AS 2020 1071
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Stellenmeldepflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Stellenmeldepflicht)
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Stellenmeldepflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Stellenmeldepflicht)
vom 25. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 In Abweichung von Artikel 21a Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (AIG) sind keine zeitlich befristeten Massnahmen zur Förderung der Personen zu ergreifen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als stellensuchend registriert sind.
Art. 2 In Abweichung von Artikel 21a Absatz 3 AIG3 sowie von den Artikeln 53a Ab- satz 1 und 53b der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19914 (AVV) müssen offene Stellen in den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschafts- regionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit durch den Arbeitgeber nicht der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden. Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen wird nicht für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind.
Art. 3 In Abweichung von Artikel 21a Absatz 4 AIG5 und Artikel 53c AVV6 muss die öffentliche Arbeitsvermittlung den Arbeitgebern keine passenden Dossiers von
SR 823.115
2020-0865 1071
COVID-19- Verordnung Stellenmeldepflicht AS 2020
angemeldeten Stellensuchenden innert kurzer Frist zustellen. Der Arbeitgeber muss keine geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einladen. Die Resultate müssen nicht der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitgeteilt werden.
Art. 4
1 Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 7
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
25. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).