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AS 2020 2067

Verordnung über Erleichterungen im Umweltrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Umweltrecht)

Verordnung über Erleichterungen im Umweltrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Umweltrecht)

vom 5. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001, auf die Artikel 35c Absatz 3 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 und auf Artikel 5 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 (GSchG) verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung sieht angesichts der Krise wegen des Coronavirus befristete Abweichungen von umweltrechtlichen Bestimmungen vor.

Art. 2 Verlängerung der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Befreiung von der Abwasserabgabe des Bundes

1 Für Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, bei denen sich aufgrund

der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 61a GSchG verzögert, wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung gemäss Artikel 60b Absatz 2 GSchG bis zum 15. November

2020 verlängert.

2 Die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen der Kantone beim BAFU gemäss

Artikel 51b Buchstabe b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19984 wird bis zum 15. Dezember 2020 verlängert.

SR 814.203

2020-1283 2067

Covid-19-Verordnung Umweltrecht AS 2020

Art. 3 Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe auf Desinfektionsmitteln

1 Desinfektionsmittel der Zolltarifnummern 3808.9410 und 3808.9480 werden von

der Produkte-Positivliste in Anhang 2 der Verordnung vom 12. November 19975 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) gestri- chen. 2 Lenkungsabgaben, die bei der Einfuhr von den Desinfektionsmitteln nach Absatz 1 erhoben worden sind, werden auf Antrag rückerstattet. 3 Werden die Desinfektionsmittel nach Absatz 1 im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC-haltigen Stoffe auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe nach Artikel 2 Buchstabe a VOCV befreit; bereits bezahlte Abga- ben werden auf Antrag zurückerstattet.

Art. 4 Rückerstattung der VOC-Lenkungsabgabe 1 Die Anträge auf Rückerstattung nach Artikel 3 sind bei der Eidgenössischen Zoll- verwaltung in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.

2 Rückerstattungsanträge nach Artikel 3 Absatz 2 müssen bis zum 31. August 2020

eingereicht werden.

3 Rückerstattungsanträgenach Artikel 3 Absatz 3 können monatlich, spätestens

jedoch bis zum 15. Dezember 2020 eingereicht werden. 4 Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 300 Franken, so wird der Betrag nicht ausbezahlt. 5 Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die Rückerstattung der Lenkungsabgabe auf VOC-haltigen Stoffen, die in Desinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3003.9000 und 3004.9000 enthalten sind.

Art. 5 Dampfdruck bei Motorenbenzin Der Höchstwert von 60 kPa für den Dampfdruck bei Motorenbenzin gemäss Anhang

5 Ziffer 5 Absatz 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19856 wird

nicht angewendet.

Art. 6 Fristverlängerung für die Verwendung von Thermopapier mit Bisphenolen Das Verbot der Verwendung von Thermopapier mit Bisphenol A (CAS-Nr. 80-05-7) oder Bisphenol S (CAS-Nr. 80-09-1) mit einem Massengehalt von 0,02 Prozent oder mehr gemäss Anhang 1.10 Ziffer 1 Absatz 3 Chemikalien-Risikoreduktions-Ver- ordnung vom 18. Mai 20057 wird bis zum 15. Dezember 2020 nicht angewendet.

5 SR 814.018 6 SR 814.318.142.1 7 SR 814.81

Covid-19-Verordnung Umweltrecht AS 2020

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 am 15. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 15. Dezember 2020.

2 Artikel 3 tritt rückwirkend auf den 28. Februar 2020 in Kraft und gilt bis zum

31. August 2020.

3 Artikel 5 tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum

31. Juli 2020.

4 Artikel 6 tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2020 in Kraft.

5. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Covid-19-Verordnung Umweltrecht AS 2020

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