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AS 2020 1229

Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)

Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)

vom 16. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

1. Abschnitt: Präventionsmassnahmen bei Verhandlungen

und Einvernahmen

Art. 1 Bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, wie Verhandlungen und Einvernahmen, haben Gerichte und Behörden die angesichts der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz ein- zuhalten.

2. Abschnitt: Zivilverfahren

Art. 2 Einsatz von Videokonferenzen

1 In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)2 können Verhand-

lungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit ein- verstanden sind oder wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Dringlichkeit.

2 In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernah-

men von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachver- ständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden.

SR 272.81

2020-1084 1229

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht AS 2020

3 In Abweichung von Artikel 54 ZPO kann bei Videokonferenzen die Öffentlichkeit

ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der akkreditierten Medienschaffenden. Berechtigten Personen wird der Zugang auf Gesuch hin gewährt.

Art. 3 Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO3 können persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine wichti- gen Gründe dagegen sprechen. Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise vom Einver- ständnis der Parteien abgesehen werden.

Art. 4 Grundsätze für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen Beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen ist sicherzustellen, dass: a. die Übertragung von Ton und gegebenenfalls Bild zwischen sämtlichen be- teiligten Personen zeitgleich erfolgt; b. bei Einvernahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und Anhörungen gemäss Arti- kel 3 eine Aufzeichnung von Ton und gegebenenfalls Bild erfolgt und diese zu den Akten genommen wird; und c. der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

Art. 5 Verzicht auf Verhandlung In Abweichung von den Artikeln 228, 232, 233, 245 und 273 ZPO4 kann das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und das Verfahren schriftlich durchführen, wenn die Durchführung einer Verhandlung auch mit Einsatz von Video- oder Telefonkonferenzen nicht möglich oder unzumutbar ist, Dringlichkeit besteht und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

Art. 6 Besondere Massnahmen in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes In Abweichung von den Artikeln 314a Absatz 1, 447 und 450e des Zivilgesetzbu- ches5 können persönliche Anhörungen durch ein einzelnes Mitglied oder eine Dele- gation der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde oder der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz erfolgen und mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäss Arti- kel 4 durchgeführt werden. Sofern eine Verhandlung stattfindet, kann diese ebenfalls mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

3 SR 272 4 SR 272 5 SR 210

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht AS 2020

3. Abschnitt: Betreibungsverfahren

Art. 7 Zustellung ohne Empfangsbestätigung

1 In Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des Bundesge-

setzes vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden sowie von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen, wenn: a. ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist oder im Einzelfall auf- grund besonderer Umstände von vornherein unmöglich oder aussichtlos ist; und b. die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist o- der damit gerechnet werden darf, dass sie oder er eine schriftliche oder elekt- ronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat. 2 Der Zustellnachweis gemäss Absatz 1 tritt an die Stelle der Bescheinigung gemäss Artikel 72 Absatz 2 SchKG.

Art. 8 Wiederherstellung In Abweichung von Artikel 33 Absatz 4 SchKG7 obliegt der Entscheid über die Wiederherstellung einer versäumten Frist dem zuständigen Betreibungs- oder Kon- kursamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Artikel 7 ausgelöst wurde.

Art. 9 Versteigerung über Online-Versteigerungsplattform

1 In Abweichung von den Artikeln 125–129 und 257–259 SchKG8 kann die Verwer-

tung von beweglichen Vermögensstücken neben der öffentlichen Versteigerung und dem Freihandverkauf auch durch eine Versteigerung über eine öffentlich zugängli- che Online-Plattform erfolgen.

2 Die Modalitäten der Online-Versteigerung werden vom Betreibungsbeamten so

festgelegt, dass die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Der Betreibungsbeamte informiert die Schuldnerin oder den Schuldner, die Gläubi- gerin oder den Gläubiger sowie die beteiligten Dritten vorgängig über die Online- Versteigerung und ihre Modalitäten.

3 Die Artikel 127, 128 und 129 Absatz 2 SchKG gelten sinngemäss.

6 SR 281.1 7 SR 281.1 8 SR 281.1

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht AS 2020

4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 10

1 Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 9

2 Sie gilt bis zum 30. September 2020.

16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

9 Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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