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AS 2020 1149

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)

Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)

Änderung vom 1. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 20161 über die elektronische Signatur wird wie folgt geändert:

Art. 7a Befreiung von der Pflicht des persönlichen Erscheinens während der COVID-19-Pandemie 1 Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, kann mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit festgestellt werden, sofern diese Teil eines Verfahrens ist, das den folgenden Anforderungen entspricht: a. den Anforderungen der Geldwäschereigesetzgebung; oder b. den Anforderungen von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/20142 und des nationalen Rechts eines durch die- se Verordnung gebundenen Staates.

2 Die anerkannten Anbieterinnen können das Verfahren nach Absatz 1 selbst durch-

führen oder diese Aufgabe einem Dritten übertragen. Das Verfahren muss von einer der folgenden Stellen, die gemäss dem nach Absatz 1 anwendbaren Recht zuständig ist, bewertet worden sein: a. einer Prüfgesellschaft im Rahmen einer Prüfung in Zusammenhang mit den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a;

1 SR 943.032 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transak- tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Fassung gemäss ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

2020-0934 1149

Verordnung über die elektronische Signatur AS 2020

b. einer Konformitätsbewertungsstelle in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b. 3 Die Gültigkeitsdauer von Zertifikaten, die in Anwendung von Absatz 1 ausgestellt werden, darf nicht über die Geltungsdauer dieses Artikels hinausgehen. Wird dieser Artikel vor dem vorgesehenen Datum aufgehoben, so widerrufen die Anbieterinnen die Zertifikate, die nach der Aufhebung noch gültig wären.

4 Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in Anwendung von Ab-

satz 1 ausgestellten Zertifikat beruht, darf nicht verwendet werden, um ein neues geregeltes Zertifikat zu beantragen, das über die Geltungsdauer dieses Artikels hinaus gültig ist.

5 Die anerkannten Anbieterinnen, die Zertifikate nach diesem Artikel ausstellen,

melden dies unverzüglich der Anerkennungsstelle. Sie reichen ihr so bald wie mög- lich eine Bescheinigung ein, wonach das Identifikationsverfahren gemäss Absatz 2 bewertet worden ist.

II

1 Diese Verordnung tritt am 2. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 3

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

1. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 Dringliche Veröffentlichung vom 1. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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