Lexipedia

AS 2020 1075

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

Änderung vom 25. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 5 In Abweichung von Artikel 34 Absätze 1 und 2 AVIG2 erhalten die folgenden Personen für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von 3320 Franken: a. der mitarbeitende Ehegatte, die mitarbeitende Ehegattin, der mitarbeitende eingetragene Partner oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Ar- beitgebers; b. die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entschei- dungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder mas- sgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegat- tinnen, eingetragenen Partner oder Partnerinnen.

1 Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG3 erhalten zusätzlich höchstens

120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet.

2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bei Bedarf um zwei Jahre verlängert.

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) | Lexipedia | Lexipedia