AS 2020 2035
Verordnung über die militärischen Informationssysteme
Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)
Änderung vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informations- systeme wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1 Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten:
2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von
Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.
3 Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die
Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen.
Art. 6 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 7 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. k Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: k. den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernst- zunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Ab- gabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
1 SR 510.911
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 2 Informationssystem Administration für Dienstleistungen (Art. 86 und 87 Bst. a MIG)
2 Die betreffende Person kann den militärischen Kommandos die Daten auch über
ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln.
Art. 50 Datenbeschaffung Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Stellen und Personen, die Angehörige der Armee einsetzen.
3a. Abschnitt (Art. 52a–52e) einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts des 3. Kapitels
3a. Abschnitt: Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System
Art. 52a Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und
Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutze- rinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstel- lung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks.
2 Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23a Ziffern 1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden
zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet.
3 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS.
Art. 52b Daten Die im PEGASUS enthaltenen Personendaten sind im Anhang 23a aufgeführt.
Art. 52c Datenbeschaffung Die Daten des PEGASUS werden beschafft: a. aus dem Strategischen Informationssystem Logistik (SISLOG); b. aus dem PISA; c. aus dem nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Ok- tober 20162 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des
2 SR 172.010.59
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Bundes (IAMV) unter der Verantwortung des Generalsekretariats des VBS betriebenen Identitätsverwaltungs-System; d. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
Art. 52d Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:
a. den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 1–28 und 35; b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Perso- nen: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein; c. dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach An- hang 33c Ziffer 1; d. dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1; e. den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitä- ten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattfor- men und Informationssystemen benötigten Daten.
2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen
Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 52e Datenaufbewahrung
1 Die Daten nach Anhang 23a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der
Zugangsberechtigung zu vernichten.
2 Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach
Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.
Art. 56 Abs. 1
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung
der Benutzerinnen und Benutzer sowie die Ausstellung des persönlichen Schlüssel- trägers zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 57f Abs. 1
1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungser-
bringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommuni- kationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Art. 59 Abs. 2
2 Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach
Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.
Art. 66 Datenaufbewahrung Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
Art. 70n Bst. d Die Daten des FABIS werden beschafft: d. aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
Art. 70s Bst. d Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft: d. aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
6. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 72a–72e)
Aufgehoben
Art. 74 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Bst. a und c
3 Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheits-
politischen Kommissionen beider Räte summarisch über: a. den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Ab- satz 2 MIG; c. die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.
Art. 75 Bst. b Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere: b. zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einset- zen;
II
1 Diese Verordnung erhält neu den Anhang 23a gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 1, 1a, 2, 26, 33c und 33d werden gemäss Beilage geändert.
3 Der Anhang 35a wird aufgehoben.
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III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
20. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Anhang 1 (Art. 2a)
Inhaber der Datensammlungen und für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
Aufheben der bestehenden Tabellenzeile zum Informationssystem «VT-FSPW» VT-FSPW Informationssystem Verkehr Art. 72a–72e MIV, LBA und Transporte der Fachstelle Anhang 35a MIV Personenwagen
Ändern der bestehenden Tabellenzeilen zu den Informationssystemen «OpenIBV», «IPont» und «ISGMP» OpenIBV Informationssystem Ausland- Art. 15–19 MIV, Kdo Ausb kontakte Anhang 10 MIV
IPont Informationssystem Pontoniere Art. 30–34 MIV, Kdo Ausb Anhang 13 MIV
ISGMP Informationssystem Schu- Art. 132–137 MIG, A Stab lungsnachweis Gute Herstel- Art. 60 MIV, lungspraxis Anhang 27 MIV
Einfügen einer neuen Tabellenzeile unterhalb der bestehenden Tabellenzeile zum Informationssystem «AIS» PEGASUS Prozess- und ereignisgesteuer- Art. 52a–52e MIV, FUB tes Automatisierungs- und Anhang 23a MIV Steuerungsunterstützungs- System
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Anhang 1a (Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)
Daten des PISA
Ziff. 89a einfügen vor der Überschrift «1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen» 89a. Einteilung in Einsatzgruppen im Zusammenhang mit der Funktionsbewer- tung
Überschrift «1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen», Ziff. 93
93. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni
19273
Überschrift «1.8 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)», Ziff. 101a Betrifft nur den französischen Text.
3 SR 321.0
2041
Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Anhang 2 (Art. 6)
Daten des MEDISA
Titel Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 7 Bst. a
7. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztin-
nen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stel- lungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militä- rische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst;
Ziff. 10 Bst. b
10. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutz-
dienstpflichtigen: b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Ange- hörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst.
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Anhang 23a (Art. 52b)
Daten des PEGASUS
1. Name
2. Vorname
3. Initialen
4. E-Mail-Adresse
5. Personalnummer
6. Geburtsdatum
7. Funktion
8. Anrede
9. Benutzergruppe
10. Benutzertyp
11. Benutzerstatus
12. Büro
13. Telefonnummern
14. Fax
15. Pager
16. Adresse
17. Arbeitgeber
18. Verwaltungseinheit 1. Stufe
19. Verwaltungseinheit 2. und 3. Stufe
20. Land
21. Staat (Kantone etc.)
22. AHV-Versichertennummer
23. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und
Anwendungen)
24. Öffentliche Zertifikate
25. Verwalter/in
26. Nummern der persönlichen Geräte und Ausweise
27. Netzstandort
28. Ort des persönlichen Verzeichnisses
29. Konto Gültigkeitsdauer
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
30. Datum letzte Anmeldung
31. Anzahl Anmeldungen
32. Datum letzte Passwortänderung
33. Passwort
34. Zutritts- und Zugangsberechtigungen
35. Telefonie-Optionen (Wahlberechtigungen)
36. Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 4. März 2011 4 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und Datum der Rechtskraft der einer zugangsberechtigten Person eröffneten Sicherheitserklärung nach Arti- kel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV; Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Personensicherheitsprüfung nach Artikel 18 Absatz 1 PSPV
37. Folgende biometrische Daten (Templates) einer Person: Handvenenmuster,
Irisbild, Fingerabdruck
4 SR 120.4
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Anhang 26 (Art. 59)
Daten des LMS VBS
Ziff. 5, 14, 19, 22 und 25–31
5. Arbeitsort / Dienstort (Postleitzahl)*
14. Kaderstufe/Einsatzgruppe
19. Ausbildungsrelevante Daten (Spezialausbildungen, Auszeichnungen, Bre-
vets)
22. Durch Ausbildungen erworbene Fähigkeiten und Kompetenzen
25. Fahrberechtigungskategorien
26. Pontonierkurs
27. Zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
28. Selbstkompetenzen
29. Sozialkompetenzen
30. Führungskompetenzen
31. Fachkompetenzen
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Anhang 33c (Art. 70m)
Daten des FABIS
Ziff. 2
2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Per-
son erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV5
5 SR 120.4
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Militärische Informationssysteme. V AS 2020
Anhang 33d (Art. 70r)
Daten des MIL PLATTFORM
Ziff. 2
2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Per-
son erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV6
6 SR 120.4
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