AS 2020 1063
AS 2020 1063
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 23. März 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 16. Januar 20201 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitglied- staaten der Europäischen Union wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft. 2
23. März 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 916.443.102.1
2 Dringliche Veröffentlichung vom 24. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2020-0819 1063
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Anhang (Art. 1–3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 1
1 Schutzzonen und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen werden im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom (EU) 2020/47 20. Januar 2020 betreffend Massnahmen zum Schutz vor der hoch- pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/406, ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 8.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 listet im Anhang die Schutzzonen und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen