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AS 2020 2641

Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Übersetzung1

Multilaterales2 Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Abgeschlossen am 24. November 2016 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 20193 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. August 2019 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Dezember 2019

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steu- erplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder reduziert4 besteuert werden, erhebliche Unternehmenssteuereinnahmen ent- gehen; eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung («Base Erosion and Profit Shifting», im Folgenden als «BEPS» bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordring- liches Problem darstellen; in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet; erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Mass- nahmenpaket (im Folgenden als «BEPS-Paket der OECD/G20» bezeichnet); in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezo- gene Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinde- rung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt; im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Massnahmen in einem multilate- ralen Zusammenhang sicherzustellen;

SR 0.671.1 1 Zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien und dem Fürstentum Liechten- stein abgestimmte deutsche Übersetzung auf der Basis des englischen und des französi- schen Originaltextes. Unterschiede in den Übersetzungen Deutschlands (DE) und Öster- reichs (AT) sind gekennzeichnet.

2 DE und AT: Mehrseitiges

3 AS 2020 2625

4 DE und AT: niedrig

2018-0475 2641

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteue- rung5 durch Steuerhinterziehung6 oder -umgehung (unter anderem durch miss- bräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorge- sehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen; in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbar- te Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss, sind wie folgt übereingekommen:

1. Teil: Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken

Art. 1 Geltungsbereich des Übereinkommens Durch dieses Übereinkommen werden alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, wie sie in Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buch- stabe a bestimmt sind, geändert.

Art. 2 Auslegung von Ausdrücken

1. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck «unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen» be- deutet eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (unabhängig davon, ob sie auch für an- dere Steuern gilt): i) die in Kraft ist zwischen zwei oder mehr: A) Vertragsparteien dieses Übereinkommens, und/oder B) Gebieten oder Hoheitsgebieten, die Vertragsparteien einer derarti- gen Übereinkunft sind und für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist; sowie ii) in Bezug auf welche jede dieser Vertragsparteien dieses Überein- kommens dem Depositar7 eine Notifikation übermittelt hat, in der die Übereinkunft sowie sämtliche dazugehörigen Änderungs- und Begleit- übereinkünfte (unter Angabe des Titels, der Namen der Vertragspar- teien, des Datums der Unterzeichnung und, sofern zum Zeitpunkt der

5 DE und AT hier und im Folgenden: zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung

6 DE und AT hier und im Folgenden: Steuerverkürzung

7 DE und AT hier und im Folgenden: Verwahrer

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Notifikation gegeben, des Datums des Inkrafttretens) als Abkommen aufgeführt sind, das nach dem Wunsch der Vertragspartei dieses Über- einkommens unter das Übereinkommen fällt. b) Der Ausdruck «Vertragspartei dieses Übereinkommens» bedeutet: i) einen Staat, für den dieses Übereinkommen nach Artikel 34 (Inkraft- treten) in Kraft ist; oder ii) ein Gebiet, das dieses Übereinkommen nach Artikel 27 (Unterzeich- nung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Absatz 1 Buch- stabe b oder c unterzeichnet hat und für das dieses Übereinkommen nach Artikel 34 (Inkrafttreten) in Kraft ist. c) Der Ausdruck «Vertragsstaat» bedeutet eine Vertragspartei eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens. d) Der Ausdruck «Unterzeichner» bedeutet einen Staat oder ein Gebiet, der be- ziehungsweise das dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, für den bezie- hungsweise das dieses Übereinkommen jedoch noch nicht in Kraft ist.

2. Bei jeder Anwendung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei des

Übereinkommens hat jeder nicht darin bestimmte Ausdruck, sofern der Zusammen- hang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem einschlägigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen zukommt.

2. Teil: Hybride Gestaltungen

Art. 3 Transparente Rechtsträger

1. Im Sinne eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens gelten

Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person behan- delt werden.

2. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,

nach denen ein Vertragsstaat verpflichtet ist, Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, von der Steuer vom Einkommen zu befreien oder für derartige Einkünfte einen Abzug oder eine Anrech- nung in Höhe der dafür entrichteten Steuer vom Einkommen zu gewähren, gelten nicht, soweit nach diesen Bestimmungen der andere Vertragsstaat die Einkünfte nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person handelt.

3. Bei unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, für die eine oder

mehrere Vertragsparteien dieses Übereinkommens den Vorbehalt nach Artikel 11

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(Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertrags- partei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) Absatz 3 Buchstabe a angebracht haben, wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt: «Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als berühre er das Recht eines Vertragsstaats, die in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen zu besteuern.» 4. Absatz 1 (in der gegebenenfalls durch Absatz 3 geänderten Fassung) gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, soweit diese regeln, ob Einkünfte, die durch oder über Rechts- träger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertrags- staaten als steuerlich transparent behandelt werden (sei es durch eine allgemeine Vorschrift oder durch eine ausführliche Regelung der Behandlung bestimmter Sach- verhalte sowie Arten von Rechtsträgern oder Gebilden), als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person behandelt werden.

5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt; b) dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen gilt, die bereits eine in Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthal- ten; c) dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen gilt, die bereits eine in Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthal- ten, nach der im Fall von Einkünften, die durch oder über einen in einem Drittstaat oder -gebiet errichteten Rechtsträger oder ein ebensolches Gebilde bezogen werden, Abkommensvergünstigungen versagt werden; d) dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen gilt, die bereits eine in Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthal- ten, in der die Behandlung konkreter Sachverhalte sowie Arten von Rechts- trägern oder Gebilden ausführlich geregelt ist; e) dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen gilt, die bereits eine in Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthal- ten, in der die Behandlung bestimmter Sachverhalte sowie Arten von Rechtsträgern oder Gebilden ausführlich geregelt ist und nach der im Fall von Einkünften, die durch oder über einen in einem Drittstaat oder -gebiet errichteten Rechtsträger oder ein ebensolches Gebilde bezogen werden, Ab- kommensvergünstigungen versagt werden; f) dass Absatz 2 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen gilt; g) dass Absatz 1 nur für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen gilt, die bereits eine in Absatz 4 beschriebene Bestimmung ent- halten, in der die Behandlung bestimmter Sachverhalte sowie Arten von Rechtsträgern oder Gebilden ausführlich geregelt ist.

