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AS 2020 1499

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 2: Restaurationsbetriebe)

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Transitionsschritt 2: Restaurationsbetriebe)

Änderung vom 8. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c, 3 Bst. b und b bis sowie 3bis 2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, nament- lich: b. Aufgehoben c. Diskotheken, Nachtklubs, Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, ein- schliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten; 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen und dieses umsetzen: b. Imbiss-Betriebe (Take-away) und Lieferdienste für Mahlzeiten; bbis. Restaurationsbetriebe einschliesslich Barbetriebe und Gemeinschaftsgastro- nomie (Betriebskantinen oder Schulmensen); die Restaurationsbetriebe nach Absatz 3 Buchstabe bbis gilt nebst dem Schutzkonzept nach Artikel 6a Folgendes: a. Die Grösse der Gästegruppe darf höchstens vier Personen pro Tisch betra- gen; diese Einschränkung gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen der obligatorischen Schulen. b. Die Konsumation darf ausschliesslich sitzend erfolgen.

1 SR 818.101.24; AS 2020 1401

2020-1355 1499

COVID-19-Verordnung 2 (Transitionsschritt 2: Restaurationsbetriebe) AS 2020

c. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeiten- de Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden. d. Zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Restaurationsbetriebe ge- schlossen bleiben. e. Den Betrieben ist nur die Abgabe von Speisen und Getränken erlaubt; weite- re Angebote wie Konzerte oder Spiele sind untersagt.

2 Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 10. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.

Art. 7 Einleitungssatz Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5–6 bewilligen, wenn:

Art. 12 Abs. 92 9 Das 3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 Buch- stabe a gelten unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze bis zum 7. Juni 2020.

II Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 3

8. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 AS 2020 1401, hier 1405

3 Dringliche Veröffentlichung vom 8. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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