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AS 2020 1169

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

Änderung vom 13. März 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 20161 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Es können Finanzhilfen an die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen

nach Artikel 3 Absatz 2 ausgerichtet werden.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b, c und d

1 Die Organisationen müssen:

b. über eine angemessene Vertretung von Mitgliedern aus den drei grössten Sprachregionen verfügen; c. im Vorstand über Vertreterinnen und Vertreter aus den drei grössten Sprach- regionen verfügen; d. innerhalb der Gesamtsparten bildende Kunst, Design, Film, Literatur, Musik, Tanz, Theater und interaktive Medien repräsentativ sein;

1bis Eskann zur fachlichen Beurteilung der Gesuche Expertinnen und Experten beiziehen. 2 Es führt in jeder Förderperiode eine Ausschreibung durch. Darin nennt es die Frist für die Einreichung der Gesuche.

1 SR 442.124

2020-0211 1169

Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen AS 2020 professioneller Kulturschaffender. V des EDI

5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgül-

tige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsverein- barung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.

Art. 7 Einleitungssatz und Bst. b Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet: b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe zu erteilen;

Art. 8 Austausch 1 Das BAK lädt die einzelnen Finanzhilfeempfänger einmal jährlich zur Standortbe- stimmung ein.

2 Es kann zu weiteren Treffen einladen.

Art. 9a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. März 2020 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. März 2020 nicht abge- schlossen sind, gilt das bisherige Recht.

2 Organisationen, die in den Jahren 2017–2020 einen Beitrag erhalten und die ein

erneutes Gesuch um Finanzhilfe eingereicht haben, jedoch die Fördervoraussetzun- gen nach Artikel 3 in der Fassung der Änderung vom 13. März 2020 nicht mehr erfüllen, können einen einmaligen Beitrag für das Jahr 2021 erhalten. Das BAK entscheidet über die Höhe des Beitrags unter Berücksichtigung der erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.

II Diese Verordnung tritt am 15. April 2020 in Kraft.

13. März 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset