AS 2020 1415
Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Änderung vom 22. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c In dieser Verordnung bedeuten: c. Anbieten: jede auf das Inverkehrbringen oder Abgeben gerichtete Tätigkeit wie das Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, das Abbil- den in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder durch an- dere derartige Tätigkeiten.
Art. 4 Abs. 1
1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energie-
effizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.132 festgelegt.
Art. 5 Abs. 1
1 Der spezifische Energieverbrauch, die Energieeffizienz sowie die energiever-
brauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Kon- formitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–
3.2 geregelt.
1 SR 730.02 2 Die Anhänge 2.11 und 2.13 treten am 1. Januar 2021 in Kraft (AS 2020 1453 1457).
2020-0223 1415
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Art. 6 Abs. 1 1 Wer die in den Anhängen 1.1–1.223, 3.14 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
Art. 14 Kontrolle und Massnahmen
1 Das BFE kontrolliert auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die in
Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahr- zeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile den Vorschrif- ten dieser Verordnung entsprechen. Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
2 Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:
a. von den Herstellern, Importeuren und Händlern den Zugang zu den Unterla- gen und Informationen verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind; b. die Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Anlagen und sonstige Infra- strukturen während der üblichen Arbeitszeit betreten. 3 Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere: a. das Inverkehrbringen und das Abgeben einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Bestandteils davon verbieten; b. die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Ein- ziehung einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Gerätes oder eines Be- standteils davon verfügen; c. die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
Art. 15 Anordnung von Konformitätsüberprüfungen bei Anlagen und Geräten
1 Das BFE kann im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 14 eine energietechnische
Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen, insbesondere wenn: a. die verlangten Unterlagen und Informationen innerhalb der vom BFE festge- setzten Frist nicht oder nicht vollständig vorliegen; b. aus dem Nachweis nach den Artikeln 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung ent- sprechen; c. Zweifel bestehen, ob die Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unter- lagen übereinstimmen oder sonstige Zweifel an der Richtigkeit der einge- reichten Unterlagen bestehen.
3 Anhang 1.21 tritt am 1. März 2021 in Kraft, Anhang 1.22 tritt am 1. September 2021 in Kraft (AS 2020 1439 1442).
4 Anhang 3.1 wird am 1. September 2021 aufgehoben.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
2 Die Hersteller, Importeure und Händler müssen die dazu erforderlichen Anlagen
und Geräte dem BFE unentgeltlich zur Verfügung stellen.
3 Ergibt die Konformitätsüberprüfung, dass die Anlagen oder Geräte den Anforde-
rungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Ver- kehr gebracht oder abgegeben hat, die im Rahmen der Überprüfung entstandenen Kosten.
Art. 16 Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Be- schriftungen versieht, die zu einer Verwechslung führen können mit: a. der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung; b. allfälligen Etiketten nach Artikel 44 Absatz 3 EnG.
II
1 Die Anhänge 1.6–1.8, 1.14–1.20, 2.1, 2.5, 2.8, 2.10 und 3.2 werden gemäss Bei-
lage geändert.
2 Die Anhänge 1.1, 1.2, 1.5, 1.12, 2.2, 2.3 und 2.7 erhalten die neuen Fassungen
gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1.21, 1.22, 2.11, 2.12 und 2.13 gemäss
Beilage.
4 Die Anhänge 1.4, 1.9, 1.10, 1.11 und 3.1 werden aufgehoben.
III Die Verordnung vom 19. Mai 20105 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c Ziff. 5 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:
5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den
Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.1, 1.3, 1.15, 1.21, 2.4 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20176 nicht einhalten: – netzbetriebene Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen – netzbetriebene Haushaltswäschetrockner
5 SR 946.513.8 6 SR 730.02
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– Warmwasserspeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Li- tern – netzbetriebene Getränkekühler mit Direktverkaufsfunktion, verti- kale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie verti- kale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen – netzbetriebene Haushaltskaffeemaschinen,
IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–7 am 15. Mai 2020 in Kraft.
2 Die Anhänge 2.11 und 2.13 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
3 Die Anhänge 1.1, 1.2, 1.5, 1.12 und 1.21 dieser Verordnung treten am 1. März
2021 in Kraft.
4 Der Anhang 1.4 wird auf den 1. März 2021 aufgehoben.
5 Der Anhang 2.7 dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
6 Der Anhang 1.22 dieser Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
7 Die Anhänge 1.9, 1.10, 1.11 und 3.1 werden auf den 1. September 2021 aufgeho-
ben.
