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AS 2020 1171

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung

vom 13. März 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091, verordnet:

Art. 1 Förderziele Die Verlagsförderung verfolgt folgende Ziele: a. die Schweizer Verlage auf nationaler und internationaler Ebene stärken; b. die Anpassung der Verlage an die technischen und wirtschaftlichen Entwick- lungen erleichtern; c. die Vermittlerrolle der Verlage zwischen den Autorinnen und Autoren, den Buchhandlungen sowie den Leserinnen und Lesern stärken; d. die vielfältigen kulturellen Aktivitäten fördern, welche die Verlage neben der Produktion der Bücher durchführen, namentlich das Lektorat, die Pro- motion und die Recherche; e. die Arbeit der kleinen Verlage anerkennen.

Art. 2 Fördervoraussetzungen

1 Die Verlage müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie sind seit mindestens vier Jahren als unabhängige Verlage im Buchmarkt präsent und produzieren regelmässig und jährlich Titel. b. Sie haben ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer verlegerischen Tätigkeit in der Schweiz. c. Sie halten bezüglich Betriebsführung professionelle Unternehmensstandards ein. d. Die Verlagstätigkeit macht mindestens 51 Prozent ihres Gesamtumsatzes aus.

SR 442.129

a. Verlage, die Museen, Universitäten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen angeschlossen und von diesen wirtschaftlich abhängig sind; b. Verlage, die mit religiösen, politischen oder ideologischen Organisationen verbunden und von diesen wirtschaftlich abhängig sind; c. Verlage von Berufsorganisationen oder Verbänden, die hauptsächlich für ihre Mitglieder publizieren; d. Verlage, deren Katalog zu mehr als 25 Prozent aus Auftragspublikationen besteht; e. Verlage, deren Katalog zu mehr als 25 Prozent aus Publikationen im Eigen- verlag besteht.

Art. 3 Förderinstrumente und Anspruch auf Förderung

1 Es können bewilligt werden:

a. mehrjährige Strukturbeiträge an Verlage, deren Referenzerlös nach Artikel 5 über dem festgelegten Schwellenwert liegt; b. mehrjährige Förderbeiträge an Verlage, deren Referenzerlös nach Artikel 5 unter der festgelegten Schwelle liegt.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt den Schwellenwert für die Wahl des Förder-

instruments nach Abs. 1 in Abhängigkeit von den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln fest.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Art. 4 Berechnung der Beiträge, Mindest- und Höchstbeiträge

1 Die Beiträge werden so berechnet, dass der gewichtete Referenzerlös (Art. 5

Abs. 1 und 4) multipliziert wird mit einem Prozentsatz, den das BAK in Abhängig- keit von seinen verfügbaren finanziellen Mitteln festgelegt hat.

2 Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeiträge:

a. für Strukturbeiträge: mindestens 10 000 Franken und höchstens 80 000 Fran- ken pro Kalenderjahr; b. für Förderbeiträge: mindestens 7500 Franken und höchstens 10 000 Fran- ken pro Kalenderjahr.

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Förderungskonzept zur Verlagsförderung. V des EDI AS 2020

Art. 5 Referenzerlös und seine Gewichtung 1 Grundlage für die finanzielle Unterstützung eines Verlags ist dessen durchschnitt- licher Referenzerlös der letzten vier Jahre. 2 Der Referenzerlös ist der Umsatz, der sich ausschliesslich auf Belletristik, Lyrik, Comics, Kinder- und Jugendbücher, Theaterstücke und Essayistik bezieht. 3 Für den Referenzerlös nicht berücksichtigt werden namentlich Fachbücher, Schul- bücher, Handbücher, didaktische oder pädagogische Texte, Periodika, Koch- und Rezeptbücher, Reise- und Naturführer, Bücher über Wohlbefinden und Persönlich- keitsentwicklung, Partituren, Landkarten und Atlanten, Wörterbücher und Nach- schlagewerke sowie Verzeichnisse.

4 Der Referenzerlös der Verlage wird nach folgenden regionalen Multiplikatoren

gewichtet: a. für Verlage aus der deutschsprachigen Schweiz: 1; b. für Verlage aus der französischsprachigen Schweiz: 1,5; c. für Verlage aus der italienischsprachigen Schweiz: 4.

Art. 6 Prioritätenordnung bei den Förderbeiträgen Reichen die für Förderbeiträge zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so erstellt das BAK für die Verlage eine Prioritätenordnung danach, welchen Anteil an ihrem jeweiligen Gesamtkatalog Publikationen nach Artikel 5 Abs. 2 ausmachen.

Art. 7 Verfahren 1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beur- teilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen. 2 Es führt in jeder Förderperiode eine Ausschreibung durch. Darin gibt es die Frist zur Einreichung der Gesuche bekannt.

3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle

notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4 Das BAK kann mit den Empfängern von Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung

abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die Auflagen festgehalten.

5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgül-

tige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsverein- barung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.

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Förderungskonzept zur Verlagsförderung. V des EDI AS 2020

Art. 8 Auflagen Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK wesentliche Änderungen bezüglich ihrer Aktivitäten unverzüglich mitzuteilen; c. dem BAK jährlich bis Ende Januar einen Bericht über die in der Leistungs- vereinbarung geregelten Aktivitäten im Vorjahr zukommen zu lassen; d. der Schweizerischen Nationalbibliothek im Rahmen ihrer Verlagstätigkeit ein Exemplar ihrer neu veröffentlichten Publikationen zu schicken.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EDI vom 25. November 20152 über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20153 über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. April 2020 in Kraft.

13. März 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

2 AS 2015 5623 3 AS 2015 5623

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