AS 2020 1201
Verordnung über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Verordnung über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung
vom 8. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
vom 20. März 20201
Art. 8f
1 In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buch-
stabe b AVIG2 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Be- schäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als 6 Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet.
2 Die zuständige Behörde bestimmt den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten 6
oder 12 Monate und rechnet den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweili- gen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an.
Art. 8g
1 In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG3 können Unternehmen mit einem
Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit vier Abrechnungsperioden überschreiten.
2 Der Anspruch auf die Höchstanzahl von vier Abrechnungsperioden, für die der
Arbeitsausfall über 85 Prozent liegt, ist davon nicht betroffen.
2020-0999 1201
Ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus AS 2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung. V
Art. 8h In Abweichung von Artikel 41 Absatz 3 AVIG4 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Art. 8i 1 Während der Gültigkeit dieser Verordnung wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von
80 Prozent wird als Pauschale ausgerichtet.
2 Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem
Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Per- sonen.
3 Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich be-
dingten Arbeitsausfalls an der der Summe der massgebenden Verdienste aller an- spruchsberechtigen Personen.
Art. 9
1 Diese Verordnung einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen5 gilt rückwirkend
seit dem 1. März 2020.
2 Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 bis zum 31. August 2020.
2. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19836
Art. 57 und 57a Abs. 1 Aufgehoben
Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Ver- dienstausfalls nicht angerechnet.
4 SR 837.0 5 AS 2020 877 1075 1201 6 SR 837.02
1202
Ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus AS 2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung. V
II
1 Diese Verordnung tritt am 9. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.7
2 Die Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983
(Ziffer I/2) gilt bis zum 31. August 2020; danach sind alle darin enthaltenen Ände- rungen hinfällig.
8. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 Dringliche Veröffentlichung vom 8. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
1203
Ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus AS 2020 im Bereich der Arbeitslosenversicherung. V
1204