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AS 2020 2599

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Änderung vom 12. Juni 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 20161 über das Förderungskonzept für die Leseförderung wird wie folgt geändert:

Art. 7 Bst. a und b Die Vorhaben der Leseförderung werden nach folgenden Förderkriterien beurteilt: a. inhaltliche Qualität des Vorhabens; b. Klarheit und Plausibilität des Konzepts;

Art. 8 Abs. 2

2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung bis zu 10 Prozent der Kosten für die

laufende Geschäftstätigkeit angerechnet werden.

Art. 10 Abs. 2 und 5

2 Gesuche um Ausrichtung von Betriebsbeiträgen sind dem BAK bis zum 1. Oktober

des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen.

5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgül-

tige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsverein- barung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.

Art. 11 Abs. 3 und 5

3 Es führt zweimal jährlich eine Ausschreibung durch. Gesuche um Ausrichtung von

Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 1. März oder bis zum 1. September einzu- reichen.

1 SR 442.127

2020-0275 2599

Förderungskonzept für die Leseförderung. V des EDI AS 2020

5 Das BAK kann mit den Empfängern von Beiträgen Leistungsvereinbarungen

abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Beiträge und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.

Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2020 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2020 nicht abge- schlossen sind, gilt das bisherige Recht.

II Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.

12. Juni 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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