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AS 2020 1073

Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge)

Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge)

vom 25. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven

1 Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an

die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.

2 Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreser-

ven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Ände- rung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft. 2

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

25. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

SR 831.471 1 SR 101 2 Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-0863 1073

COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge AS 2020

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