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AS 2019 981

Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

Änderung vom 27. Februar 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung fedpol vom 4. Mai 20161 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. f

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen

und Dienstleistungen: f. Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von beson- deren Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organi- sationsverordnung vom 17. November 19992 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten ent- stehen.

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Gebührenbemessung im Allgemeinen 1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.

Art. 3a Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen

1 Die Gebühr für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Über-

wachung des Fernmeldeverkehrs beträgt 13 750 Franken.

2 Dieser

Gebührenansatz gilt für die Nutzung eines besonderen Informatikpro- gramms während längstens eines Monats und pro Zielgerät.

2019-0070 981

Gebührenverordnung fedpol AS 2019

3 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt

fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.

4 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und

durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus

technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.

6 Fedpol evaluiert alle zwei Jahre die Bemessung der Gebühren. Es erstattet dem

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

II Die Organisationsverordnung vom 17. November 19993 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 9

9 Es kann den kantonalen Behörden besondere technische Geräte sowie besondere

Informatikprogramme für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Verfügung stellen (Art. 269bis–269quater der Strafprozessordnung4; Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 20165 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF]).

III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

27. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 172.213.1 4 SR 312.0 5 SR 780.1

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