AS 2020 1077
Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV)
Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung)
vom 25. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
1. Abschnitt: Zweck, Abgrenzung und Gesamtbürgschaftsvolumen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Gewährung von Solidarbürgschaften in Ergänzung der Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU; b. die Teilnahme der Banken und der PostFinance AG am Programm zur Ge- währung von Bürgschaften zur Abfederung der Auswirkungen des Corona- virus (COVID-19); und c. die Refinanzierung von bestimmten Kreditforderungen durch die Schweize- rische Nationalbank (SNB). 2 Die gestützt auf das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisati- onen für KMU und auf die Verordnung vom 12. Juni 20153 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU bereits anerkannten Bürgschaftsorganisationen (Bürgschaftsorganisationen) können Solidarbürgschaften zur Abfederung der wirt- schaftlichen Auswirkungen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gewähren.
SR 951.261
2020-0869 1077
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung AS 2020
Art. 2 Gesamtbürgschaftsvolumen Das Gesamtbürgschaftsvolumen, das zur Deckung von Bürgschaftsverlusten aus dem Programm zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung steht, richtet sich nach den von der Bundesversammlung bewilligten Krediten.
2. Abschnitt: Solidarbürgschaft mit erleichterten Voraussetzungen
Art. 3
1 Eine Bürgschaftsorganisation gewährt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft
für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500 000 Franken, zuzüglich eines Jahreszin- ses gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a, wenn Einzelunternehmen, Personenge- sellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchsteller oder Gesuchstellerin) erklären, dass sie: a. vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind; b. sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden; c. aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind; und d. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben.
2 Jede Bank, die am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur Abfederung
der Auswirkungen des Coronavirus nach dieser Verordnung teilnimmt (teilnehmen- de Bank), hat die Rahmenbedingungen gemäss Anhang 1 gegenüber dem Staatssek- retariat für Wirtschaft (SECO) zu akzeptieren, bevor sie nach Absatz 1 verbürgte Kredite gewährt.
3 Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, gelten
ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgeben- de Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditver- einbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechen- den Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat.
4 Hat die kreditgebende Bank die unterzeichnete Kreditvereinbarung nicht innert
zwei Bankwerktagen ab Freigabe des Kreditbetrags elektronisch an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt, so wird die Solidar- bürgschaft erst im Zeitpunkt des Versands an die Zentralstelle wirksam.
5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann nach Anhörung der Bürg-
schaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken die Rahmenbedingungen nach Anhang 1 und die Kreditvereinbarung nach Anhang 2 anpassen.
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3. Abschnitt: Übrige Solidarbürgschaften
Art. 4 1 Eine Bürgschaftsorganisation kann, in Ergänzung zu Artikel 3, Solidarbürgschaf- ten für Bankkredite in der Höhe von insgesamt bis zu 20 Millionen Franken, zuzüg- lich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, gewähren, wenn: a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
1. die Erklärungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d abgibt,
2. über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ver-
fügt; und b. die Bank des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin in Anwendung einer branchenüblichen Kreditprüfung, unter Berücksichtigung der Solidarbürg- schaft nach dieser Verordnung, einen positiven Kreditentscheid fällt und dies gegenüber der Bürgschaftsorganisation bestätigt.
2 Die Höhe der Solidarbürgschaft nach diesem Artikel:
a. reduziert sich im Umfang einer dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin gewährten Solidarbürgschaft nach Artikel 3; b. kann von der Bürgschaftsorganisation bei erheblicher Härte ausnahmsweise angemessen über die 20 Millionen Franken nach Absatz 1 erhöht werden; die Erhöhung muss vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (WBF) im Einvernehmen mit dem EFD genehmigt werden. 3 Der Bürgschaftsvertrag zwischen der Bürgschaftsorganisation und der teilnehmen- den Bank richtet sich nach dem Mustervertrag in Anhang 3. Das EFD kann nach Anhörung der Bürgschaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken Anhang 3 anpassen. 4 Die Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin nach Absatz 1 Buchsta- be a richtet sich nach dem Kreditantrag in Anhang 4. Das EFD kann nach Anhörung der Bürgschaftsorganisationen und der teilnehmenden Banken Anhang 4 anpassen. 5 Solidarbürgschaften nach diesem Artikel sind in jedem Fall betragsmässig begrenzt auf 85 Prozent des von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13. 6 Die Unterschrift der Bürgschaftsorganisation kann handschriftlich, als Faksimile oder als Stempel erfolgen.
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4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Dauer der Solidarbürgschaft Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung beträgt höchstens fünf Jahre. Artikel 13 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 6 Zweck der Solidarbürgschaft 1 Die Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung dient ausschliesslich der Sicherstel- lung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
2 Die Gewährung einer Solidarbürgschaft ist ausgeschlossen, wenn:
a. der Umsatzerlös des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 den Betrag von 500 Millionen Franken überstiegen hat; oder b. der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind.
