AS 2020 1769
Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung elektronische Medien)
Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung elektronische Medien)
vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusam-
menhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten einmaligen Beiträge für das Jahr 2020: a. eine Zahlung an Radio- und Fernsehveranstalter; b. die Finanzierung der Basisdienste der nationalen Nachrichtenagentur Keys- tone-SDA zur Entlastung der Anbieter elektronischer Medien.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Unterstützungsmassnah-
men nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG).
Art. 2 Einmalige Zahlung an Radio- und Fernsehveranstalter
1 Auf Gesuch hin leistet das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) einmalig
eine Zahlung an folgende Radio- und Fernsehveranstalter: a. kommerzielle Radioveranstalter mit einer UKW-Funkkonzession für die Verbreitung ihres Radioprogramms in einem Versorgungsgebiet nach An- hang 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20073 (RTVV);
SR 784.402
2020-1508 1769
Covid-19-Verordnung elektronische Medien AS 2020
b. komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter mit einer Konzes- sion nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b RTVG4 in einem Versorgungs- gebiet nach Anhang 1 RTVV; c Fernsehveranstalter mit einer Konzession nach Artikel 38 Absatz 1 Buchsta- be a RTVG in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 2 RTVV; d regionale, dem BAKOM nach Artikel 3 RTVG gemeldete Fernsehveranstal- ter mit einem ausgewiesenen tagesaktuellen Informationsangebot, mit einer erheblichen Publikumsreichweite und einem Betriebsaufwand von mehr als einer Million Franken. 2 Innerhalb der drei Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe a, nach Absatz 1 Buchsta- be b sowie nach Absatz 1 Buchstaben c und d erhält jeder Veranstalter im Rahmen der verfügbaren Mittel dieselbe Summe.
Art. 3 Agenturleistungen
1 Für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. November 2020 übernimmt das
BAKOM im Rahmen der verfügbaren Mittel die Abonnementskosten der Basis- dienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in Bezug auf die Nutzungsrech- te für elektronische Medien.
2 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten, die von den Anbietern elektroni-
scher Medien gemäss Vertrag und bestehenden Tarifen zu tragen sind, direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Anbieter in diesem Umfang.
Art. 4 Finanzierung und Höhe der Beiträge
1 Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 steht
bisher nicht verwendeter Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 40 Absatz 3 RTVV5 im Umfang von 30 Millionen Franken zur Verfügung.
2 Die Mittel werden wie folgt verwendet:
a. für kommerzielle Radioveranstalter mit oder ohne Abgabenanteil nach Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstabe a: 487 128 Franken pro Veranstalter; b für komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: 145 132 Franken pro Veranstalter; c. für Fernsehveranstalter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d:
901 327 Franken pro Veranstalter.
3 Die Veranstalter reichen dem BAKOM bis zum 30. April 2021 die Jahresrechnung
2020 und den Revisionsbericht ein. Geht daraus hervor, dass ein Gewinn erzielt
wurde, so werden die Beiträge nach Absatz 2 im Umfang des Gewinns gekürzt, und die entsprechenden Beträge sind zurückzuzahlen.
4 SR 784.40 5 SR 784.401
Covid-19-Verordnung elektronische Medien AS 2020
4 Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 3 stehen höchstens
10 Millionen Franken aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für
Radio und Fernsehen nach Artikel 40 Absatz 3 RTVV zur Verfügung.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Covid-19-Verordnung elektronische Medien AS 2020