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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 13. Februar 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 34 Sachüberschrift und Abs. 1 (Betrifft nur den italienischen Text) Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Einreise- und Ausreisesystem und dem Fonds für die innere Sicherheit

Art. 34a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem

1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur

Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/12402, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlas- sen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG3 darstellen und Folgendes regeln: a. ein Formular, das die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mitt- lerorganisationen ermöglicht (Art. 15 Abs. 5);

1 SR 142.204

2 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1. 3 SR 172.010

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Einreise und Visumerteilung. V AS 2019

b. den Betrieb der öffentlichen Website und die Anwendung für Mobilgeräte sowie die entsprechenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit (Art. 16 Abs. 10); c. die Anforderungen an das Format der Personendaten, die in das Gesuchs- formular aufzunehmen sind, sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Gesuchs und die Kohä- renz dieser Daten sicherzustellen (Art. 17 Abs. 9); d. die Anforderungen an die Audio- und Videokommunikationsmittel sowie deren Einsatz (Art. 27 Abs. 5); e. die Anforderungen im Bereich der Risiken (Art. 33 Abs. 3); f. die technischen Spezifikationen der Überwachungsliste des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und das Bewer- tungsinstrument dieser Liste (Art. 35 Abs. 7); g. das Standardformular für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung (Art. 38 Abs. 3); h. die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunter- nehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 45 Abs. 2); i. das Authentifizierungssystem, das ausschliesslich den Beförderungsunter- nehmen vorbehalten ist (Art. 45 Abs. 3); j. die Einzelheiten des Ausweichverfahrens (Art. 46 Abs. 4); k. die Muster-Notfallpläne für den Fall, dass der Datenzugriff an den Schen- gen-Aussengrenzen technisch nicht möglich ist (Art. 48 Abs. 4); l. das Muster eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechter- haltung und Wiederherstellung des Betriebs (Art. 59 Abs. 4); m. die Massnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementie- rung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur und des Zugangs für Beförderungsunter- nehmen notwendig sind (Art. 73 Abs. 3 Bst. b); n. den Mechanismus und das Verfahren für die Durchführung von Qualitäts- kontrollen in Bezug auf die Daten im ETIAS-Zentralsystem sowie die Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität (Art. 74 Abs. 5); o. die Merkblätter, die den Reisenden während des Übergangszeitraums abge- geben werden (Art. 83 Abs. 4); p. den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 84 Abs. 2); q. die Spezifikationen der technischen Lösung zur Generierung von Statistiken (Art. 92 Abs. 8).

2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur

Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verord- nung (EU) 2018/1240, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfol-

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gend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln: a. die Anforderungen des Dienstes für sichere Konten, der es den Gesuchstelle- rinnen und Gesuchstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln (Art. 6 Abs. 4); b. die Festlegung der Liste der Berufsgruppen (Art. 17 Abs. 3 und 5); c. den Inhalt und das Format der Fragen an die Gesuchstellerin oder den Ge- suchsteller (Art. 17 Abs. 5); d. den Inhalt und das Format der zusätzlichen Fragen sowie die vorgegebene Liste von Antworten (Art. 17 Abs. 6); e. die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung und die Änderungen der Höhe dieser Gebühr (Art. 18 Abs. 4); f. den Inhalt und das Format der vorgegebenen Liste von Optionen zur Über- mittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen an die nationale ETIAS- Stelle (Art. 27 Abs. 3); g. die Definition des Überprüfungsinstruments, das es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Gesuchs sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigung zu über- prüfen (Art. 31); h. die genauere Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der ille- galen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos (Art. 33 Abs. 2); i. die Schutzvorkehrungen, die Konflikte mit Ausschreibungen in anderen In- formationssystemen vermeiden sollen, und die Kennzeichnung der Reisege- nehmigung (Art. 36 Abs. 4); j. die Art der zusätzlichen Angaben, die hinzugefügt werden können, sowie die zu verwendende Sprache und die zu verwendenden Formate und Kennzeich- nungsgründe (Art. 39 Abs. 2); k. das Instrument, mit dessen Hilfe die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können (Art. 54 Abs. 2); l. die Verlängerung des Zeitraums für die fakultative Nutzung des ETIAS (Art. 83 Abs. 1); m. die Verlängerung der Schonfrist (Art. 83 Abs. 3); n. die genaue Definition der finanziellen Unterstützung für die Schengen- Staaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automati- sierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS (Art. 85 Abs. 3).

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II Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

13. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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