Lexipedia

AS 2020 153

AS 2020 153

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

vom 16. Januar 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 2 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel, Eintagsküken und Bruteier Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den im An- hang festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtli- nie 2002/99/EG3 unterzogen wurde, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.

Art. 3 Einfuhr von Konsumeiern

1 Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen und

Überwachungszonen ist verboten.

SR 916.443.102.1

3 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von

tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.

2020-0072 153

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:

a. aus den Schutzzonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG4 erfüllt sind; b. aus den Überwachungszonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffern v und vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.

Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLV vom 21. November 20165 über Massnahmen zur Verhin- derung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2020 in Kraft. 6

16. Januar 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi

4 Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschafts-

massnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/662, ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134. 5 AS 2016 3883, 2017 2545 5243, 2019 2951

6 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Jan. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

Anhang (Art. 1–3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Schutzzonen und Überwachungszonen in den betroffenen

Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen werden im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10 der Kommission (EU) 2020/10 vom 7. Januar 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Polen, Fassung gemäss ABl. L 5 vom 9.1.2020, S. 1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10 listet im Anhang die Schutzzonen und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Schutzzonen und Überwachungszonen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/10: Polen

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

AS 2020 153 | Lexipedia | Lexipedia