22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit einem Gesamtraumin-
halt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern nach Artikel 1 Ab- satz 1 der Verordnung (EU) 2019/20197.
1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/2019.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
2019/2019.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden,
wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) nach Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 100 beträgt sowie die Anforderungen nach Artikel
3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4
Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.2 Eintürige Kühlgeräte nach Ziffer 1, deren Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-
Fach oder -Fächer einen Rauminhalt aufweist bzw. aufweisen, der weniger als 18 Prozent des Gesamtrauminhalts ausmacht, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss An- hang III der Verordnung (EU) 2019/2019 nicht mehr als 125 beträgt und die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.3 Ab 1. März 2024 sind für Kühlgeräte nach Ziffer 2.2 zusätzlich die Anforde-
rungen nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.
2.4 Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in
Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a und 2–4, ausgenommen Ziffern 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
7 Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung
von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187.
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2.5 Ab 1. März 2024 sind für Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte
nach Ziffer 1 zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer 1 Buch- stabe b der Verordnung (EU) 2019/2019 zu erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Kühlgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/20168 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl-
gerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kenn-
zeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahr-
nehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verord- nung (EU) 2019/2016.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Kühlgeräte, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht
erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
8 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergän- zung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102.
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5.2 Kühlgeräte, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht
erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
5.3 Kühlgeräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Zif-
fer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
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Anhang 1.2 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und Haus-
haltswaschtrockner nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/20239.
1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2019/2023.
1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1–6 und 9 Ziffer 1 Buch-
staben a und c Ziffer 2 Buchstaben i und vii der Verordnung (EU) 2019/2023 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Ver- ordnung (EU) 2019/2023.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
2019/2023.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffern 8 Artikel 5 und 9 Arti- kel 1 Buchstabe h, der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllen.
9 Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswasch- trockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den An- hängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie den Anhängen II, IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201410 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messun- gen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine
Haushaltswaschmaschine oder einen Haushaltswaschtrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anfor- derungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2023 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 erfül- len.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kenn-
zeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahr-
nehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verord- nung (EU) 2019/2014.
4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab
1. März 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Da- tum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die ab
1. März 2024 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Da-
10 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29.
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tum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
5.3 Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, welche die Anfor-
derungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr ge- bracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
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Anhang 1.5 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler nach Artikel
1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202211.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/2022.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
2019/2022.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abge- geben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 5 Artikel 5 und Ziffer 6 Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie den Anhängen II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201712 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen
Haushaltsgeschirrspüler anhand der Vorgaben und Methoden nach Zif- fer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/2022 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Dele- gierten Verordnung (EU) 2019/2017 erfüllen.
11 Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267.
12 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kenn-
zeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahr-
nehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verord- nung (EU) 2019/2017.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. März 2021 geltenden Anforderun-
gen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben wer- den.
5.2 Haushaltsgeschirrspüler, welche die ab 1. März 2024 geltenden Anforderun-
gen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben wer- den.
5.3 Haushaltsgeschirrspüler, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung
gemäss Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neu- en Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.6 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltselektrobacköfen
Ziff. 2
Haushaltselektrobacköfen nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach Anhang I Ziffer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
Ziff. 5
Aufgehoben
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.7 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsdunstabzugshauben
Ziff. 2.1
2.1 Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und
abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen der dritten Stufe nach An- hang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 erfüllen.
Ziff. 2.2
Aufgehoben
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die geltenden Anforderungen nicht
erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
5.2 Haushaltsdunstabzugshauben, welche die Anforderungen an die Kennzeich-
nung gemäss Ziffer 4.2 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bis- herigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abge- geben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.8 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Staubsauger
Ziff. 4 und 5
Aufgehoben
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.12 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von elektronischen Displays
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für elektronische Displays nach Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/202113.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/2021.
1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Buchstaben A und B ausgenommen
sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2021.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
2019/2021.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Elektronische Displays nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abge-
geben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Buchstabe D Ziffern 1–4, der Verordnung (EU) 2019/2021 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der elektronischen Displays nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2021 sowie Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201314 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein elekt-
ronisches Display anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 1 der Verord-
13 Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241.
14 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
nung (EU) 2019/2021 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Ver- ordnung (EU) 2019/2013 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kenn-
zeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahr-
nehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verord- nung (EU) 2019/2013.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Elektronische Displays, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen,
dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Elektronische Displays, welche die ab 1. März 2023 geltenden Anforderun-
gen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben wer- den.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.14 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Geräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht
mehr in Verkehr gebracht und abgegeben werden.