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6. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 5

Buchstabe a oder b angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 4 beschriebene Bestimmung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstaben c–e unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens den Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstabe g angebracht, so ist die Notifikation nach dem vorangehenden Satz auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen zu beschränken, die diesem Vorbehalt unterliegen. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese Bestimmung durch Absatz 1 (in der gegebenenfalls durch Absatz 3 geänderten Fassung) ersetzt, soweit in Absatz 4 vorgesehen. Anderenfalls geht Absatz 1 (in der gegebenenfalls durch Absatz 3 geänderten Fassung) den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 (in der gegebe- nenfalls durch Absatz 3 geänderten Fassung) unvereinbar sind.

Art. 4 Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit

1. Ist aufgrund eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens eine

andere als eine natürliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig, so wer- den sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, durch Verständi- gung den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger massgeblicher Faktoren im Sinne des unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens als ansässig gilt. Ohne eine solche Verständigung hat diese Person nur in dem Umfang und der Weise, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden, Anspruch auf die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vorgesehenen Steuererleichterungen oder -befreiungen.

2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das

Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, in denen vorgeschrieben ist, wie zu bestimmen ist, ob eine andere als eine natürliche Person in Fällen, in denen sie anderenfalls als in mehr als einem Vertragsstaat ansässig gelten würde, als in einem der Vertragsstaaten ansässig gilt. Absatz 1 gilt jedoch nicht für Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die sich ausdrücklich mit der Ansässigkeit von Gesellschaften, die Teil einer zweifach eingetragenen Unter- nehmensstruktur sind, befassen.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt; b) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, in denen Fälle, in denen eine andere als eine na- türliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig ist, bereits dadurch geregelt sind, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verpflichtet

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sind, sich um eine Verständigung auf einen einzigen Vertragsstaat als An- sässigkeitsstaat zu bemühen; c) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, in denen Fälle, in denen eine andere als eine na- türliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig ist, bereits dadurch geregelt sind, dass Abkommensvergünstigungen versagt werden, ohne dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich um eine Verständigung auf einen einzigen Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat zu bemühen; d) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, in denen Fälle, in denen eine andere als eine na- türliche Person in mehr als einem Vertragsstaat ansässig ist, bereits dadurch geregelt sind, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich um eine Verständigung auf einen einzigen Vertragsstaat als An- sässigkeitsstaat zu bemühen, und welche die Behandlung dieser Person im Rahmen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens fest- legen für den Fall, dass eine derartige Verständigung nicht erzielt werden kann; e) Absatz 1 zweiter Satz für die Zwecke ihrer unter das Übereinkommen fal- lenden Steuerabkommen durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: «Ohne eine solche Verständigung hat diese Person keinen Anspruch auf die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vorgesehenen Steuerer- leichterungen oder -befreiungen.»; f) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen mit Vertragsparteien dieses Übereinkommens gilt, die den Vorbehalt nach Buchstabe e angebracht haben.

4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3

Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestim- mung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstaben b–d unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens abgegeben, so wird diese Bestimmung durch Absatz 1 ersetzt. Anderen- falls geht Absatz 1 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 unvereinbar sind.

Art. 5 Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

1. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich für die Anwendung ent-

weder der Absätze 2 und 3 (Option A) oder der Absätze 4 und 5 (Option B) oder der Absätze 6 und 7 (Option C) oder für die Anwendung keiner der genannten Optionen entscheiden. Entscheiden sich die Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils für unterschiedliche Optionen (oder entscheidet sich ein Vertragsstaat für die Anwendung einer Option und der andere für die An-

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wendung keiner der Optionen), so gilt die von jedem Vertragsstaat gewählte Option für die in seinem Gebiet ansässigen Personen.

Option A

2. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,

nach denen anderenfalls Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in diesem Vertragsstaat von der Steuer befreit würden, um eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, gelten nicht, wenn der andere Vertragsstaat die Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens so anwendet, dass diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer befreit sind beziehungsweise ist oder der Satz, mit dem diese Einkünfte oder dieses Vermögen besteuert werden können, begrenzt ist. In letzterem Fall gewährt der erstgenannte Vertragsstaat von der Steuer vom Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person einen Abzug in Höhe der im anderen Vertragsstaat entrichteten Steuer. Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor Gewährung des Abzugs berechneten Steuer nicht übersteigen, der den Einkünften oder Vermögenswerten zugerechnet werden kann, die im anderen Vertragsstaat besteuert werden können.

3. Absatz 2 gilt für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, nach

dem ein Vertragsstaat anderenfalls die in Absatz 2 beschriebenen Einkünfte oder das dort beschriebene Vermögen von der Steuer befreien müsste.

Option B

4. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,

nach denen anderenfalls Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in diesem Vertragsstaat von der Steuer befreit würden, um eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, weil diese Einkünfte von diesem Vertragsstaat als Dividende betrachtet werden, gelten nicht, wenn diese Einkünfte bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats zu einem Abzug führen. In diesem Fall gewährt der erstge- nannte Vertragsstaat von der Steuer vom Einkommen dieser ansässigen Person einen Abzug in Höhe der im anderen Vertragsstaat entrichteten Steuer vom Einkommen. Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor Gewährung des Abzugs berechneten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der den Einkünften zugerechnet werden kann, die im anderen Vertragsstaat besteuert werden können.

5. Absatz 4 gilt für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, nach

dem ein Vertragsstaat anderenfalls die in Absatz 4 beschriebenen Einkünfte von der Steuer befreien müsste.

Option C 6. a) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die beziehungsweise das nach einem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden kön- nen beziehungsweise kann (es sei denn, dass nach diesem Abkommen der

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andere Vertragsstaat die Einkünfte nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person handelt), so gewährt der erstgenannte Vertragsstaat: i) einen Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser ansässigen Person in Höhe der in diesem anderen Vertragsstaat entrichteten Steuer vom Einkommen; ii) einen Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser ansässigen Person in Höhe der in diesem anderen Vertragsstaat entrichteten Steuer vom Vermögen. Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor Gewährung des Abzugs berech- neten Steuer vom Einkommen oder Steuer vom Vermögen nicht übersteigen, der den Einkünften oder dem Vermögen zugerechnet werden kann, die be- ziehungsweise das im anderen Vertragsstaat besteuert werden können bezie- hungsweise kann. b) Sind nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Ein- künfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person in diesem Vertragsstaat von der Steuer befreit, so kann dieser Vertragsstaat die steuerbefreiten Einkünfte beziehungsweise das steuerbefreite Vermögen gleichwohl bei der Berechnung der Höhe der Steuer vom übrigen Einkom- men oder Vermögen dieser ansässigen Person berücksichtigen.

