AS 2019 911
Mehrwertsteuerverordnung
Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)
Änderung vom 8. März 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 49 Bst. b und c Als Medikamente gelten: b. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absätze 2 und 2ter HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut; c. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9a HMG eine befristete Zulassung oder nach Artikel 9b HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben;
Art. 135a Bekanntgabe von Daten an das Bundesamt für Statistik (Art. 76b und 76d Bst. d MWSTG)
Die ESTV darf dem Bundesamt für Statistik (BFS) zur Durchführung von statisti- schen Erhebungen die Mehrwertsteuerabrechnungen im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die steuerpflichtige Person gegenüber dem BFS ihr Einverständnis erklärt hat, dass dieses sich die Daten bei der ESTV beschafft.
1 SR 641.201
2018-3791 911
Mehrwertsteuerverordnung AS 2019
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. Januar 20112 über die Unternehmens-
Identifikationsnummer
Art. 4 Abs. 4
4 Es kann Angaben über Mutationen in den Registern nach Artikel 3 Absatz 1 bear-
beiten, soweit dies für die einwandfreie Identifizierung von UID-Einheiten erforder- lich ist. Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuerregisters erfolgt mittels Abrufverfahren. Daten, die nicht in Artikel 9 aufgeführt sind, werden nicht ins UID-Register aufgenommen.
2. Verordnung vom 30. Juni 19933 über das Betriebs- und
Unternehmensregister
Art. 3a Abs. 3 3 Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuer-Registers erfolgt mittels Abrufver- fahren.
III Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
8. März 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 431.031 3 SR 431.903
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