AS 2020 1751
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen)
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) (Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen)
Änderung vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen und dieses umsetzen: k. Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen. 3ter Für Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen nach Absatz 3 Buchstabe k muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden (Organi- sator). Besteht keine genügende Gewähr dafür, dass die Distanzregeln eingehalten werden können, gilt nebst dem Schutzkonzept nach Artikel 6a Folgendes: a. Der Organisator muss nach entsprechender Information von allen Teil- nehmerinnen und Teilnehmern Vorname, Nachname und Telefonnummer in einer Präsenzliste erfassen. b. Er muss die Präsenzliste zwecks Identifizierung und Benachrichtigung an- steckungsverdächtiger Personen (Art. 33 EpG) der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weiterleiten. c. Er darf die Daten der Präsenzliste zu keinen anderen Zwecken bearbeiten und muss sie spätestens nach 14 Tagen löschen.
1 SR 818.101.24
2020-1514 1751
COVID-19-Verordnung 2 (Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen AS 2020 sowie Bestattungen)
Aufgehoben
II Die Änderung vom 29. April 20202 der COVID-19-Verordnung 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. II Abs. 4
4 Die Artikel 6 Absätze 1bis und 4 Buchstabe d sowie 12 Absätze 11 und 12 treten
am 8. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
III
1 DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 28. Mai 2020 um
00.00 Uhr in Kraft.3
2 Artikel 10a Absatz 5 tritt am 30. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 AS 2020 1401
3 Dringliche Veröffentlichung vom 20. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).