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AS 2020 2029

Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV) (Förderung des Filmverleihs in der Schweiz im Zusammenhang mit COVID-19)

Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV) (Förderung des Filmverleihs in der Schweiz im Zusammenhang mit COVID-19)

Änderung vom 8. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 21. April 20161 über die Förderung der internationa- len Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen wird wie folgt geändert:

Art. 48 Abs. 1

1 Werden die Gesuche im Jahr 2020 eingereicht, so darf die Finanzhilfe höchstens

70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

1 SR 443.122

2020-1145 2029

Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2020 die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

II

1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020; danach sind alle darin enthaltenen Änderun- gen hinfällig.

8. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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