5.2 Geräte, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4.2
nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.15 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern
Ziff. 2.2
Aufgehoben
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die geltenden An-
forderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abge- geben werden.
5.2 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welche die Anforderungen
an die Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr ge- bracht werden. Geräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.16 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten
Ziff. 2.2
Aufgehoben
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die geltenden Anforderungen
nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und abgegeben wer- den.
5.2 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, welche die Anforderungen an die
Kennzeichnung gemäss Ziffer 4 Buchstabe b nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiketten nicht mehr in Verkehr gebracht wer- den. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit bisherigen Etiketten dürfen ab diesem Datum noch während zwei Jahren abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.17 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lüftungsanlagen
Ziff. 5
Aufgehoben
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.18 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten
Ziff. 5
Aufgehoben
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.19 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmungen
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, welche die ab 1. Januar 2022 gelten- den Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.20 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Festbrennstoffkesseln
Ziff. 2
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Festbrennstoffkessel nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgege- ben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1189 erfüllen.
Ziff. 5.1
5.1 Festbrennstoffkessel, welche die geltenden Anforderungen an die Kenn-
zeichnung nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2020 abgegeben werden.
Ziff. 5.3
Aufgehoben
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.21 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunkti-
on nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202415.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/2024.
1.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Artikel 1 und 3 Buchstabe k ausge-
nommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2024.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-
ordnung (EU) 2019/2024.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1, ausgenommen Ge-
tränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte so- wie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2, ausgenommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfül- len.
2.2 Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte
sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Zif- fer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die An- forderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausge- nommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
2.3 Ab dem 1. September 2023 dürfen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die An- forderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 1 Buchstabe b, 2, ausge- nommen Buchstabe d, und 3, ausgenommen Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
15 Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäss der Richt- linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
2.4 Ab dem 1. September 2023 dürfen Getränkekühler nach Ziffer 1 in Verkehr
gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss Anhang III der Ver- ordnung (EU) 2019/2024 unter 50 liegt.
2.5 Ab dem 1. September 2023 dürfen vertikale und kombinierte Kühlschränke
für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Su- permärkte nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 2.2 ihr EEI gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2024 unter 65 liegt.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Zif- fer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/201816 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen ent- halten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Kühl-
gerät mit Direktverkaufsfunktion anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Zif- fer 2 der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie nach Anhang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kenn-
zeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahr-
nehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verord- nung (EU) 2019/2018.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018.
16 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergän- zung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufs- funktion, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab 1. März 2021 gelten-
den Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, welche die ab 1. September 2023
geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 ab- gegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.22 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Arti-
kel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/202017.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/2020.
1.3 Für Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2020 gelten
die Anforderungen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2020.
1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-
ordnung (EU) 2019/2020.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Lichtquellen und separate Betriebsgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr
gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Ar- tikeln 3 und 4 und Anhang II, ausgenommen Ziffer 3 Buchstaben b Absatz 1 Buchstabe n und c Absatz 1 Buchstabe f, der Verordnung (EU) 2019/2020 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und V der Verordnung (EU) 2019/2020 und dem Anhang II der Delegierten Ver- ordnung (EU) 2019/201518 gemessen und berechnet; die technischen Unter- lagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
17 Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäss der Richt- linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209. 18 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergän- zung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine
Lichtquelle oder ein separates Betriebsgerät anhand der Vorgaben und Me- thoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach An- hang IV Ziffern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2020 sowie nach An- hang IX Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kenn-
zeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahr-
nehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verord- nung (EU) 2019/2015.
4.2 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach
Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015.
5 Übergangsbestimmung
5.1 Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, welche die ab 1. September 2021
geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember
2022 abgegeben werden.
5.2 Lichtquellen, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen
nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht wer- den. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2025 abgegeben werden.
5.3 Lichtquellen, welche die Anforderungen an die Kennzeichnung gemäss
Ziffer 4 nicht erfüllen, dürfen ab Datum der Inkraftsetzung der neuen Etiket- ten nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.1 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand
Ziff. 2.2 und 5
Aufgehoben
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.2 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener externer Netzteile
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene externe Netzteile nach Artikel 1
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/178219.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/1782.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
2019/1782.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Netzteile nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Netzteile nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1782 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messun- gen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Netz-
teil anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs
4.1 Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere
Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2019/1782 vorzunehmen.
19 Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung
von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
5 Übergangsbestimmungen
Netzteile, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.3 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Computern
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Computer nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 617/201320.
