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AS 2020 2539

AS 2020 2539

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 27. Mai 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 1 wird wie folgt geändert:

Art.4 Bst. c Ziff. 5 Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen: c. Mittel und Gegenstände:

5. Produkte der Gruppe 35. Verbandmaterial;

1ter Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

5 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6 Abs. 5 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12a Prophylaktische Impfungen Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

1 SR 832.112.31

2020-0847 2539

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Massnahme Voraussetzung

a. Impfung und Booster gegen Diph- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- therie, Tetanus, Pertussis, Poliomy- plan 2020» (Impfplan 2020)2 des Bundes- elitis; Impfung gegen Masern, amts für Gesundheit (BAG) und der Eid- Mumps und Röteln genössischen Kommission für Impffragen (EKIF). b. Haemophilus-Influenzae-Impfung Gemäss Impfplan 2020 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. c. Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Impfplan 2020.

2. Während einer Influenza-Pandemie-

Bedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt3. Auf dieser Leistung wird keine Fran- chise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. d. Hepatitis-B-Impfung Gemäss Impfplan 2020. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. e. Passive Impfung mit Hepatitis Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver B-Immunglobulin Mütter. f. Pneumokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2020 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. g. Meningokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2020. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. h. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss Impfplan 2020.

2 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

3 Siehe die Epidemienverordnung vom 29. April 2015 (SR 818.101.1).

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Massnahme Voraussetzung

i. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss Impfplan 2020. Meningoenzephalitis (FSME) Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. j. Varizellen-Impfung Gemäss Impfplan 2020. k. Impfung gegen Humane Papillo- 1. Gemäss Impfplan 2020: maviren (HPV) a. Basisimpfung der Mädchen zwi- schen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr; b. Impfung der Mädchen und Frauen zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 27. Altersjahr; c. ergänzende Impfung bei Knaben und Männern zwischen dem vollen- deten 11. und dem vollendeten

27. Altersjahr.

2. Impfung im Rahmen von kantonalen

Impfprogrammen, die folgende Mini- malanforderungen erfüllen: a. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF nach Ziffer

1 ist sichergestellt.

b. Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt. c. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärzte und Ärztinnen und der Kran- kenversicherer sind definiert. d. Datenerhebung, Abrechnung, In- formations- und Finanzflüsse sind geregelt.

3. Auf dieser Leistung wird keine Fran-

chise erhoben. Für die Impfung inklu- sive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

4. Die Kostenübernahme des nonavalen-

ten Impfstoffes ist in Evaluation bis 31. Dezember 2022.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Massnahme Voraussetzung

l. Hepatitis-A-Impfung Gemäss Impfplan 2020. Bei folgenden Personen: – bei Patienten und Patientinnen mit einer chronischen Lebererkrankung; – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorüber- gehenden Aufenthalt in ihr Herkunfts- land zurückkehren; – bei drogeninjizierenden Personen; – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. m. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwutverdäch- tiges Tier. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

d. Früherkennung des Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Kolonkarzinoms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen ge- mäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes; oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kanto- nen Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Graubün- den, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Uri, Waadt, Wallis oder im Verwaltungskreis Berner Jura statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

Art. 19b Narkose bei zahnärztlichen Behandlungen Die Versicherung übernimmt die Kosten der Allgemeinnarkose zur Durchführung von: a. zahnärztlichen Behandlungen nach den Artikeln 17–19a, wenn diese ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind; b. zahnärztlichen Behandlungen, die nicht unter die Artikel 17–19a fallen, wenn sie wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung der versicherten Person ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind.

II

1 Anhang 14 («Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)») wird

geändert.

2 Anhang 25 («Liste der Mittel- und Gegenstände») wird geändert.

4 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 1). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). 5 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL).

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

3 Anhang 36 («Analysenliste») wird geändert.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–5 am 1. Juli 2020 in Kraft.

2 Artikel 12a Absatz 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

3 Die Positionen in Anhang 2 Kapitel 05.16, 05.17, 06.01, 14.03, 15.01 und 21.01

(Ziff. II Abs. 2) treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

4 Die Positionen in Anhang 2 Kapitel 01.02, 14.11, 14.12, 30.01, 30.03, 31 und

99.20 (Ziff. II Abs. 2) treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

5 Anhang 3 (Ziff. II Abs. 3) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

27. Mai 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

6 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen> Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL).

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