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AS 2019 911

Mehrwertsteuerverordnung

Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)

Änderung vom 8. März 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 49 Bst. b und c Als Medikamente gelten: b. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absätze 2 und 2ter HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut; c. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9a HMG eine befristete Zulassung oder nach Artikel 9b HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben;

Art. 135a Bekanntgabe von Daten an das Bundesamt für Statistik (Art. 76b und 76d Bst. d MWSTG)

Die ESTV darf dem Bundesamt für Statistik (BFS) zur Durchführung von statisti- schen Erhebungen die Mehrwertsteuerabrechnungen im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die steuerpflichtige Person gegenüber dem BFS ihr Einverständnis erklärt hat, dass dieses sich die Daten bei der ESTV beschafft.

1 SR 641.201

2018-3791 911

Mehrwertsteuerverordnung AS 2019

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. Januar 20112 über die Unternehmens-

Identifikationsnummer

Art. 4 Abs. 4

4 Es kann Angaben über Mutationen in den Registern nach Artikel 3 Absatz 1 bear-

beiten, soweit dies für die einwandfreie Identifizierung von UID-Einheiten erforder- lich ist. Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuerregisters erfolgt mittels Abrufverfahren. Daten, die nicht in Artikel 9 aufgeführt sind, werden nicht ins UID-Register aufgenommen.

2. Verordnung vom 30. Juni 19933 über das Betriebs- und

Unternehmensregister

Art. 3a Abs. 3 3 Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuer-Registers erfolgt mittels Abrufver- fahren.

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

8. März 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 431.031 3 SR 431.903

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