Lexipedia

AS 2020 1471

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 12. Dezember 2019 In Kraft getreten am 1. April 2020

Originaltext

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen 1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht» und des Haushalts- und Finanzausschusses, beschliesst:

Art. 1 Regel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:

«Regel 103 Rückzahlung der Beschwerdegebühr (1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattge- geben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensman- gels der Billigkeit entspricht; oder b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ab- lauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird. (2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 Prozent zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, dass sie

1 SR 0.232.142.2

2020-0336 1471

Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2020

beabsichtigt, die inhaltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Mitteilung zurückgenommen wird. (3) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 Prozent zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt: a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, inner- halb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vor- bereitung dieser mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung; b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einrei- chung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Be- schwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist; c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung. (4) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 Prozent zurückgezahlt, wenn a) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe a, aber vor Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zurückge- nommen wird; b) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe b, aber vor Erlass der Entscheidung zurückgenommen wird; c) ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündli- chen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet. (5) Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt. Bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz erfolgt die Rückzahlung nach dem höheren Satz. (6) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Be- schwerdekammer über die Rückzahlung.»

Art. 2

1. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 der Ausführungs-

ordnung zum EPÜ tritt am 1. April 2020 in Kraft.

2. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Be-

schwerden, die bei Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind und für Beschwer- den, die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden.

1472

Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2020

Geschehen zu München am 12. Dezember 2019.

Für den Verwaltungsrat: Der Präsident, Josef Kratochvíl

1473

Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2020

1474