AS 2020 25
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer- Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds
Änderung vom 20. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. April 19991 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds wird wie folgt geändert:
Aufgehoben
1 Der für die AHV bestimmte Ertragsanteil wird dem Ausgleichsfonds der AHV
überwiesen. 1bis Die Überweisung erfolgt in Form von monatlichen Akontozahlungen zwischen Februar und Dezember sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres. Die Akontozahlungen sind jeweils am vierten Arbeitstag des Monats fällig.
2 DieAkontozahlungen entsprechen je einem Zwölftel des im Voranschlag des
Bundes budgetierten Ertragsanteils der Jahreseinnahmen.
1 SR 641.203.2
2019-4045 25
Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten AS 2020 Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds. V
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
20. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr