AS 2020 1073
Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge)
Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge)
vom 25. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven
1 Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an
die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.
2 Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreser-
ven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Ände- rung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft. 2
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
25. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
SR 831.471 1 SR 101 2 Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2020-0863 1073
COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge AS 2020