AS 2019 923
Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
Änderung vom 27. Februar 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 4
4 Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20092 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7,1495 Prozent.
2bis Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still. 3 Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht ein- halten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.
Art. 25 Abs. 6 und 7
6 Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Infor-
mationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorlie- gen.
2018-1729 923
Energieförderungsverordnung AS 2019
7 Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung: a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie; b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Ein- speiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
Art. 30 Abs. 1 Bst. a 1 Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem Einspeisever- gütungssystem, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen: a. wiederholt nicht eingehalten werden und die Einspeiseprämie deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1);
Art. 35 Karenzfrist Die Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage nicht erneut eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen kann, beträgt: a. 15 Jahre bei KVA; b. 10 Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeu- tung.
Art. 45 Abs. 1
1 Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen:
a. 12 Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44; b. 6 Jahre nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn für die Erstellung der Anlage die raumplanerischen Grundlagen geändert werden müssen.
Art. 47 Abs. 1 Bst. d
1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:
d. das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter vergrössert wird; oder
Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten
1 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen; b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913
3 SR 814.20
Energieförderungsverordnung AS 2019
(GSchG) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19914 über die Fischerei (BGF). 2 Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.
3 Bei Erweiterungen sind die aus der Erweiterung resultierenden Geldzuflüsse mass- gebend, die in- und ausserhalb der Anlage erzielt werden können.
4 Bei Erneuerungen sind die Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der
erneuerten Anlage sowie die weiteren Geldzuflüsse, die aufgrund der Erneuerung ausserhalb der Anlage erzielt werden können, massgebend. 4bis Bei Anlagen mit einem Anteil Umwälzbetrieb sind die Geldab- und die Geld- zuflüsse aus dem Umwälzbetrieb nicht zu berücksichtigen.
Art. 67 Abs. 1
1 Als KVA gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur thermi-
schen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfall- verordnung vom 4. Dezember 20155.
Art. 82 Bst. a Aufgehoben
Art. 98 Abs. 1 Bst. d
1 Zur Einspeisevergütung publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab
30 kW folgende Angaben:
d. die Höhe der Vergütung;
Art. 105 Abs. 2 2 Artikel 16 Absatz 4 gilt für die ab dem 1. Januar 2019 produzierte Elektrizität.
II Die Anhänge 1.1–1.5 und 2.1 werden gemäss Beilage geändert.
4 SR 923.0 5 SR 814.600
Energieförderungsverordnung AS 2019
III Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
27. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Energieförderungsverordnung AS 2019
Anhang 1.1 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem
Ziff. 3
3 Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung
oder Erneuerung Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel: wobei: P0: Anlagenleistung vor der Erweiterung oder Erneuerung; P1: Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung; N0: durchschnittliche Nettoproduktion der: – letzten 5 Kalenderjahre vor der Erweiterung oder Erneue- rung; oder – der Kalenderjahre seit einer produktionsrelevanten Ände- rung an der Anlage, die weniger als 5 Jahre her ist; N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung; V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach Ziffer 2 errechneter Ver- gütungssatz.
Ziff. 5.2.1 und 5.2.2 Einleitungssatz
5.2.1 Spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat das bei der zuständi- gen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten.
5.2.2 Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22)
ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Ziff. 5.3.1
5.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz
nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
Ziff. 6.4
6.4 Eine Produktionseinschränkung aufgrund einer allfälligen behördlichen Auf-
lage führt bei einer Anlage, die aufgrund von Artikel 3a der Energieverord- nung vom 7. Dezember 19986 eine kostendeckende Einspeisevergütung zu-
6 AS 2011 4067, 2015 4781
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gesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten hat, nicht zum Aus- schluss aus dem Einspeisevergütungssystem.
Ziff. 6.5
6.5 Bei Anlagen, aufgrund von Artikel 3a der Energieverordnung vom 7. De-
zember 1998 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten haben und die die Mindestanforderungen aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, nicht einhalten können, wird die Vergütung für eine Dauer von höchstens einem Drittel der Vergü- tungsdauer weiterhin ausbezahlt, wenn keine Massnahmen zur Behebung möglich sind. Halten sie die Mindestanforderungen danach erneut nicht ein, so werden sie aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch für das Jahr 2018.