7. Absatz 6 gilt anstelle von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallen-

den Steuerabkommens, nach denen zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung ein Vertragsstaat verpflichtet ist, in diesem Vertragsstaat Einkünfte oder Vermögen einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person, die beziehungsweise das nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können beziehungsweise kann, von der Steuer zu befreien.

8. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nicht für die Anwendung

einer Option nach Absatz 1 entscheidet, kann sich vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen (oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- men) nicht gilt.

9. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nicht für die Anwendung

der Option C entscheidet, kann sich in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen (oder alle ihre unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen) vorbehalten, dem anderen Vertragsstaat be- ziehungsweise den anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Option C nicht zu gestatten.

10. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung einer

Option nach Absatz 1 entscheidet, notifiziert dem Depositar die gewählte Option. Diese Notifikation muss ausserdem Folgendes umfassen: a) im Fall einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die An- wendung der Option A entscheidet, die Liste ihrer unter das Übereinkom- men fallenden Steuerabkommen, die eine in Absatz 3 beschriebene Bestim-

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mung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung; b) im Fall einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die An- wendung der Option B entscheidet, die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine in Absatz 5 beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung; c) im Fall einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die An- wendung der Option C entscheidet, die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine in Absatz 7 beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Eine Option gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens, wenn die Vertragspartei dieses Übereinkom- mens, die sich für die Anwendung dieser Option entschieden hat, in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben hat.

3. Teil: Abkommensmissbrauch

Art. 6 Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens

1. Ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen wird dahingehend

geändert, dass die Präambel den folgenden Wortlaut enthält: «in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteu- erung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -um- gehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen,».

2. Der in Absatz 1 genannte Wortlaut wird in ein unter das Übereinkommen fallen-

des Steuerabkommen aufgenommen anstelle oder in Ermangelung einer Formulie- rung in der Präambel des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die Bezug nimmt auf die Absicht, eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, unabhän- gig davon, ob in dieser Formulierung auch Bezug genommen wird auf die Absicht, keine Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung zu schaf- fen.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausserdem entscheiden,

bei ihren unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, deren Präambel keine Formulierung enthält, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzuentwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen, folgenden Wortlaut in die Präambel aufzunehmen:

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«von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuent- wickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,».

4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Ab-

satz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, deren Präambel bereits eine Formulierung enthält, mit der die Vertragsstaaten ihre Absicht bekunden, eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung zu schaffen, unabhängig davon, ob diese Formulierung auf Fälle von Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter ande- rem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in dem Ab- kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) beschränkt ist oder einen weiteren Geltungs- bereich hat.

5. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens notifiziert dem Depositar, ob die

Präambel ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die nicht unter einen Vorbehalt nach Absatz 4 fallen, jeweils eine Formulierung nach Ab- satz 2 enthält, und, sofern dies der Fall ist, den Wortlaut des jeweiligen Beweg- grunds. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf diese Formulierung in der Präambel abgegeben, so wird diese Formulierung durch den in Absatz 1 genannten Wortlaut ersetzt. Anderenfalls wird der in Absatz 1 genannte Wortlaut zusätzlich zur bestehenden Formulierung in der Präambel aufge- nommen.

6. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des

Absatzes 3 entscheidet, notifiziert dem Depositar ihre Entscheidung. Diese Notifika- tion muss ausserdem die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen umfassen, deren Präambel noch keine Formulierung enthält, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzuentwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen. Der in Absatz 3 genannte Wortlaut wird nur dann in ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen aufge- nommen, wenn alle Vertragsstaaten sich für die Anwendung des Absatzes 3 ent- schieden und in Bezug auf das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.

Art. 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch

1. Ungeachtet eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wird

eine Vergünstigung nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- men nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergüns- tigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens im Einklang steht.

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2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das

Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen ge- währt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den in Absatz 15 Buch-

stabe a beschriebenen Vorbehalt angebracht hat, kann sich auch entscheiden, in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Absatz 4 anzuwenden.

4. Wird einer Person eine Vergünstigung, die ein unter das Übereinkommen fallen-

des Steuerabkommen vorsieht, aufgrund von Bestimmungen des unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Überein- kommen geänderten Fassung) versagt, nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen ge- währt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaats, die diese Vergünsti- gung anderenfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diese Vergünstigung oder auf andere Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der massgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person diese Vergünstigungen ohne die Transaktion oder Gestaltung gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach diesem Absatz einen Antrag gestellt hat, kon- sultiert die zuständige Behörde dieses anderen Vertragsstaats, bevor sie den Antrag ablehnt.

5. Absatz 4 gilt für Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steu-

erabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung), nach denen die Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gewährt würden, vollständig oder teilweise versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion betei- ligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war.

6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich auch entscheiden, die

Absätze 8–13 (im Folgenden als «vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen» bezeichnet) auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen anzuwenden, indem sie die Notifikation nach Absatz 17 Buchstabe c abgibt. Die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen gilt nur dann in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn sich alle Vertragsstaaten für ihre Anwendung entschieden haben. 7. In Fällen, in denen sich einige, jedoch nicht alle Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nach Absatz 6 für die Anwendung der

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vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entscheiden, gilt die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen ungeachtet des Absatzes 6 in Bezug auf die Gewährung von Vergünstigungen nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen: a) durch alle Vertragsstaaten, sofern alle Vertragsstaaten, die sich nicht nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschrän- kung von Vergünstigungen entscheiden, einer derartigen Anwendung zu- stimmen, indem sie sich für die Anwendung dieses Buchstabens entscheiden und dies dem Depositar notifizieren; oder b) ausschliesslich durch die Vertragsstaaten, die sich für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen ent- scheiden, sofern alle Vertragsstaaten, die sich nicht nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergüns- tigungen entscheiden, einer derartigen Anwendung zustimmen, indem sie sich für die Anwendung dieses Buchstabens entscheiden und dies dem De- positar notifizieren.

Vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen

8. Sofern die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen

nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat eines unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens ansässige Person keinen Anspruch auf eine Vergünstigung, die anderenfalls durch das unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen gewährt würde, mit Ausnahme von Vergünstigungen nach Be- stimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens: a) in denen die Ansässigkeit einer anderen als einer natürlichen Person geregelt ist, die aufgrund der Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die den Begriff «in einem Vertragsstaat ansässige Per- son» bestimmen, in mehr als einem Vertragsstaat ansässig ist; b) die vorsehen, dass ein Vertragsstaat, nachdem der andere Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen eine Erstberichtigung vorgenommen hat, einem Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats eine entsprechende Gegenberichtigung des Steuerbetrags gewährt, der in diesem Vertragsstaat von den Gewinnen eines verbundenen Unternehmens erhoben wird; oder c) nach denen in einem Vertragsstaat ansässige Personen beantragen können, dass die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats Fälle von nicht dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen entsprechender Besteue- rung prüft, es sei denn, diese Person ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vergünstigung gewährt würde, eine «berechtigte Person» im Sinne des Absatzes 9.

9. Eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerab-

kommens ansässige Person ist zu einem Zeitpunkt, zu dem anderenfalls durch das

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unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen eine Vergünstigung gewährt würde, eine berechtigte Person, wenn sie zu diesem Zeitpunkt: a) eine natürliche Person ist; b) dieser Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Be- hörde oder Einrichtung dieses Vertragsstaats oder dieser Gebietskörperschaft ist; c) eine Gesellschaft oder ein sonstiger Rechtsträger ist, sofern die Hauptgat- tung ihrer beziehungsweise seiner Anteile regelmässig an einer oder mehre- ren anerkannten Börsen gehandelt wird; d) eine andere als eine natürliche Person ist, die: i) eine keinen Erwerbszweck verfolgende Organisation einer Art ist, auf die sich die Vertragsstaaten durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen, oder ii) ein in diesem Vertragsstaat errichteter Rechtsträger oder ein in diesem Vertragsstaat errichtetes Gebilde ist, der beziehungsweise das nach dem Steuerrecht dieses Vertragsstaats als eigenständige Person gilt und: A) ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für natürliche Personen Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen zu verwalten oder zu erbringen, und als solcher beziehungsweise solches durch diesen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften gesetzlich geregelt wird oder B) ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für unter Grossbuchstabe A genannte Rechtsträger oder Gebilde Mittel anzulegen; e) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern an mindestens der Hälfte der Tage eines Zeitraums von zwölf Monaten, in den der Zeitpunkt fällt, zu dem die Vergünstigung anderenfalls gewährt würde, mindestens 50 Prozent der Anteile an der Person unmittelbar oder mittelbar in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen gehören, die nach den Buchstaben a–d Anspruch auf die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens haben.

10. a) Eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden

Steuerabkommens ansässige Person hat unabhängig davon, ob sie eine be- rechtigte Person ist, Anspruch auf Vergünstigungen des unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens für bestimmte aus dem anderen Ver- tragsstaat bezogene Einkünfte, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat aktiv eine Geschäftstätigkeit ausübt und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte aus dieser Geschäftstätigkeit stammen oder mit ihr verbunden sind. Im Sinne der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen umfasst der Ausdruck «aktiv eine Geschäftstätigkeit ausüben» nicht folgende Tätigkeiten oder eine Kombination derselben:

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i) Ausübung der Funktion einer Holdinggesellschaft; ii) Gesamtaufsicht über oder -verwaltung eines Konzerns; iii) Konzernfinanzierung (einschliesslich Cash-Pooling); oder iv) Vornahme oder Verwaltung von Kapitalanlagen, es sei denn, diese Tä- tigkeiten werden von einer Bank, einem Versicherungsunternehmen oder einem zugelassenen Wertpapierhändler im Rahmen ihrer bezie- hungsweise seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit ausgeübt. b) Bezieht eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommens ansässige Person bestimmte Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit oder bezieht sie bestimmte im anderen Vertragsstaat erzielte Einkünfte von einer verbunde- nen Person, so gelten die Voraussetzungen nach Buchstabe a nur dann als für diese Einkünfte erfüllt, wenn die von der ansässigen Person im erstge- nannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit, mit der die Einkünfte in Zusammenhang stehen, im Verhältnis zu der gleichen Tätigkeit oder einer ergänzenden Geschäftstätigkeit, die von der ansässigen Person oder der ver- bundenen Person im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird, erheblich ist. Ob eine Geschäftstätigkeit im Sinne dieses Buchstabens erheblich ist, wird an- hand aller Tatsachen und Umstände festgestellt. c) Für die Anwendung dieses Absatzes gelten Tätigkeiten verbundener Perso- nen in Bezug auf eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkom- men fallenden Steuerabkommens ansässige Person als Tätigkeiten dieser an- sässigen Person.

11. Eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuer-

abkommens ansässige Person, die keine berechtigte Person ist, hat auch Anspruch auf eine Vergünstigung, die anderenfalls durch das unter das Übereinkommen fal- lende Steuerabkommen für bestimmte Einkünfte gewährt würde, sofern an mindes- tens der Hälfte der Tage eines Zeitraums von zwölf Monaten, in den der Zeitpunkt fällt, zu dem die Vergünstigung anderenfalls gewährt würde, mindestens 75 Prozent der Eigentumsrechte an der ansässigen Person unmittelbar oder mittelbar Personen gehören, die gleichberechtigte Begünstigte sind.

