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AS 2020 1549

Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee

Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)

Änderung vom 22. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. November 20171 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Einen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift haben Milizkader der

Armee, welche die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper erfolgreich absolviert haben.

Art. 2 Betrag der Ausbildungsgutschrift 1 Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt maximal:

Franken

a. für Unteroffiziere:

1. Wachtmeister im Allgemeinen: 3 000

2. Wachtmeister bei verkürztem praktischem Dienst

aufgrund des Studienbeginns: 2 800 b. für höhere Unteroffiziere:

1. Fourier und Hauptfeldweibel im Allgemeinen: 10 100

2. Fourier und Hauptfeldweibel bei verkürztem praktischem

Dienst aufgrund des Studienbeginns: 9 400

3. Feldweibel in der Funktion Feuerleitstellen-Unteroffizier: 4 300

1 SR 512.43

2018-0216 1549

Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee. V AS 2020

Franken

4. Feldweibel in der Funktion Feuerleitstellen-Unteroffizier

bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studien- beginns: 4 000

5. Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant: 3 300

c. für Subalternoffiziere:

1. Leutnant im Allgemeinen: 10 600

2. Leutnant bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund

des Studienbeginns: 9 900 d. für Hauptleute:

1. Hauptmann im Allgemeinen: 3 300

2. Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant: 11 300

3. Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant bei

verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 10 600 e. für Stabsoffiziere: Major und Oberstleutnant 3 300 2 Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapotheke- rinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie der Subalternoffiziere gemäss Absatz 1.

3 Für Hauptleute in der Funktion Quartiermeister, die eine Kaderschule und einen

praktischen Dienst für den Grad Oberleutnant absolviert haben, richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach dem Betrag für Hauptmann im Allgemeinen gemäss Absatz 1.

4 Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal

gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weiterausbildung zum Adju- tantunteroffizier und Stabsadjutant. Für diese wird zusätzlich insgesamt einmal der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 gewährt.

5 Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Ab-

satz 1 werden die Beträge addiert, ausgenommen bei Weiterausbildungen zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Feldweibel und Leutnant.

Art. 4 Abs. 1 1 Die Ausbildungsgutschrift kann für die folgenden zivilen Aus- oder Weiterbildun- gen bezogen werden: a. Aus- und Weiterbildungen, die beruflich orientiert sind und durch eine Aus- bildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden sind; b. Sprachausbildungen, die durch eine Ausbildungsinstitution in der Schweiz durchgeführt worden sind.

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Art. 6 Abs. 2 Bst. a

2 Folgende Unterlagen sind einzureichen:

a. der Aus- oder Weiterbildungsnachweis einschliesslich:

1. einer genauen Umschreibung des Inhalts der absolvierten Aus- oder

Weiterbildung,

2. der Angabe der Dauer der absolvierten Aus- oder Weiterbildung,

3. einer unterschriftlichen Bestätigung einer Vertreterin oder eines Vertre-

ters der Ausbildungsinstitution, dass die betroffene Person die entspre- chende Aus- oder Weiterbildung absolviert hat;

Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2020 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen zum Unteroffizier, die frühestens per 1. Januar 2020 begonnen wurden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

22. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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