3 Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:
a. die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen; b. die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktiv- darlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit ge- währt; c. das Zurückführen von Gruppendarlehen; und d. die Übertragung von mittels einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung besicherten Kreditmitteln an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuch- stellerin direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.
4 Banken beachten bei der Vergabe von Krediten nach dieser Verordnung die Be-
dingung nach Absatz 2 Buchstabe a und schliessen gegenüber dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Verwendung der Kreditmittel nach den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 vertraglich aus.
Art. 7 Bemessung der Solidarbürgschaft
1 Der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Artikeln 3 und 4 beträgt höchstens
10 Prozent des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr
2019. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so ist die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahres 2018.
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2 Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem in Folge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, mindestens aber 100 000 Franken und höchstens 500 000 Franken.
Art. 8 Unterstützung der Bürgschaftsorganisationen durch den Bund Um den Bürgschaftsorganisationen die Gewährung der Solidarbürgschaften nach dieser Verordnung zu ermöglichen, übernimmt der Bund: a. die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaf- ten gemäss den Artikeln 3 und 4; und b. die Deckung der Verwaltungskosten gemäss Artikel 9.
Art. 9 Deckung der Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen durch den Bund
1 Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsorganisationen
durch die Bürgschaftsgewährung nach dieser Verordnung entstehen. Die Verwal- tungskosten umfassen die Gesuchsprüfungs-, Überwachungs- und Abwicklungskos- ten und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.
2 Der Bund leistet jährlich einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent auf den zu
erwartenden Verwaltungskosten. 3 Verteilt die Bürgschaftsorganisation einen allfälligen Reinertrag an die Eigentümer und Eigentümerinnen , so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation im Folgejahr in der Höhe des verteilten Reinertrags.
Art. 10 Pflichten der Bürgschaftsorganisationen 1 Die Bürgschaftsorganisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.
2 Die Gewährung einer Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung darf nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Bürgschaftsorganisation abhängig ge- macht werden.
Art. 11 Einreichung und Prüfung des Gesuchs
1 Eine Bürgschaftsorganisation gewährt Solidarbürgschaften auf Gesuch hin. Die
Kreditgesuche sind bis zum 31. Juli 2020 der kreditgebenden Bank mittels Gesuchs- formular einzureichen und von der Bank bis zum 14. August 2020 der Bürgschafts- organisation zu übermitteln. Für nach Artikel 3 verbürgte Kredite gilt die Übermitt- lung der vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin unterzeichneten Kreditvereinbarung an die Bank als Gesuch. 2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bestätigt schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, dass alle Angaben im eingereichten Ge- suchsformular vollständig und wahr sind.
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3 Die Bürgschaftsorganisationen überprüfen Gesuche für Solidarbürgschaften auf
Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit.
4 Das SECO regelt und veröffentlicht die Einzelheiten zur Gesuchseinreichung.
Art. 12 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
1 Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Bürgschaft überprüft
werden können, hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bürgschaftsorga- nisation, die kreditgebende Bank und die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die SNB von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, zu entbinden.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Bürgschaftsorga-
nisationen, die kreditgebenden Banken und die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie die SNB untereinander die notwendigen Daten austauschen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat diesem Datenaustausch zuzustim- men.
Art. 13 Amortisation und Höchstzinssatz
1 Die nach dieser Verordnung gewährten Kredite sind innerhalb von fünf Jahren
vollständig zu amortisieren. 2 Bedeutet die fristgerechte Amortisation eine erhebliche Härte für den Kreditneh- mer oder die Kreditnehmerin, so kann die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsor- ganisation durch die teilnehmende Bank einmal um zwei Jahre verlängert werden.
3 Der Zinssatz beträgt für:
a. den Kreditbetrag, besichert durch Solidarbürgschaft nach Artikel 3: 0,0 Pro- zent pro Jahr; b. den Kreditbetrag, besichert durch Solidarbürgschaft nach Artikel 4: bei Kon- tokorrentlimiten 0,5 Prozent pro Jahr und bei Vorschüssen mit fester Lauf- zeit 0,5 Prozent pro Jahr; c. den Kreditbetrag, der nicht durch eine Solidarbürgschaft nach dieser Ver- ordnung besichert ist: Zinssatz gemäss Kreditvertrag.
4 Das EFD passt die Zinssätze nach Absatz 3 Buchstaben a und b an die Marktent-
wicklungen jährlich per 31. März an, erstmals per 31. März 2021. Der Zinssatz nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 3 Buchstabe b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört dabei die teilnehmenden Banken an.
Art. 14 Informationspflichten der Banken Die teilnehmenden Banken informieren die Bürgschaftsorganisationen mindestens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände der nach den Arti- keln 3 und 4 verbürgten Kredite.
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Art. 15 Wiedereingänge 1 Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Bürgschaftsorganisation alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um den Forderungsbetrag wiedereinzu- bringen.
2 Die Wiedereingänge gehen an den Bund.
3 Kosten, die bei der Wiedereinbringung des Forderungsbetrags entstehen und
belegbar sind, mit Ausnahme der eigenen Kosten der Bürgschaftsorganisation, können in Abzug gebracht werden.