12. Wenn eine in einem Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden

Steuerabkommens ansässige Person weder nach Absatz 9 eine berechtigte Person ist noch nach Absatz 10 oder 11 Anspruch auf Vergünstigungen hat, kann die zuständi- ge Behörde des anderen Vertragsstaats unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens gleichwohl die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens oder Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte gewähren, jedoch nur, sofern die Person zur hinreichenden Überzeugung dieser zuständigen Behörde nachweist, dass weder einer der Hauptzwecke ihrer Errichtung, ihres Erwerbs oder ihrer Unterhaltung noch einer der Hauptzwecke der Ausübung ihrer Geschäfte darin bestand, Vergünstigun- gen nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen zu erhalten. Bevor sie dem Antrag, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach die- sem Absatz gestellt hat, stattgibt oder diesen ablehnt, konsultiert die zuständige

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Behörde des anderen Vertragsstaats, bei welcher der Antrag gestellt wurde, die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats.

13. Im Sinne der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigun-

gen: a) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»: i) jede Börse, die nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten als solche errichtet wurde und gesetzlich geregelt wird, und ii) jede andere von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verein- barte Börse; b) bedeutet der Ausdruck «Hauptgattung von Anteilen» die Gattung oder Gat- tungen der Anteile einer Gesellschaft, welche die Mehrheit der Gesamt- stimmrechte und des Gesamtwerts der Gesellschaft darstellt beziehungswei- se darstellen, oder die Gattung oder Gattungen von Eigentumsrechten eines Rechtsträgers, die insgesamt eine Mehrheit der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts des Rechtsträgers darstellt beziehungsweise darstellen; c) bedeutet der Ausdruck «gleichberechtigter Begünstigter» eine Person, die in Bezug auf bestimmte Einkünfte Anspruch auf Vergünstigungen hätte, die durch einen Vertragsstaat eines unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommens nach dessen innerstaatlichem Recht8, dem unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft gewährt werden und den nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen für diese Einkünfte zu gewährenden Vergünsti- gungen entsprechen oder vorteilhafter als diese sind; um festzustellen, ob ei- ne Person in Bezug auf Dividenden ein gleichberechtigter Begünstigter ist, wird die Person so behandelt, als hielte sie genau das gleiche Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft, das die Gesellschaft hält, welche die Vergünstigung für die Dividenden fordert; d) bedeutet der Ausdruck «Anteile» bei Rechtsträgern, die keine Gesellschaften sind, mit Anteilen vergleichbare Rechte; e) sind zwei Personen «verbundene Personen», wenn einer der beiden Personen mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft) unmittelbar oder mittelbar gehö- ren oder einer weiteren Person mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Ge- samtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft) unmit- telbar oder mittelbar gehören; in jedem Fall ist eine Person mit einer anderen Person verbunden, wenn allen massgeblichen Tatsachen und Umständen zu-

folge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.

8 Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten: internem Recht

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14. Die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen gilt

anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die Vergünstigungen des unter das Über- einkommen fallenden Steuerabkommens (oder Vergünstigungen bis auf jene nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Ansässigkeit, zu verbundenen Unternehmen oder zur Gleichbehandlung oder jene, die nicht nur auf die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen begrenzt sind) nur auf eine ansässige Person beschränkt sind, die Anspruch auf diese Vergünstigungen hat, weil sie ein oder mehrere eindeutige Kriterien erfüllt.

15. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen gilt, sofern sie beabsichtigt, eine ausführliche Bestimmung zur Be- schränkung von Vergünstigungen entweder in Verbindung mit Vorschriften zur Bekämpfung von Durchlauffinanzierungsstrukturen oder mit einem Hauptzweck-Kriterium anzuwenden und dadurch den Mindeststandard zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen; in solchen Fällen werden sich die Vertragsstaaten bemühen, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, die den Mindeststandard erfüllt; b) dass Absatz 1 (und Absatz 4 bei einer Vertragspartei dieses Übereinkom- mens, die sich für dessen Anwendung entschieden hat) nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die bereits Bestim- mungen enthalten, nach denen alle Vergünstigungen, die anderenfalls nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gewährt würden, versagt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion oder einer an einer Gestaltung oder Transaktion beteiligten Person der Erhalt dieser Vergünstigungen war; c) dass die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die bereits die in Absatz 14 beschriebenen Bestimmungen enthalten.

16. Soweit die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen

nicht nach Absatz 7 für die Gewährung von Vergünstigungen aufgrund eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch eine oder mehrere Ver- tragsparteien dieses Übereinkommens gilt, kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entscheidet, vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, bei denen sich einer oder mehrere der anderen Vertragsstaaten nicht für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen entschieden haben. In solchen Fällen werden sich die Vertragsstaa- ten bemühen, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, die den Mindeststandard zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch nach dem BEPS- Paket der OECD/G20 erfüllt.

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17. a) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den in Absatz 15

Buchstabe a beschriebenen Vorbehalt angebracht hat, notifiziert dem Depo- sitar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die nicht einem in Absatz 15 Buchstabe b beschriebenen Vorbehalt unterliegen, jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese Bestimmung durch Absatz 1 (und gegebenenfalls Absatz 4) ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 1 (und ge- gebenenfalls Absatz 4) den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 (und gegebenenfalls Absatz 4) unvereinbar sind. Eine Vertragspartei dieses Über- einkommens, die nach diesem Buchstaben eine Notifikation abgibt, kann da- rin auch eine Erklärung aufnehmen, dass sie zwar die übergangsweise An- wendung allein des Absatzes 1 akzeptiert, jedoch beabsichtigt, nach Möglichkeit durch bilaterale Verhandlungen zusätzlich zu Absatz 1 oder an- stelle des Absatzes 1 eine Bestimmung zur Beschränkung von Vergünsti- gungen zu beschliessen. b) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des Absatzes 4 entscheidet, notifiziert dem Depositar ihre Entscheidung. Ab- satz 4 gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerab- kommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abge- geben haben. c) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergüns- tigungen entscheidet, notifiziert dem Depositar ihre Entscheidung. Sofern diese Vertragspartei nicht den Vorbehalt nach Absatz 15 Buchstabe c ange- bracht hat, muss diese Notifikation auch die Liste ihrer unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen umfassen, die eine in Absatz 14 be- schriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. d) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nicht nach Absatz 6 für die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen, sondern für die Anwendung des Absatzes 7 Buchstabe a oder b entscheidet, notifiziert dem Depositar den gewählten Buchstaben. So-

fern diese Vertragspartei nicht den Vorbehalt nach Absatz 15 Buchstabe c angebracht hat, muss diese Notifikation auch die Liste ihrer unter das Über- einkommen fallenden Steuerabkommen umfassen, die eine in Absatz 14 be- schriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. e) Haben alle Vertragsstaaten eine Notifikation nach Buchstabe c oder d in Be- zug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommens abgegeben, so wird diese durch die vereinfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen ersetzt. Anderenfalls geht die ver-

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einfachte Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen den Be- stimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen unvereinbar sind.

Art. 8 Transaktionen zur Übertragung von Dividenden

1. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,

nach denen die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Steuer befreit werden oder der Satz begrenzt wird, mit dem diese Dividenden besteuert werden können, sofern der Nutzungsberechtigte oder der Empfänger eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die als Eigen- tümerin oder Inhaberin über mehr als eine bestimmte Menge des Kapitals, der Antei- le, der Aktien, der Stimmanteile, Stimmrechte oder ähnlicher Eigentumsrechte an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, diese hält oder beherrscht, gelten nur, wenn die in diesen Bestimmungen beschriebenen Eigentums- oder Inhaber- schaftsvoraussetzungen während eines Zeitraums von 365 Tagen einschliesslich des Tages der Dividendenzahlung erfüllt sind (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksich- tigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spal- tung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben würden). 2. Die in Absatz 1 vorgesehene Mindesthaltedauer gilt anstelle oder in Ermangelung einer Mindesthaltedauer in Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommens, die in Absatz 1 beschrieben sind.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt; b) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, soweit die in Absatz 1 beschriebenen Bestim- mungen bereits Folgendes enthalten: i) eine Mindesthaltedauer, ii) eine Mindesthaltedauer, die kürzer ist als 365 Tage, oder iii) eine Mindesthaltedauer, die länger ist als 365 Tage.

4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3

Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 1 beschriebene Bestim- mung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstabe b unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 1 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.

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Art. 9 Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht

1. Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,

nach denen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen oder sonstigen Beteiligungsrechten an einem Rechtsträ- ger erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, sofern der Wert dieser Anteile oder Rechte zu mehr als einem bestimmten Teil auf unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) beruht, das in diesem anderen Vertragsstaat belegen ist (oder sofern mehr als ein bestimmter Teil des Vermögens des Rechtsträgers aus derartigem unbeweglichem Vermögen [Grundvermögen] besteht): a) gelten, wenn die massgebende Wertgrenze zu irgendeinem Zeitpunkt wäh- rend der 365 Tage vor der Veräusserung erreicht wird; und b) gelten für Anteile oder vergleichbare Rechte, wie Rechte an einer Personen- gesellschaft oder einem Trust (soweit diese Anteile oder Rechte nicht bereits unter die Bestimmungen fallen), zusätzlich zu bereits unter die Bestimmun- gen fallenden Anteilen oder Rechten. 2. Der in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Zeitraum gilt anstelle oder in Ermange- lung eines vorgegebenen Zeitraums für die Feststellung, ob die massgebende Wert- grenze nach den Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommens, die in Absatz 1 beschrieben sind, erreicht wurde.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich auch entscheiden, in

Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Absatz 4 anzuwenden.

4. Für die Zwecke eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens

können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Ver- äusserung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Perso- nengesellschaft oder einem Trust, erzielt, im anderen Vertragsstaat besteuert wer- den, sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräusserung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf in diesem anderen Vertragsstaat belegenem unbeweg- lichem Vermögen (Grundvermögen) beruhte.

5. Absatz 4 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das

Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen oder sonstigen Beteiligungsrechten an einem Rechtsträger erzielt, im anderen Vertrags- staat besteuert werden können, sofern der Wert dieser Anteile oder Rechte zu mehr als einem bestimmten Teil auf in diesem anderen Vertragsstaat belegenem unbeweg- lichem Vermögen (Grundvermögen) beruht oder sofern mehr als ein bestimmter Teil des Vermögens des Rechtsträgers aus derartigem unbeweglichem Vermögen (Grundvermögen) besteht.

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6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen gilt; b) dass Absatz 1 Buchstabe a nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt; c) dass Absatz 1 Buchstabe b nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt; d) dass Absatz 1 Buchstabe a nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, die bereits eine Bestimmung der in Absatz 1 be- schriebenen Art enthalten, die einen Zeitraum für die Feststellung beinhaltet, ob die massgebende Wertgrenze erreicht wurde; e) dass Absatz 1 Buchstabe b nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, die bereits eine Bestimmung der in Absatz 1 be- schriebenen Art enthalten, die für die Veräusserung anderer Rechte als An- teile gilt; f) dass Absatz 4 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen gilt, die bereits die in Absatz 5 beschriebenen Bestimmungen enthalten.

7. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Ab-

satz 6 Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 1 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Arti- kels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 1 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten in Bezug auf diese Bestimmung eine Notifikation abgegeben haben.

8. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des

Absatzes 4 entscheidet, notifiziert dem Depositar ihre Entscheidung. Absatz 4 gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben. In diesem Fall gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerab- kommen. Im Fall einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vor- behalt nach Absatz 6 Buchstabe f angebracht hat und die den Vorbehalt nach Ab- satz 6 Buchstabe a angebracht hat, muss diese Notifikation auch die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen umfassen, die eine in Absatz 5 beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten nach diesem Absatz oder nach Absatz 7 eine Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Ab- satz 4 ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 4 den Bestimmungen des unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 4 un- vereinbar sind.

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Art. 10 Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten

1. Wenn:

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats eines unter das Übereinkommen fal- lenden Steuerabkommens Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Vertragsstaat diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unter- nehmens zugerechnet werden können; sowie b) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erst- genannten Vertragsstaat von der Steuer befreit sind; gelten die Vergünstigungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens nicht für Einkünfte, auf die im Drittstaat oder -gebiet weniger als 60 Prozent der Steuer erhoben wird, die im erstgenannten Vertragsstaat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Vertragsstaat gelegen wäre. In diesem Fall können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der sonstigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht9 des anderen Vertragsstaats besteu- ert werden.

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn die in Absatz 1 beschriebenen Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit bezogen werden oder mit einer solchen Geschäftstä- tigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Verwaltung oder des blossen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines zugelassenen Wertpapierhändlers).

3. Werden Vergünstigungen nach einem unter das Übereinkommen fallenden Steu-

erabkommen in Bezug auf bestimmte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansäs- sigen Person aufgrund des Absatzes 1 versagt, so kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen gleichwohl für diese Einkünfte ge- währen, wenn diese zuständige Behörde auf einen Antrag dieser ansässigen Person hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt hat, gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, bei der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person nach dem vorangehenden Satz einen Antrag gestellt hat, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt.

4. Die Absätze 1–3 gelten anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines

unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen Vergünstigun- gen versagt oder eingeschränkt werden, die einem Unternehmen eines Vertrags- staats, das Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, die einer in einem

9 Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Recht

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Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können, anderenfalls gewährt würden.

5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt; b) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, die bereits die in Absatz 4 beschriebenen Be- stimmungen enthalten; c) dass dieser Artikel nur für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen gilt, die bereits die in Absatz 4 beschriebenen Bestimmungen enthalten.

6. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Ab-

satz 5 Buchstabe a oder b angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 4 beschrie- bene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch die Absät- ze 1–3 ersetzt. Anderenfalls gehen die Absätze 1–3 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit den genannten Absätzen unvereinbar sind.

Art. 11 Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen

1. Ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen berührt nicht die

Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertrags- staat, ausser in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens gewährt werden: a) nach denen dieser Vertragsstaat verpflichtet ist, nachdem der andere Ver- tragsstaat in Übereinstimmung mit dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen eine Erstberichtigung vorgenommen hat, einem Unter- nehmen des erstgenannten Vertragsstaats eine entsprechende Gegenberichti- gung des Steuerbetrags zu gewähren, der in diesem Vertragsstaat von den Gewinnen einer Betriebsstätte des Unternehmens oder den Gewinnen eines verbundenen Unternehmens erhoben wird; b) welche die Art und Weise berühren können, wie dieser Vertragsstaat eine in diesem Vertragsstaat ansässige natürliche Person besteuert, wenn diese na- türliche Person Einkünfte für dem anderen Vertragsstaat oder einer Gebiets- körperschaft oder anderen vergleichbaren Körperschaft dieses Vertragsstaats geleistete Dienste bezieht; c) welche die Art und Weise berühren können, wie dieser Vertragsstaat eine in diesem Vertragsstaat ansässige natürliche Person besteuert, wenn diese na-

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türliche Person auch ein Schüler, Student, Auszubildender oder Trainee be- ziehungsweise Lehrer, Professor, Dozent, Ausbilder, Forscher oder For- schungsstipendiat ist, der die Voraussetzungen des unter das Übereinkom- men fallenden Steuerabkommens erfüllt; d) nach denen dieser Vertragsstaat verpflichtet ist, in diesem Vertragsstaat an- sässigen Personen in Bezug auf die Einkünfte, die der andere Vertragsstaat nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen besteuern kann (einschliesslich Gewinnen, die nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Be- triebsstätte zugerechnet werden können), eine Steueranrechnung oder -be- freiung zu gewähren; e) durch die in diesem Vertragsstaat ansässige Personen vor bestimmten dis- kriminierenden Besteuerungsmethoden dieses Vertragsstaats geschützt wer- den; f) nach denen in einem Vertragsstaat ansässige Personen beantragen können, dass die zuständige Behörde dieses oder eines der beiden Vertragsstaaten Fälle von nicht dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen entsprechender Besteuerung prüft; g) welche die Art und Weise berühren können, wie dieser Vertragsstaat eine in diesem Vertragsstaat ansässige natürliche Person besteuert, wenn diese na- türliche Person Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats oder einer Vertretung des anderen Vertragsgebiets ist; h) nach denen Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die aufgrund des Sozial- versicherungsrechts des anderen Vertragsstaats geleistet werden, nur in die- sem anderen Vertragsstaat besteuert werden können; i) nach denen aus dem anderen Vertragsstaat stammende Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, Renten, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehe- gatten oder sonstige Unterhaltszahlungen nur in diesem anderen Vertrags- staat besteuert werden können; oder j) durch die anderweitig das Recht eines Vertragsstaats auf Besteuerung der in seinem Gebiet ansässigen Personen ausdrücklich eingeschränkt wird oder die ausdrücklich vorsehen, dass der Vertragsstaat, aus dem Einkünfte stam- men, das ausschliessliche Recht auf Besteuerung dieser Einkünfte hat.

2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das

Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen das unter das Überein- kommen fallende Steuerabkommen nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat berührt.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt;

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b) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, die bereits die in Absatz 2 beschriebenen Be- stimmungen enthalten.

4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den in Absatz 3 Buch-

stabe a oder b beschriebenen Vorbehalt angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Num- mer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Ab- satz 1 ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 1 den Bestimmungen des unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 un- vereinbar sind.

4. Teil: Umgehung des Betriebsstättenstatus

Art. 12 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien

1. Ungeachtet der Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuer-

abkommens, die den Ausdruck «Betriebsstätte» bestimmen, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 2, wird, wenn eine Person in einem Vertragsstaat eines unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens für ein Unternehmen tätig ist und dabei ge- wöhnlich Verträge schliesst oder gewöhnlich die führende Rolle beim Abschluss von Verträgen einnimmt, die regelmässig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen geschlossen werden, und es sich dabei um Verträge: a) im Namen des Unternehmens; b) zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechts für Vermögen, das diesem Unternehmen gehört oder für das es das Nut- zungsrecht besitzt; oder c) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen; handelt, das Unternehmen so behandelt, als habe es in Bezug auf alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte in diesem Vertragsstaat, es sei denn, diese Tätigkeiten, würden sie vom Unternehmen durch eine in diesem Vertragsstaat gelegene feste Geschäftseinrichtung dieses Unterneh- mens ausgeführt, würden nicht dazu führen, dass diese feste Geschäftseinrichtung als Betriebsstätte im Sinne der in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fas- sung) enthaltenen Bestimmung des Begriffs «Betriebsstätte» behandelt würde.

