AS 2020 1261
AS 2020 1261
Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 16. April 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Fussnote
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus
den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten: a. aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweine- pest;
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 916.443.107
2 Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit
tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungs- beschluss (EU) 2020/514, ABl. L 110 I vom 8.4.2020, S. 1.
2020-1022 1261
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2020
III Diese Verordnung tritt am 18. April 2020 in Kraft.3
16. April 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Dringliche Veröffentlichung vom 17. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2020
Anhang (Art. 3–6)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte
Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Ein- schleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbe- schluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 2014/709/EU vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/514, ABl. L 110 I vom 8.4.2020, S. 1.
Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebie- te von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt: Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier- ter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Belgien Estland Griechenland Lettland Litauen Polen
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2020
Slowakei Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Belgien Bulgarien Estland Lettland Litauen Polen Rumänien Slowakei Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Bulgarien Litauen Polen Rumänien
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU: Italien
2 Seuchengebiete
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Seuchengebieten nach der Richtlinie 2002/60/EG4, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2020
3 Schutzzonen und Überwachungszonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG5, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebie- te liegen.
5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2020