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AS 2020 2103

Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee im Assistenzdiensteinsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee)

Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee im Assistenzdiensteinsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee)

Änderung vom 12. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee vom 22. April

20201 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Entschädigung von Angehörigen der Armee und des Zivil- schutzes im Einsatz zur Bewältigung der Coronapandemie (Covid-19-Verordnung Entschädigung Angehörige der Armee und des Zivilschutzes)

Art. 1 Gegenstand, Anspruchsberechtigte und Umfang der Entschädigung 1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung von Personen, die zur Bewältigung der Coronapandemie: a. als Angehörige der Armee Assistenzdienst leisten; b. als Angehörige des Zivilschutzes Schutzdienst leisten.

2 Folgende Personen sind im nachstehenden Umfang anspruchsberechtigt, wenn sie

durch die Dienstleistung eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen erleiden: a. Angehörige der Armee: für jeden Diensttag im Assistenzdienst, den sie über die Dauer ihres ordentlichen Ausbildungsdienstes im laufenden Jahr hinaus zusätzlich leisten;

1 SR 834.15

2020-1737 2103

Entschädigung von Angehörigen der Armee im Assistenzdiensteinsatz AS 2020 zur Bewältigung der Coronapandemie. V

b. Angehörige des Zivilschutzes: für jeden Diensttag, den sie aufgrund des Aufgebots des Bundesrates vom 20. März 2020 über 19 Tage Schutzdienst hinaus zusätzlich leisten.

3 Für Diensttage, die freiwillig geleistet werden, besteht kein Anspruch.

Art. 3 Abs. 2 2 Die Sozialversicherungsbeiträge sind je zur Hälfte von den betroffenen Angehöri- gen der Armee oder des Zivilschutzes und vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu tragen.

Art. 4 Geltendmachung

1 Angehörige der Armee haben die Entschädigung mit einem schriftlichen Gesuch

beim Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, geltend zu machen.

2 Angehörige des Zivilschutzes haben die Entschädigung mit einem schriftlichen

Gesuch bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone geltend zu machen. Diese bearbeiten und prüfen die Gesuche und leiten sie an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) weiter.

3 Die Gesuche sind spätestens am 6. September 2020 bei der zuständigen Stelle

einzureichen.

4 Die Gruppe Verteidigung beziehungsweise das BABS erlassen die nötigen Ausfüh-

rungsbestimmungen.

Art. 5 Festsetzung und Auszahlung

1 Die Entschädigung wird der anspruchsberechtigten Person einmalig nach Ab-

schluss des Assistenz- oder Schutzdiensteinsatzes ausbezahlt.

2 Die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung erfolgen durch die Gruppe

Verteidigung beziehungsweise das BABS.

Art. 6 Finanzierung

1 Die Entschädigung für die Angehörigen der Armee und die bei der Gruppe Vertei-

digung anfallenden Durchführungskosten werden durch das VBS finanziert.

2 Die Entschädigung für die Angehörigen des Zivilschutzes und die beim BABS

anfallenden Durchführungskosten werden durch das VBS finanziert. Die Kantone tragen die bei ihnen anfallenden Durchführungskosten selber.

Entschädigung von Angehörigen der Armee im Assistenzdiensteinsatz AS 2020 zur Bewältigung der Coronapandemie. V

II Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 6. März 2020 in Kraft 2.

12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Entschädigung von Angehörigen der Armee im Assistenzdiensteinsatz AS 2020 zur Bewältigung der Coronapandemie. V

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