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AS 2020 1

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien (Tunesien-Verordnung)

Verlängerung vom 13. Dezember 2019

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, verordnet:

I Die Tunesien-Verordnung vom 25. Mai 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 5

5 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2021 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2020 in Kraft.

13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr