AS 2020 157
Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
vom 4. Dezember 2019
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 19671 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, verordnet:
Art. 1
1 Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen
abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten. 2 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.
Art. 2 Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19672 über die pauschale Steuer- anrechnung wird aufgehoben.
Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
4. Dezember 2019 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
SR 672.201.1 1 SR 672.201 2 AS 1967 1711, 1981 1999, 1988 604, 2001 1065, 2012 5983, 2019 167
2019-2198 157
Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Anhang (Art. 1 Abs. 1) II. Liste der Vertragsstaaten (Gilt für die im Jahr 2019 fällig gewordenen Erträge)3
Die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern sind zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste4 genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzu- rechnen.
Vertragsstaaten Erträge [A1]5 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Ägypten Dividenden
20.5.1987 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 15 [C1] [C2] Lizenzgebühren 12,5 [D22] Albanien Dividenden
12.11.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 8 [B1] Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 5 Algerien Dividenden
3.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 [D23] Argentinien Dividenden 7 [B4]
20.3.2014 Zinsen 12 [C1]
Lizenzgebühren 15 [D6] Vergütungen für technische Unterstützungs- 15 leistungen Armenien Dividenden
12.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B5]
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] [C29] Lizenzgebühren 5
3 Für die 2018 fällig gewordenen Erträge siehe AS 2019 167.
4 Die vorliegende Übersicht hält die nicht rückforderbaren Quellensteuern aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen fest. Art. 9 des Ab- kommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im An- sässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften ge- zahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 9 dieses Abkommens von der ausländischen Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, kann für diese Einkünfte keine Anrechnung an die Schweizer Steuern geltend machen.
5 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Aserbaidschan Dividenden
23.2.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B6]
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] [C3] [C21] Lizenzgebühren 10 [D4] Australien Dividenden 0 [B7]
30.7.2013 Zinsen 10 [C1]
Lizenzgebühren 5 Bangladesch Dividenden
10.12.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C23] Lizenzgebühren 10 Belarus Dividenden
26.4.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– an juristische Personen 12 [B1] – übrige Dividenden 13 [B1] Zinsen 8 [C1] [C3] Lizenzgebühren – für Patente und Knowhow 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden
28.8.1978 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Bulgarien Dividenden
28.10.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 5 [B2] Zinsen 10 [C1] Chile Dividenden 15 [B8]
2.4.2008 Zinsen 10 [C34] [C8]
Lizenzgebühren – Leasing 2 [D7] – übrige Lizenzgebühren 10 China Dividenden
25.9.2013 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 9 Dänemark Dividenden
23.11.1973 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Deutschland Dividenden
11.8.1971 – von Grenzkraftwerken 5
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, Gewinn- 26,375 [B9] obligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen – übrige Dividenden 15
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Ecuador Dividenden 0 [B10]
28.11.1994 Zinsen 10 [C1] [C7]
Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 10 [B11]
23.11.1987 Zinsen 15 [C1] [C27]
[C10] Lizenzgebühren 10 [D20] Estland Dividenden 0 [B12] 11.6.2002 Finnland Dividenden
16.12.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden
9.9.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B13]
– übrige Dividenden 12,8 / 15 [B26] Lizenzgebühren 5 Georgien Dividenden
15.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 5 [B2] Ghana Dividenden
23.7.2008 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 8 [B1] Zinsen 8 [C1] [C4] Lizenzgebühren 8 Dienstleistungsvergütungen 8 [E1] Griechenland Dividenden
16.6.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 7 [C17] Lizenzgebühren 5 Hongkong Lizenzgebühren 3 4.11.2011 Indien Dividenden 0 [B2]
2.11.1994 Zinsen 10 [C1]
Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden
29.8.1988 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Iran Dividenden 0 [B14]
27.10.2002 Zinsen 3 [C1] [C4]
[C31] Lizenzgebühren 1,5 bis 5 [D25] Island Dividenden
10.7.2014 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Israel Dividenden
2.7.2003 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C3] [C28] Lizenzgebühren 5 Italien Dividenden 15
9.3.1976 Zinsen 12,5 [C30]
Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 5 Jamaika Dividenden
6.12.1994 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C2] [C3] Lizenzgebühren 10 [D5] [D8] Dienstleistungsvergütungen 5 [E2] Japan Dividenden
19.1.1971 – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 0
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – übrige Dividenden 10 Zinsen 10 [C1] Kanada Dividenden
5.5.1997 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen – an verbundene Personen 10 [C1] – an unverbundene Personen 0 Lizenzgebühren 10 [D1] Kasachstan Dividenden
21.10.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B17] [B39]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 [D9] Katar Dividenden 0 [B16] 24.9.2009 Kosovo Dividenden 0 [B1]
26.5.2017 Zinsen 5 [C1]
Kirgisistan Dividenden
26.1.2001 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 Lizenzgebühren 5
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Kolumbien Dividenden
26.10.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0
– an juristische Personen 5/7,5 [B1][B38] – an natürliche Personen 7,5 [B1] Zinsen 10 [C1] [C26] Lizenzgebühren 10 Vergütungen für Dienstleistungen 10 Korea (Süd-) Dividenden
12.2.1980 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C3] Lizenzgebühren 5 Kuwait Dividenden 0 [B1]
16.2.1999 Zinsen 0 [C4]
Lizenzgebühren 0 [D2] Kroatien Dividenden
12.3.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 12 [B1] Zinsen 5 Lettland Dividenden
31.1.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 [B3]
– an juristische Personen 0 [B1] – übrige Dividenden 10/0 [B1] [B41] Zinsen – an juristische Personen 0 [C4] – andere 10 [C1] Lizenzgebühren – an juristische Personen 0 [D2] – andere 5 Liechtenstein Dividenden 0 [B1] 10.7.2015 Litauen Dividenden
27.5.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen – an juristische Personen 0 [C4] – andere 10 [C1] Lizenzgebühren 0 [D7] Luxemburg Dividenden
21.1.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B18] [B19]
– übrige Dividenden 15 [B19] Malaysia Dividenden 0 [B20]
30.12.1974 Zinsen 10 [C24]
Lizenzgebühren 10 [D11] Malta Dividenden 0 [B1] [B21] 25.2.2011 Marokko Dividenden
31.3.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C2] Lizenzgebühren 10
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Mexiko Dividenden
3.8.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen [C1] [C15] – an Börsen in Mexiko oder in einem Land, 4,9 mit dem Mexiko ein DBA abgeschlossen hat, gehandelte Wertpapiere – andere 10 Lizenzgebühren 10 [D24] Moldau Dividenden
13.1.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 6 [B1] Zinsen 10 [C1] Mongolei Dividenden
20.9.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Montenegro Dividenden
13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 9 [B1] Zinsen 9 [C4] Neuseeland Dividenden 15
6.6.1980 Zinsen 10 [C16]
Lizenzgebühren 10 Niederlande Dividenden [B19]
26.2.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Nordmazedonien Dividenden
14.4.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] Norwegen Dividenden
7.9.1987 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Oman Dividenden
22.5.2015 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0/5 [B42]
– übrige Dividenden 0/10 [B1] [B42] Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 8 Österreich Dividenden
30.1.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0
– übrige Dividenden 15 Pakistan Dividenden
21.03.2017 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 7,5 bis 10 [B22]
– übrige Dividenden 7,5 bis 20 [B22] Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Vergütungen für technische Dienstleistungen 7
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Peru Dividenden 5 [B37]
21.9.2012 Zinsen 15 [C25]
Lizenzgebühren 15 Vergütungen für technische Unterstützung 10 und numerische Dienste Philippinen Dividenden
24.6.1998 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 [D12] Polen Dividenden
2.9.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [C6] [C18] Lizenzgebühren 5 [D13] [D14] Portugal Dividenden
26.9.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B35]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C33] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden
25.10.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0
– übrige Dividenden 5 [B1] Zinsen 5 [C1] [C6] Russland Dividenden
15.11.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B5]
– übrige Dividenden 15 Schweden Dividenden
7.5.1965 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Serbien Dividenden
13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Singapur Dividenden 0 [B23]
24.02.2011 Zinsen 5 [C14]
Lizenzgebühren 5 Slowakei Dividenden 7 [B1] [B24]
14.2.1997 Zinsen 5 [C1] [C6]
Lizenzgebühren 5 [D1] [D13] Slowenien Dividenden
12.6.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [C1] [C6] Lizenzgebühren 5 [D1] [D13] Spanien Dividenden
26.4.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B25]
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 [D16]
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Sri Lanka Dividenden
11.1.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C3] Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Südafrika Dividenden
8.5.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 Tadschikistan Dividenden
23.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 12/15 [B1] [B40] Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5 Taiwan Dividenden (Chinesisches Taipei) – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10
8.10.2007 [A3] – übrige Dividenden 15
Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 Thailand Dividenden
12.2.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 [B27]
– übrige Dividenden 10 [B1] [B27] Zinsen 10 [C1] [C9] [C19] [C20] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 [D17] [D18] [D19] Trinidad und Tobago Dividenden 10 [B28]
1.2.1973 Zinsen 10 [C2]
Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechien Dividenden
4.12.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 [D13] Tunesien Dividenden 10 [B36]
10.2.1994 Zinsen 10 [C2]
Lizenzgebühren 10 [D8] Türkei Dividenden
18.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 0 bis 15 [C22] Lizenzgebühren 10 Ausgeschüttete Gewinne einer Betriebsstätte 5 [B15] Turkmenistan Dividenden
8.10.2012 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
Vertragsstaaten Erträge [A1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Quellensteuern der Vertragsstaaten in % [A2]
Ukraine Dividenden
30.10.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden an juristische Personen 15 – übrige Dividenden an natürliche Personen 5 [B1] Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 [D1] [D21] Ungarn Dividenden 0 [B1] 12.9.2013 Uruguay Dividenden
18.10.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 7 [B1] Zinsen 10 [C11] Usbekistan Dividenden
3.4.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 5 Venezuela Dividenden 0 [B30]
20.12.1996 Zinsen 5 [C1] [C5]
Lizenzgebühren 5 Vereinigte Arabische Dividenden 0 [B31] Emirate 6.10.2011 Vereinigte Staaten Dividenden
2.10.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B29]
– übrige Dividenden 15 [B29] Vereinigtes Königreich Dividenden 0 [B32] 8.12.1977 Vietnam Dividenden [B33] [B34]
6.5.1996 – an Gesellschaften 0
– an natürliche Personen 5 Zinsen – an Gesellschaften 5 [C1] [C4] [C12] – an natürliche Personen 5 [C12] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) – an Gesellschaften 10 [D10] – an natürliche Personen 5 [D2] [D10] Zypern Dividenden 0 [B1] 25.7.2014
Anmerkungen A. Allgemein [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträge Steuer- ermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die Anrechnung der auslän-
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern. V 1 des EFD AS 2020
dischen Quellensteuer nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gel- ten für Ägypten [C2, D22], Jamaika [C2, D8, E2], Malaysia [C24, D11], Marokko [C2], Pakistan [C17], Singapur [B14], Thailand [B27, C20, D19], Trinidad und Tobago [C2], Tunesien [D8] und Vietnam [B33, C12, D10]. [3] Zwischen der Schweiz und Taiwan besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bun- desrat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar
2011 anwendbar.
B. Dividenden [1] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %. [2] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [4] Argentinien erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden. Nach DBA wäre Argentinien berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt CHF 200 000 oder deren Gegenwert in anderer Währung. [6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen mindestens USD 200 000. [7] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer von 15 % ge- währt, bei Dividenden von Tochtergesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 % jedoch nur 5 %, und bei einer Beteiligung von mindestens 80 % wird in der Regel gar keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt. [8] Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. [9] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben. [10] Seit 2019 erhebt Ecuador eine Quellensteuer auf Dividenden, deren Satz je nach Be- steuerung der Gesellschaft, die die Dividende ausrichtet, variiert (z. B. eine Steuer von 7 % für einen Steuersatz von 28 % auf Gewinnen). Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben. [11] 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 15 % auf ausge- schütteten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften, wenn die Gewinne der Ge- winnsteuer unterliegen. Keine Anrechnung der Quellensteuer wird gewährt für die ivo- rische Quellensteuer von 15 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [12] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 10 % bzw. 0 % bei einer Beteiligung von min- destens 10 % des Kapitals zu erheben. [13] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. iii). [14] Der Iran erhebt keine Quellensteuern auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei ei- ner Beteiligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben. [15] In der Türkei kann auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % («branch profits tax») erhoben werden (nach innerstaatlichem türki- schem Recht: 15 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuerbefreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen verankert.
