt sind

Die folgende natürliche Person wird gestrichen:

Volodymyr Vasylovych KOZAK, geboren am 9. August 1959, ehemaliger Infrastruk- turminister

II Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2019 in Kraft.

12. Februar 2019 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Ignazio Cassis