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AS 2020 2027

Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV) (Förderung des Filmverleihs in der Schweiz im Zusammenhang mit COVID-19)

Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV) (Förderung des Filmverleihs in der Schweiz im Zusammenhang mit COVID-19)

Änderung vom 8. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:

Ziffer 2.2.8 2.2.8 Gutschriften können über die Anteile nach Artikel 24 und Ziffer 2.2.7 hinaus für den Kinostart oder für Minimumgarantien von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie verwendet werden, wenn Kinostart oder Minimumgarantien zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dez- ember 2020 erfolgen. Es können bis zu 90 Prozent der für den Verleih anfal- lenden Kosten gedeckt werden. Anrechenbar sind die Kosten für den Erwerb der Kinorechte und für Promotionsmassnahmen wie Werbung, Marketing, Filmkopien und Audiodeskription, die innerhalb von 12 Monaten seit Ge- suchseinreichung an unabhängige Dritte mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden. Die Kumulierung mit der Verleihförderung nach Ziffer 2.1.5 ist ausgeschlossen. Gesuche stellen können Verleihunternehmen. Die Gesuche müssen zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gestellt werden.

1 SR 443.113

2020-1146 2027

Filmförderung. V des EDI AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.

8. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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