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AS 2020 1241

Verordnung über die Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Verordnung über die Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung)

vom 16. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Durchführung der Qualifikations-

verfahren der beruflichen Grundbildung im Jahre 2020 (QV 2020) angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19).

2 Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt stellen die Durchführung der

QV 2020 unter Einhaltung der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz sicher.

3 Zu diesem Zweck finden die QV 2020 in Abweichung von den Prüfungsbestim-

mungen der Verordnungen des SBFI über die beruflichen Grundbildungen (BiVo) und der Verordnung des SBFI vom 27. April 20062 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung statt.

Art. 2 Richtlinien

1 Grundlage für die Durchführung der QV 2020 der beruflichen Grundbildung sind

die von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt gemeinsam erlassenen Richtlinien3.

2 Die Richtlinien gelten für die ganze Schweiz.

SR 412.101.243

3 Die Richtlinien sind im Internet unter der folgenden Adresse abrufbar:

www.sbfi.admin.ch > Das SBFI > Rechtliche Grundlagen > Berufsbildung

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COVID-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung AS 2020

3 Sie stellen sicher, dass die QV 2020 eine Überprüfung der praktischen, fachlichen und allgemeinbildenden Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Verord- nungen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichwertig ist.

Art. 3 Abweichungen vom geltenden Recht

1 In Abweichung von den Bestimmungen der BiVo findet im Qualifikationsbereich

Berufskenntnisse keine Abschlussprüfung statt. Die Berechnung der Note für diesen Qualifikationsbereich wird in den Richtlinien geregelt.

2 In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung des SBFI vom 27. April

20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung findet im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung keine Schlussprüfung statt. Die Berechnung der Note für diesen Qualifikationsbereich wird in den Richtli- nien geregelt. 3 Für die Durchführung des Qualifikationsbereichs praktische Arbeit bestehen drei Prüfungsvarianten. Die Prüfungsvarianten, das Verfahren zu ihrer Festlegung und die Berechnung der Note werden in den Richtlinien geregelt.

4 Die Richtlinien regeln weitere Abweichungen von den BiVo bezüglich Bestehens-

regeln, Berechnung der Gesamtnote, Einbezug der Erfahrungsnote sowie Spezialfäl- le wie Sonderformen praktischer Arbeiten und die Zulassung zu den Qualifikations- verfahren ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit die geltenden Bestimmungen der BiVo wegen der Coronapandemie nicht umgesetzt werden kön- nen.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 17. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 5

2 Sie gilt bis zum 16. Oktober 2020.

16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 412.101.241 5 Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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