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[16] Katar erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, je nachdem eine Quellensteuer von 5 %, 10 % bzw. 15 % zu erheben. [17] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. USD, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt wor- den ist und seitens der Schweiz vollumfänglich garantiert oder versichert ist. [18] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %. [19] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt. [20] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben. [21] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuern auf Dividenden. [22] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. Ver- schiedene Dividenden werden zu Sätzen zwischen 7,5 und 25 % besteuert, weshalb im Einzelfall Anrechnungen von ausländischen Quellensteuern von bis zu 20 % gewährt werden müssen, bzw. von bis zu 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % am Kapital. [23] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»), keine Quellensteuern. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapi- tal zu erheben. [24] Die Slowakei erhebt eine Quellensteuer von 7 % auf Dividenden, die mit nach dem 1. Januar 2017 erzielten Gewinnen finanziert wurden. [25] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens und der Absätze II und III des Protokolls erfüllt sind. [26] Seit dem 1. Januar 2018 erhebt Frankreich eine Quellensteuer von 12,8 % auf Dividen- den, die an natürliche Personen gezahlt werden, und von grundsätzlich 30 % auf Divi- denden, die an juristische Personen gezahlt werden. Im ersten Fall beträgt die anrechen- bare ausländische Quellensteuer 12,8 %, im zweiten Fall 15 %. [27] Bei Dividenden, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger be- steuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %. [28] 5 %, falls die begünstigte Gesellschaft 50 % der bezahlenden Gesellschaft hält. [29] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Einkünfte aus den Vereinigten Staaten, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Arti- kel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterlie- gen. [30] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von
10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital.
[31] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuern auf Dividen- den. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben. [32] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»). Nach DBA wäre es be- rechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. [33] Bei Dividenden, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die An-
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rechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehe- nen Sätzen gewährt. [34] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Ge- sellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen. [35] 0 %, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindes- tens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Ge- sellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen DBA in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen. [36] Tunesien erhebt eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden, soweit sie auf Gewinnen beruhen, die ab 2014 erzielt wurden. [37] Auf Dividenden erhebt Peru eine Quellensteuer von 5 %. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. In diesem Fall darf die Quellensteuer 10 % nicht übersteigen. [38] Kolumbien erhebt eine Quellensteuer von 5 % auf Dividenden, die an juristische Perso- nen gezahlt werden, wenn sie aus Gewinnen ausbezahlt werden, die ab 2017 erwirt- schaftet worden sind. Werden solche Dividenden nach dem 31. Dezember 2018 gezahlt, wird eine Quellensteuer von 7,5 % erhoben. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quel- lensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 20 % am Kapital. [39] Nach kasachischem Recht wird keine Steuer erhoben, sofern die Beteiligung, für die die Dividenden bezahlt wird, vor der Bezahlung während dreier Jahren ununterbrochen ge- halten wurde, die ausschüttende Gesellschaft keine Bodenschätze ausbeutet und auch nicht zu mehr als 50 % von einer Gesellschaft gehalten wird, die Bodenschätze ausbeu- tet. [40] 15 % bei Auszahlung von Dividenden an nicht ansässige natürliche Personen. [41] Auf der Auszahlung der Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erzielt wurden, wird keine Quellensteuer erhoben. [42] Auf Dividenden von Aktiengesellschaften und Anlagefonds hat der Oman bis zum 6. Mai 2019 eine Quellensteuer erhoben. Ab diesem Datum bezahlte Dividenden sind befreit.
C. Zinsen [1] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt. [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkom- men eine fiktive Steueranrechnung vorsieht. [3] 5 % auf Zinsen von Bankdarlehen. [4] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [5] 4,95 % für überwiesene Zinsen an internationale nicht ansässige Finanzinstitute. [6] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [7] Der ecuadorianische Quellensteuersatz beträgt 0 % auf Zinsen, die an private internatio- nale oder multilaterale Finanzinstitute bezahlt werden. [8] 0 % auf Zinsen, die von einem Finanzinstitut in Chile an eine Bank, an ein ausländi- sches Finanzinstitut oder an ein internationales Finanzinstitut gezahlt werden; 4 % auf Kontokorrentkonten oder Termingeldanlagen bei autorisierten Finanzinstituten und für Zinsen auf Darlehen, die durch Banken, Versicherungen oder autorisierte internationale Finanzinstitute gewährt werden, sowie auf Zinsen bei Kreditverkäufen, die vom Käufer dem Verkäufer von Maschinen und Ausrüstungen gezahlt werden; 5 % auf Obligatio- nen, die regelmässig gehandelt werden.
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[9] Sofern es sich nicht um Zinsen für ein durch ein Finanzinstitut oder ein Versicherungs- unternehmen gewährtes Darlehen handelt (vgl. [C19]), kann Thailand unter dem Ab- kommen eine Steuer von 15 % erheben. Die Anrechnung der ausländischen Quellen- steuer beträgt 10 % der Bruttozinsen. Als weitere Entlastung müssen nur 95 % des Bruttobetrags der Zinsen versteuert werden. [10] 1 %, 5 %, oder 10 % für Zinsen auf Bankkonten; 2 % für Schuldtitel mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren; 8.25 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ausländische Fi- nanzinstitutionen gewährt werden im Hinblick auf die Finanzierung des Erwerbs von Ausrüstungen und für Zinsen, die von einer Holdinggesellschaft bezahlt werden für von ausländischen Finanzinstitutionen gewährten Darlehen im Hinblick auf die Finanzie- rung des Erwerbs von Beteiligungen. [11] 7 % auf Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden, oder auf «indexed units», deren Verfalldatum über ein Jahr entfernt ist; 7 % auf Zinsen aus Obligationen, deren Verfalldatum mehr als 3 Jahre entfernt ist und die durch eine öffentliche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 7 % auf von Finanztrusts öffentlich herausgegebene Einkommenszertifikate («fideicom- isos financieros»), die kotiert sind, wenn ihre Dauer 3 Jahre übersteigt; 7 % auf Zinsen von Einlagen von einer Dauer von einem Jahr oder weniger. [12] Bei Zinsen, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Ab- kommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [13] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [14] Für zwischen Banken bezahlte Zinsen ist keine Anrechnung der ausländischen Quellen- steuer möglich. [15] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [16] Keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [17] 0 % auf Zinsen für Obligationen, Schuldanerkennung oder andere ähnliche Titel, die von der Regierung, der Zentralbank, politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften herausgegeben werden. 0 % auf Zinsen, die bezahlt werden für Darlehen, für die eine Garantie oder Versicherung besteht von der Regierung, der Zentralbank, einer Agentur oder eines Organs (einschliesslich Finanzinstitute), die Griechenland gehört oder von Griechenland kontrolliert wird. 0 % auf Zinsen für Kreditverkauf von gewerb- licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung sowie Kreditverkauf von Waren zwischen zwei Unternehmen. [18] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 10 % auf Zinsen. [19] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungs- gesellschaft gewährt werden. [20] Bei Zinsen, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger be- steuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenbare ausländische Quellensteuer 10 %. [21] 5 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt werden. [22] Es bestehen verschiedene Befreiungen für Zinsen im nationalen türkischen Recht und unter dem Abkommen. Mit der Türkei wurden für die Quellenbesteuerung der Zinsen folgende Steuersätze vereinbart: 0 % für Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zentralbank bezahlt werden; 5 % für Zinsen, die aufgrund eines von einer Export- Import-Bank oder einer ähnlichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, ge- währten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden; 15 % in allen anderen Fällen (Ziff. 3 des Protokolls). [23] 5 % für Zinsen auf Bankeinlagen.
