AS 2019 981
Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
Änderung vom 27. Februar 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gebührenverordnung fedpol vom 4. Mai 20161 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. f
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen
und Dienstleistungen: f. Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von beson- deren Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organi- sationsverordnung vom 17. November 19992 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten ent- stehen.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Gebührenbemessung im Allgemeinen 1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.
Art. 3a Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen
1 Die Gebühr für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Über-
wachung des Fernmeldeverkehrs beträgt 13 750 Franken.
2 Dieser
Gebührenansatz gilt für die Nutzung eines besonderen Informatikpro- gramms während längstens eines Monats und pro Zielgerät.
2019-0070 981
Gebührenverordnung fedpol AS 2019
3 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt
fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.
4 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und
durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus
technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.
6 Fedpol evaluiert alle zwei Jahre die Bemessung der Gebühren. Es erstattet dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
II Die Organisationsverordnung vom 17. November 19993 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 9
9 Es kann den kantonalen Behörden besondere technische Geräte sowie besondere
Informatikprogramme für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Verfügung stellen (Art. 269bis–269quater der Strafprozessordnung4; Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 20165 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF]).
III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.
27. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 172.213.1 4 SR 312.0 5 SR 780.1