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AS 2020 1757

AS 2020 1757

Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 20. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 4

4 J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Absatz 1 dahinfallen würde,

bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung durch- zuführen.

2bis Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten gewährt.

Art. 23a Sonderbeitrag

1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-An-

geboten mit Sonderbeiträgen unterstützen.

2 Einen Sonderbeitrag erhalten:

a. Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppen 1 und 2 sowie natio- nale Sportverbände der Nutzergruppe 4, die ein J+S-Angebot für die Durch- führung im Zeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember

2020 abgeschlossen haben;

1 SR 415.01

2020-1510 1757

Sportförderungsverordnung AS 2020

b. auf Gesuch hin Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppe 3, die den Nachweis erbringen, dass sie mindestens ein J+S-Lager mit Beginn zwi- schen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geplant haben. 3 Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Orga- nisator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Prozentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge.

4 Haben Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b im Jahr 2019 keine J+S-

Angebote abgeschlossen, so errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote.

5 Die J+S-Coaches der Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b müssen ihr Gesuch

bis zum 31. Oktober 2020 beim BASPO einreichen.

Art. 39 Abs. 4 4 ESA-Kadermitglieder, die sich zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht fristge- recht zu einem Weiterbildungsmodul angemeldet haben, das wegen der Massnah- men des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt werden kann, bleiben anerkannt.

Art. 41 Sachüberschrift Beiträge an den Dachverband des Schweizer Sports

Art. 41a Darlehen zur Sicherstellung des Betriebs der Fussball- und Eishockeyligen

1 Das BASPO kann den nationalen Sportverbänden des Fussballs und des Eisho-

ckeys im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen gewähren zur Sicherstellung des Betriebs der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb in ihren Sportarten.

2 Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands der

jeweiligen Liga in der Saison 2018/2019.

3 Sie können gewährt werden, wenn:

a. der Spielbetrieb in der Saison 2020/2021 weitergeführt oder wiederaufge- nommen wird; und b. die Verbände Sicherheiten im Umfang von insgesamt mindestens 35 Prozent der Darlehenssumme bieten.

4 Die Darlehen werden durch Verträge zwischen dem BASPO und den Verbänden

gewährt. Die Verträge regeln insbesondere die folgenden Punkte: a. die Verpflichtung, die Darlehen zur Sicherstellung des Spielbetriebs der Li- gen zu verwenden, gegebenenfalls auch ohne Zuschauerbeteiligung; b. die Bedingungen, unter denen Darlehensanteile an die einzelnen Klubs der Liga weitergeleitet werden, namentlich die Verpflichtung der Klubs:

Sportförderungsverordnung AS 2020

1. gegenüber dem Bund solidarisch für die Rückzahlung ihres Darlehen-

santeils zu haften,

2. Mittel im Umfang von jährlich mindestens 30 Prozent aus der Vermark-

tung von Medienübertragungsrechten und jährlich mindestens 25 Pro- zent aus Erlösen von Spielertransfers zur Rückzahlung ihres Darlehen- santeils zu verwenden,

3. bis zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils keine Dividenden auszu-

schütten, keine Aktivdarlehen zu vergeben und keine vorzeitige Rück- zahlung bestehender Darlehen vorzunehmen,

4. bis zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils auf eine Erhöhung des

durchschnittlichen Einkommens aller am Ligabetrieb teilnehmenden Spieler zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Ver- günstigungen zu verzichten und, sofern der Darlehensanteil innerhalb von drei Jahren nicht zurückbezahlt ist, das durchschnittliche Einkom- men aller am Ligabetrieb teilnehmenden Spieler zuzüglich aller Prä- mien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen um mindestens

20 Prozent zu senken,

5. die Nachwuchsförderung im gleichen Umfang weiterzuführen wie vor

der Covid-19-Pandemie; c. ein Verbot, Darlehensanteile an Klubs weiterzuleiten, die bereits Darlehen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der COVID-19-Verordnung Sport vom 20. März 20202 erhalten haben; d. die Verpflichtung zur linearen Rückzahlung der Darlehen innerhalb von zehn Jahren, beginnend im Jahr 2022; e. die Verpflichtung, innerhalb von fünf Jahren nach Rückzahlung des Darle- hens einen Sicherheitsfonds innerhalb der Liga zur Bewältigung künftiger Krisen einzurichten, der den Ligabetrieb während mindestens sechs Monaten sicherzustellen vermag; f. die Verpflichtung, folgende Zinssätze vorzusehen:

1. für die Jahre 2021 und 2022: 0 Prozent,

2. ab dem Jahr 2023: Höhe des Schweizer Referenzzinssatzes SARON

zuzüglich 1 Prozent, mindestens aber 1 Prozent; g. die Verpflichtung, dem BASPO jährlich über die Umsetzung der in dieser Verordnung und in den Verträgen festgelegten Bedingungen zu berichten.

Art. 63a Anpassungen der Studiengänge während der Covid-19-Pandemie

1 Die EHSM kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die

als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der

2 SR 415.021

Sportförderungsverordnung AS 2020

Zielsetzung des Studiengangs entspricht, durchführen. Sie kann die Eignungsabklä- rungen zur Aufnahme ins Studium anpassen. 2 Die Studienleitung kann die Wiederholung eines bereits wiederholten und ungenü- gend bewerteten Kompetenznachweises zulassen, wenn der Kompetenznachweis oder die dazugehörige Lehrveranstaltung nach Absatz 1 angepasst wurde.

3 Müssen Studierende als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des

Coronavirus Lehrveranstaltungen oder Kompetenznachweise verschieben oder absagen, sich von ihnen abmelden oder ihnen fernbleiben, so ergeben sich für sie keine Gebührenfolgen. 4 Studierende, die als Folge eines angeordneten Militär-, Zivilschutz- oder Zivildien- steinsatzes zur Bekämpfung des Coronavirus während mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleiben mussten, haben das Recht, sich nachträglich für das Studien- semester beurlauben zu lassen. Geleistete Studiengebühren werden rückerstattet.

Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2020 Artikel 20 Absatz 4 gilt sinngemäss für J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Artikel 20 Absatz 1 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Mai 2020 dahingefallen ist.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021; danach sind alle darin enthaltenden Änderun- gen hinfällig.

20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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