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AS 2020 2549

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 24. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Übernahme der Kosten für molekularbiologische und serologische Analysen

1 Der Bund übernimmt die Kosten von ambulant durchgeführten molekularbiologi-

schen und serologischen Analysen auf Sars-CoV-2 bei Personen, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 24. Juni 20202 erfüllen.

2 Für molekularbiologische Analysen übernimmt er höchstens 169 Franken. Darin

sind folgende Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme, umfassend das Arzt-Patienten-Gespräch, den Ab- strich, Schutzmaterial und die Übermittlung des Testergebnisses an die ge- testete Person: höchstens 50 Franken; b. für die laborchemische Analyse: höchstens 119 Franken, und zwar 95 Fran- ken für die Analyse und 24 Franken für die Auftragsabwicklung, die Over- headkosten und das Probenentnahmematerial.

3 Für serologische Analysen übernimmt er höchstens 113 Franken. Darin sind fol-

gende Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme, umfassend das Arzt-Patienten-Gespräch, die Blut- entnahme, Schutzmaterial und die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person: höchstens 50 Franken;

1 SR 818.101.24 2 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Mel- deformulare.

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Covid-19-Verordnung 3 AS 2020

b. für die laborchemische Analyse: höchstens 63 Franken, und zwar 39 Fran- ken für die Analyse und 24 Franken für die Auftragsabwicklung, die Over- headkosten und das Probenentnahmematerial.

4 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen nach den Absätzen 1–3 durch

folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. Leistungserbringer, welche die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesge- setzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) erfüllen; oder b. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden

5 Die Krankenkassen nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes

vom 26. September 20144 und die Militärversicherung schulden den Leistungser- bringern nach Absatz 4 die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG.

6 Für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 wird keine Kostenbeteiligung nach

Artikel 64 KVG erhoben.

7 Die Leistungserbringer nach Absatz 4 dürfen den getesteten Personen im Rahmen

der Leistungen nach den Absätzen 1–3 keine weiteren Kosten verrechnen. Sie müs- sen dem Schuldner der Vergütung zudem die direkten oder indirekten Vergünsti- gungen im Sinne von Artikel 56 Absätze 3–4 KVG weitergeben.

Art. 26a Verfahren zur Übernahme der Analysenkosten

1 Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 4 senden die Rechnung über Leis-

tungen nach Artikel 26 Absätze 1–3 dem Versicherer. Die Rechnung darf nur diese Leistungen beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.

2 Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 4 dürfen Leistungen nach Artikel

26 Absätze 1–3 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der Krankenpflege-

Leistungsverordnung vom 29. September 19955 verrechnen.

3 Zuständig ist der Versicherer nach Artikel 26 Absatz 5, bei dem die getestete

Person gegen Krankheit versichert ist. Bei Personen, die nicht in der Schweiz versi- chert sind, ist die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG6 zuständig.

4 Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob die Leistungen im

Sinne von Artikel 26 Absätze 2–4 korrekt abgerechnet worden sind. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG.

5 Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern nach

Artikel 26 Absatz 4 vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober, erstmals auf Anfang Oktober 2020. Die externen Revisionsstellen der Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung prüfen jährlich und erstatten dem BAG Bericht.

3 SR 832.10 4 SR 832.12 5 SR 832.112.31 6 SR 832.10

Covid-19-Verordnung 3 AS 2020

6 Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalswei- se.

II Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.7

24. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 Dringliche Veröffentlichung vom 24. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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