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[24] Gilt auch für unter dem Abkommen in Malaysia steuerbefreite Zinsen, die für von den malaysischen Behörden genehmigte Darlehen bezahlt werden. [25] 4,99 % für Zinsen, die von peruanischen Banken und Finanzinstituten auf ausländischen Darlehen gezahlt werden, sowie Zinsen auf Obligationen, die durch peruanische Banken und Finanzinstitute herausgegeben werden; 10 % für Zinsen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen gezahlt werden. [26] 5 % auf Darlehen von mindestens 8 Jahren Laufzeit im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften. 1 % für Leasingverträge für Helikopter, Flugzeuge und deren Einzeltei- le. [27] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Zinsen zu versteuern. Der Betrag der anrechen- baren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [28] Es bestehen zahlreiche Befreiungen in Israel. Insbesondere Zinsen an natürliche Perso- nen und Zinsen für Staatsanleihen und Fremdwährungseinlagen bei Banken werden in Israel nicht besteuert. [29] 0 % gemäss internem Recht auf Zinsen von gewissen Staatsobligationen in ausländi- scher Währung. Nach dem Abkommen 0 % für Kreditverkäufe von industriellen, kauf- männischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen und ausserdem auf Darlehen, die von einer Bank gewährt werden. [30] Der Quellensteuersatz ist in gewissen Fällen, wie z. B. für Zinsen aus gewissen Obliga- tionen, niedriger als 12,5 %. [31] Es bestehen verschiedene Befreiungen von Zinsen im nationalen iranischen Recht und unter dem Abkommen, z. B. Zinsen für Staatsanleihen, Bankeinlagen, Bankdarlehen oder Kreditverkauf. [32] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [33] Es bestehen verschiedene Befreiungen von Zinsen im nationalen portugiesischen Recht und unter dem Abkommen, z. B. Zinsen für Staatsanleihen, Kreditverkäufe und Darle- hen zwischen Finanzinstituten. [34] Aufgrund einer Evolutivklausel nach Massgabe des meistbegünstigten Landes.
D. Lizenzgebühren [1] Für Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gewährt. [2] Berechtigung des Quellenstaates nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] 5 % für Leasingzahlungen. [4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow. [5] Es wird nur auf 60 % des Bruttobetrags der Einkünfte aus Leasing eine Quellensteuer erhoben. [6] 10 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von industriellen, kaufmänni- schen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimer Formeln oder Verfahren, oder von Informationen über in- dustrielle oder wissenschaftliche Erfahrung; 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Urheberrechten an literarischen, dramaturgischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, sofern die nutzungsberechtigte Person der Urheber oder dessen Erbe ist; 3 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Nachrichten; keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer für Leasinggebühren im Zusam- menhang mit Kaufoptionen. [7] Aufgrund einer Evolutivklausel. [8] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkom- men eine fiktive Steueranrechnung vorsieht.
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[9] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung (Art. 12 Abs. 4 DBA). In diesem Fall keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer. [10] Bei Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die An- rechnung der ausländischen Quellensteuer entsprechend den im Abkommen vorgesehe- nen Sätzen gewährt. [11] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [12] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [13] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [14] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 0 % auf Lizenzgebühren. [15] […] [16] 0 %, wenn die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 7 DBA erfüllt sind (verbundene Unternehmen). [17] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [18] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [19] Bei Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die anrechenba- re ausländische Quellensteuer 10 %. [20] Bei einer Zahlung für die Benützung von gewerblichen Eigentumsrechten beträgt die Quellensteuer in der Elfenbeinküste 2,5 %. [21] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime For- meln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wis- senschaftlicher Erfahrungen. [22] Es sind nur 97,5 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu versteuern. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [23] Die algerische Quellensteuer für die Benützung von Software beträgt 4,8 %. [24] 5 % für die Benützung oder das Recht zur Benützung von Eisenbahnwagen. [25] Die Höhe der nach iranischem Recht erhobenen Quellensteuer auf Lizenzgebühren hängt von der Art des Gläubigers und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.
E. Dienstleistungsvergütungen [1] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleis- tungen oder Beratung für eine natürliche Person (mit Ausnahme von Angestellten der Person, die die Entschädigungen zahlt). [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, weil das Abkom- men eine fiktive Steueranrechnung vorsieht.
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