1.2 Ausgenommen sind die Produktgruppen nach Artikel 1 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 617/2013.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-
ordnung (EU) Nr. 617/2013.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Computer nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Computer nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messun- gen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen
Computer anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Mess- werte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vorzunehmen.
20 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/424, ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.5 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltskochmulden
Ziff. 2.2 und 5
Aufgehoben
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.7 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Motoren und Frequenzumrichtern
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Motoren und Frequenzumrichter gemäss Artikel 2
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/178121.
1.2 Von den Anforderungen nach Anhang I Artikel 1 und 2 Ziffern 1, 2, 5–11,
13 ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Ver-
ordnung (EU) 2019/1781.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU)
2019/1781.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Motoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden,
wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 1 Buchsta- be a der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
2.2 Frequenzumrichter nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben
werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 4 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
2.2 Ab 1. Juli 2023 sind für Motoren zusätzlich die Anforderungen nach Anhang
I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1781 zu erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Motoren und Frequenzumrichter nach Ziffer 1 an- hand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I und II der Verord- nung (EU) 2019/1781 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen
Motor oder Frequenzumrichter anhand der Vorgaben und Methoden nach
21 Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Zif- fer 2 der Verordnung (EU) 2019/1781 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen ist nach Anhang I Ziffern 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1781 vorzunehmen.
5 Übergangsbestimmung
5.1 Motoren und Frequenzumrichter, welche die geltenden Anforderungen nicht
erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2022 abgegeben werden.
5.2 Motoren, welche die ab 1. Juli 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen,
dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2024 abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.8 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Nassläufer-Umwälzpumpen
Ziff. 1.2 Fussnote
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 641/200922.
22 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläu- fer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1781, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.10 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Leistungstransformatoren
Ziff. 1.2 Fussnote
1.2 Ausgenommen sind die Leistungstransformatoren nach Artikel 1 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 548/201423.
23 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, ABl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1783, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 107.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.11 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Luftheizungsprodukten, Kühlungsprodukten, Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozess-
kühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/228124.
1.2 Ausgenommen sind Geräte, die mindestens eines der Kriterien nach Arti-
kel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-
ordnung (EU) 2016/2281.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften von Geräten nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2016/2281 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Gerät
anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/2281 erfüllen.
24 Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaf- fung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Ge- staltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, Fassung gemäss, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
4 Angabe des Energieverbrauchs
4.1 Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere
Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2016/2281 vorzunehmen.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Be-
triebstemperatur und Gebläsekonvektoren, welche die geltenden Anforde- rungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.12 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Servern und Datenspeicherprodukten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Server und Online-Datenspeicherprodukte nach
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/42425.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2019/424.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-
ordnung (EU) 2019/424.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr
gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 für den entsprechenden Gerä- tetyp erfüllen.
2.2 Ab 1. März 2021 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer
1.2.3 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.
2.3 Ab 1. Januar 2023 sind anstelle der Anforderungen nach Anhang II Ziffer
1.1.1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Anforderungen nach Anhang II
Ziffer 1.1.2 der Verordnung (EU) 2019/424 zu erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Server und Online-Datenspeicherprodukte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/424 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen ent- halten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen
Server oder ein Online-Datenspeicherprodukt anhand der Vorgaben und Me-
25 Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von
Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission, Fassung gemäss, ABl. L 74 vom 26.6.2013, S. 46.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
thoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach An- hang III Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/424 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/424 vorzunehmen.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die geltenden Anforde-
rungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in Ver- kehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 ab- gegeben werden.
5.2 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. März 2021
geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember
2021 abgegeben werden.
5.3 Server und Online-Datenspeicherprodukte, welche die ab 1. Januar 2023
geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember
2023 abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 2.13 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Schweissgeräten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Schweissgeräte nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2019/178426.
1.2 Ausgenommen sind Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2019/1784.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Ver-
ordnung (EU) 2019/1784.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Schweissgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben
werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Ziffern 2, ausgenommen Buchstabe e, und 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.
2.2 Ab 1. Januar 2023 sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang II Ziffer
1 der Verordnung (EU) 2019/1784 zu erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrele-
vanten Eigenschaften der Schweissgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/1784 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein
Schweissgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1784 erfüllen.
26 Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweissgeräten gemäss der Richt- linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angaben der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weiterer Produktinformationen sind nach Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1784 vorzunehmen.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Schweissgeräte, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen
nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.
5.2 Schweissgeräte, welche die ab 1. Januar 2023 geltenden Anforderungen
nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht wer- den. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2023 abgegeben werden.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 3.2 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen
Ziff. 4
Aufgehoben
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