Art. 16 Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen 1 Das WBF schliesst mit jeder Bürgschaftsorganisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Aus- wirkungen der COVID-19-Pandemie ab.
2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Bürgschaftsorgani- sation zu erbringen sind; b. die Abgeltung für den Aufbau zusätzlicher administrativer Ressourcen und den Beizug Dritter im Rahmen der Verwaltungskosten; c. die Wegbedingung der Geheimhaltungsbestimmungen; d. die Sorgfaltspflichten der Bürgschaftsorganisationen in Bezug auf die Trag- barkeit der Kosten und damit die Solvenz der Kreditnehmer und Kreditneh- merinnen; e. die Auszahlungsmodalitäten und die Richtlinien betreffend die periodische Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Budgetierung und die Rech- nungslegung; f. die Abwicklung von Regressforderungen; g. die für die Abrechnung erforderliche Verlustdokumentation; h. das Vorgehen im Streitfall; i. die Mindestvertragsdauer und anschliessende Kündigungsmöglichkeiten.
Art. 17 Verlusttragung durch den Bund Massgebend für die Festsetzung der Verlusttragung durch den Bund sind: a. der nach den Artikeln 3 und 4 verbürgte Kredit abzüglich der geleisteten Amortisationen; b. bei Bürgschaften nach den Artikeln 3 und 4: die verbürgten Zinsen.
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Art. 18 Abrechnungen und Berichterstattung an den Bundesrat
1 Die Bürgschaftsorganisationen unterbreiten dem SECO laufend ihre Abrechnungen
sowie die Unterlagen, die dieses zur Festlegung des Verlust- und des Verwaltungs- kostenbeitrags benötigt.
2 Das SECO setzt die Höhe des Beitrags der Verlusttragung und der Verwaltungs-
kosten fest.
3 Das WBF informiert den Bundesrat jährlich über das Ergebnis der Aufsichts- und
Kontrolltätigkeit nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung vom 12. Juni 2015 4 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU.
5. Abschnitt: PostFinance AG
Art. 19
1 Die PostFinance AG kann am Programm zur Gewährung von Bürgschaften zur
Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus teilnehmen.
2 Sie ist berechtigt, ihren vor dem 26. März 2020 bestehenden Kunden und Kundin-
nen Kredite ausschliesslich nach Massgabe dieser Verordnung von bis zu 500 000 Franken zu gewähren, die nach Artikel 3 verbürgt sind. Im Übrigen gilt das Kredit- vergabeverbot nach Artikel 3 Absatz 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20105.
6. Abschnitt: Refinanzierung durch die SNB
Art. 20 Formvorschriften
1 Die Abtretung von nach dieser Verordnung verbürgten Krediten sowie von weite-
ren Forderungen gegenüber Unternehmen, die eine Bank als Gläubigerin hält, an die SNB und deren Rückübertragung an die Bank bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form. Die SNB regelt die Art der Übermittlung und die zu übermitteln- den Daten. 2 Die Forderung gilt als in dem Zeitpunkt rechtsgültig auf die SNB übertragen, in welchem sie die Forderung in ihren Systemen erfasst.
3 Fürdie Rückübertragung der Forderung auf die Bank ist derjenige Zeitpunkt
massgebend, in welchem die SNB die Rückübertragung der Forderung in ihren Systemen erfasst oder löscht.
4 Die SNB bestätigt der Bank an jedem Bankwerktag den Bestand der übertragenen
Kreditforderungen. Diese Bestätigungen haben nur deklaratorische Bedeutung.
4 SR 951.251 5 SR 783.1
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Art. 21 Nebenrechte Sämtliche mit der übertragenen Forderung verbundenen Sicherheiten gehen, unge- achtet anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, im Zeitpunkt ihrer Abtretung auf die SNB oder, bei der Rückübertragung, auf die kreditgebende Bank über. Dies gilt insbesondere für die Solidarbürgschaften nach dieser Verord- nung.
Art. 22 Dokumentationspflicht und Informationspflicht 1 Die Bank ist verpflichtet, der SNB auf Verlangen sämtliche Unterlagen, inklusive Kreditverträge, betreffend die abgetretenen Kreditforderungen zu übermitteln. 2 Banken sind zudem verpflichtet, jede Amortisationszahlung betreffend die abgetre- tenen Kreditforderungen der SNB innert geschäftsüblicher Frist zu melden.
7. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 23 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch6 vorliegt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Anga- ben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abwei- chung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Kapitalverlust und Überschuldung Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Ab- satz 1 des Obligationenrechts (OR)7 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, welche gestützt auf Artikel 3 ver- bürgt werden, bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt.
6 SR 311.0 7 SR 220
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Art. 25 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 0.00 Uhr in Kraft. 8
2 Sie gilt längstens für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
25. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2 und 5)
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung AS 2020
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 3 und 5)
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung AS 2020
Anhang 3 (Art. 4 Abs. 3)
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung AS 2020
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Anhang 4 (Art. 4 Abs. 4)