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Anhang 1.2 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem
Ziff. 2.2
2.2 Vergütungssätze
Der Vergütungssatz beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:
Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–31.3.2016 1.4.2016–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.12.2017 1.1.2018–31.3.2019 ab 1.4.2019
≤ 100 kW 21,2 18,7 16,0 14,8 14,0 13,3 12,1 11,0 10,0 ≤1000 kW 18,5 17,0 15,0 14,1 13,1 12,2 11,5 11,0 10,0 >1000 kW 17,3 15,3 14,8 14,1 13,2 12,2 11,7 11,0 10,0
Ziff. 4.2
4.2 Inbetriebnahme
Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen: a. 12 Monate nach Zusicherung dem Grundsatz nach; b. 6 Jahre nach Zusicherung dem Grundsatz nach, wenn für die Erstellung der Anlage eine Änderung der raumplanerischen Grundlagen notwen- dig ist.
Ziff. 4.3 Bst. b und d
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterla- gen zu enthalten: b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheits- nachweis nach Artikel 37 der Niederspannungsinstallationsverordnung vom 7. November 20017 (NIV) inklusive Mess- und Prüfprotokollen; d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verord- nung des UVEK vom 1. November 20178 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV).
7 SR 734.27 8 SR 730.010.1
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Anhang 1.3 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem
Ziff 5.2.1 Bst. a, b und c
5.2.1 Ein Betreiber einer Windkraftanlage, die aufgrund einer Planänderung über keine Grundlage in der kantonalen Planung mehr verfügt, darf eine Zusiche- rung dem Grundsatz nach oder einen positiven Bescheid nach bisherigem Recht auf eine andere Windkraftanlage übertragen, wenn diese andere Windkraftanlage: a. Aufgehoben b. Betrifft nur den französischen Text c. für das Einspeisevergütungssystem angemeldet worden ist; und
Ziff. 5.3.1 und 5.3.2 Einleitungssatz
5.3.1 Bei Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist spätes- tens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) eine Pro- jektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat das vom Standortkanton ge- nehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten.
5.3.2 Spätestens zehn Jahre nach Eröffnung der Zusicherung dem Grundsatz nach
(Art. 22) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Ziffer 5.4.1
5.4.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz
nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
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Anhang 1.4 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem
Ziff. 4.2
4.2 Der Vergütungssatz beträgt bei hydrothermalen Geothermieanlagen:
Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)
≤ 5 MW 46,5 ≤10 MW 42,5 ≤20 MW 34,5
Ziff. 4.3
4.3 Der Vergütungssatz beträgt bei petrothermalen Geothermieanlagen:
Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)
≤ 5 MW 54,0 ≤10 MW 50,0 ≤20 MW 42,0
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Anhang 1.5 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)
Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem
Ziff. 2.2.4 Bst. a Grafik
Betrifft nur den italienischen Text.
Ziff. 5
5 Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung
oder Erneuerung Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel:
wobei: P0: Anlagenleistung vor der Erweiterung oder Erneuerung; P1: Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung; N0: durchschnittliche Nettoproduktion der letzten 2 Kalenderjah- re vor der Erweiterung oder Erneuerung; N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung; V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach den Ziffern 3 bezie- hungsweise 4 errechneter Vergütungssatz.
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Anhang 2.1 (Art. 36, 38 und 41–45)
Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
Ziff. 2.1
2.1 Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen
wurden, gelten die folgenden Ansätze:
Leistungs- Inbetriebnahme klasse
1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.03.2018 1.4.2018–31.3.2019 ab 1.4.2019
Grundbeitrag 2000 1800 1800 1800 1800 1600 1600 1550 (Fr.) Leistungsbei- < 30 kW 1200 1050 830 610 610 520 460 380 trag (Fr./kW) <100 kW 850 750 630 510 460 400 340 330
Ziff. 2.3
2.3 Für die angebauten und freistehenden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in
Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:
Leistungs- Inbetriebnahme klasse
1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.03.2018 1.4.2018–31.3.2019 ab 1.4.2019
Grundbeitrag 1500 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1400 (Fr.) Leistungsbei- < 30 kW 1000 850 680 500 500 450 400 340 trag (Fr./kW) <100 kW 750 650 530 450 400 350 300 300 ≥100 kW 700 600 530 450 400 350 300 300
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Ziff. 3 Bst. i und j
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterla- gen zu enthalten: i. das Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder der Sicher- heitsnachweis nach Artikel 37 NIV9 inklusive Mess- und Prüfproto- kolle; j. die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV10;
Ziff. 4.2 Bst. b, d und e
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unter- lagen zu enthalten: b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnach- weis nach Artikel 37 NIV inklusive Mess- und Prüfprotokolle; d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV; e. für integrierte Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb ge- nommen wurden: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Artikel 6 vorliegt.
9 SR 734.27 10 SR 730.010.1
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