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AS 2020 1141

Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Landwirtschaftsbereich (COVID-19-Verordnung Landwirtschaft)

Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Landwirtschaftsbereich (COVID-19-Verordnung Landwirtschaft)

vom 1. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111

Art. 19 Abs. 2

2 Die Zahlungsfrist beträgt 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

Art. 36 Erhöhung von Teilzollkontingenten Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr. 07.2 und Nr. 07.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vo- rübergehend erhöhen.

Art. 54c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. April 2020 Zahlungsfristen nach Artikel 19, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. April

2020 zu laufen begonnen haben, verlängern sich auf 150 Tage ab Ausstelldatum der

Verfügung.

1 SR 916.01

2020-0941 1141

COVID-19-Verordnung Landwirtschaft AS 2020

Anhang 3 Ziff. 5 Nummer 09.1.1

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Ton- nen brutto) [1] [1] [1]

...

09.1.1 Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents 1 000

für 2020: ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ...

2. Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 2

Art. 13 Abs. 1 1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Schweine- und Ziegengattung mit Beiträgen finanziert.

Art. 16 Abs. 4 Bst. b

4 Das BLW kann in begründeten Ausnahmefällen:

b. eine zweite Einfuhrmenge für Fleisch nach Absatz 3 Buchstaben a und b und für Schlachtnebenprodukte nach Absatz 3 Buchstabe b festlegen.

Art. 19 Zahlungsfrist

1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalender-

jahr) zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20083 beträgt die Zah- lungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 150 Tage, für das zweite Drittel

180 Tage und für das dritte Drittel 210 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

2 Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 90 Tage ab dem

Ausstelldatum der Verfügung.

Art. 35b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. April 2020 Zahlungsfristen nach Artikel 19, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. April

2020 zu laufen begonnen haben, verlängern sich um 60 Tage ab Ausstelldatum der

Verfügung.

2 SR 916.341 3 SR 632.421.0

COVID-19-Verordnung Landwirtschaft AS 2020

3. Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom

26. November 20034

Art. 9 Abs. 6

6 Die Geltungsdauer von Verfügungen nach Absatz 3, deren Geltungsdauer zwi-

schen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 31. Juli 2020 abläuft, wird bis zum 31. Juli 2020 verlängert.

II

1 Diese Verordnung tritt am 2. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft 5 und gilt unter

Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 1. Oktober 2020; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig. 2 Anhang 3 Ziffer 5 Nummer 09.1.1 der Agrareinfuhrverordnung (Ziff. I/1) gilt bis zum 31. Dezember 2020; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.

1. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 916.51

5 Dringliche Veröffentlichung vom 1. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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