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat eines unter das Überein-

kommen fallenden Steuerabkommens für ein Unternehmen des anderen Vertrags- staats tätige Person im erstgenannten Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit als unab- hängiger Vertreter ausübt und im Rahmen dieser ordentlichen Geschäftstätigkeit für

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das Unternehmen handelt. Ist eine Person jedoch ausschliesslich oder nahezu aus- schliesslich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem beziehungsweise denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses beziehungswei- se diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

3. a) Absatz 1 gilt anstelle von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen

fallenden Steuerabkommens, in denen die Voraussetzungen beschrieben sind, unter denen ein Unternehmen so behandelt wird, als habe es in Bezug auf eine von einer anderen Person als einem unabhängigen Vertreter für das Unternehmen ausgeübte Tätigkeit eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat (oder eine Person so behandelt wird, als sei sie in Bezug auf eine derartige Tätigkeit eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat), jedoch nur insoweit, als in diesen Bestimmungen der Fall geregelt ist, in dem diese Person in diesem Vertragsstaat eine Vollmacht für den Abschluss von Verträgen im Namen des Unternehmens besitzt und gewöhnlich ausübt. b) Absatz 2 gilt anstelle von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen ein Unternehmen nicht so behan- delt wird, als habe es in Bezug auf eine von einem unabhängigen Vertreter für das Unternehmen ausgeübte Tätigkeit eine Betriebsstätte in einem Ver- tragsstaat.

4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser

gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

5. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 4

angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 3 Buchstabe a beschriebene Bestim- mung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 1 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten in Bezug auf diese Bestimmung eine Notifikation abgegeben haben.

6. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 4

angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 3 Buchstabe b beschriebene Bestim- mung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 2 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.

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Art. 13 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten

1. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich entscheiden, Absatz 2

(Option A), Absatz 3 (Option B) oder keine der beiden Optionen anzuwenden.

Option A

2. Ungeachtet der Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuer-

abkommens, die den Ausdruck «Betriebsstätte» bestimmen, gelten folgende Fälle als nicht von dem Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst: a) die Tätigkeiten, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen (vor Änderung durch das Übereinkommen) ausdrücklich als nicht als Betriebsstätte geltende Tätigkeiten aufgeführt sind, unabhängig davon, ob diese Ausnahme vom Betriebsstättenstatus voraussetzt, dass die Tätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt; b) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen eine nicht unter Buchstabe a beschriebene Tätigkeit auszuüben; c) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten auszuüben; sofern diese Tätigkeit oder im Fall des Buchstabens c die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

Option B

3. Ungeachtet der Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuer-

abkommens, die den Ausdruck «Betriebsstätte» bestimmen, gelten folgende Fälle als nicht von dem Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst: a) die Tätigkeiten, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen (vor Änderung durch das Übereinkommen) ausdrücklich als nicht als Betriebsstätte geltende Tätigkeiten aufgeführt sind, unabhängig davon, ob diese Ausnahme vom Betriebsstättenstatus voraussetzt, dass die Tätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt, soweit die einschlä- gige Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens nicht ausdrücklich vorsieht, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht als Betriebsstätte gilt, sofern die Tätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfs- tätigkeit darstellt; b) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen eine nicht unter Buchstabe a beschriebene Tätigkeit auszuüben, sofern diese Tätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt; c) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten

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auszuüben, sofern die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Ge- schäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

4. Eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens

(in der gegebenenfalls durch Absatz 2 oder 3 geänderten Fassung), in der bestimmte Tätigkeiten aufgeführt sind, die nicht als Betriebsstätte gelten, gilt nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe Unternehmen oder ein eng verbundenes Unternehmen an demselben Ort oder an einem anderen Ort in demselben Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt und: a) dieser Ort oder der andere Ort für das Unternehmen oder das eng verbunde- ne Unternehmen nach den Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die den Begriff «Betriebsstätte» bestimmen, eine Betriebsstätte darstellt; oder b) die Gesamttätigkeit, die sich aus den von den beiden Unternehmen an dem- selben Ort oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unter- nehmen an den beiden Orten ausgeübten Tätigkeiten ergibt, weder vorberei- tender Art ist noch eine Hilfstätigkeit darstellt; sofern die von den beiden Unternehmen an demselben Ort oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzende Aufgaben darstellen, die Teil eines zusam- menhängenden Geschäftsbetriebs sind. 5. a) Absatz 2 oder 3 gilt anstelle der einschlägigen Passagen von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, in denen be- stimmte Tätigkeiten aufgeführt sind, die nicht als Betriebsstätte gelten, selbst wenn die Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt wird (o- der von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens, die auf vergleichbare Weise wirken). b) Absatz 4 gilt für Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch Absatz 2 oder 3 geänderten Fassung), in denen bestimmte Tätigkeiten aufgeführt sind, die nicht als Be- triebsstätte gelten, selbst wenn die Tätigkeit durch eine feste Geschäftsein- richtung ausgeübt wird (oder für Bestimmungen eines unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens, die auf vergleichbare Weise wirken).

6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt; b) dass Absatz 2 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen gilt, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass die in einer Liste auf- geführten bestimmten Tätigkeiten nur dann nicht als Betriebsstätte gelten, wenn jede einzelne dieser Tätigkeiten vorbereitender Art ist oder eine Hilfs- tätigkeit darstellt; c) dass Absatz 4 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen gilt.

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7. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Absatz 1 für die

Anwendung einer Option entscheidet, notifiziert dem Depositar die gewählte Opti- on. Diese Notifikation muss auch die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen umfassen, die eine in Absatz 5 Buchstabe a beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Eine Option gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn sich alle Vertragsstaa- ten für die Anwendung derselben Option entschieden haben und in Bezug auf diese Bestimmung eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.

8. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 6

Buchstabe a oder c angebracht hat und sich nicht nach Absatz 1 für die Anwendung einer Option entscheidet, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkom- men fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 5 Buchstabe b beschriebene Bestimmung enthalten, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Absatz 4 gilt nur dann in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, wenn alle Vertragsstaaten nach diesem Absatz oder nach Absatz 7 in Bezug auf diese Bestimmung eine Notifi- kation abgegeben haben.

Art. 14 Aufteilung von Verträgen 1. Ausschliesslich zu dem Zweck, festzustellen, ob der Zeitraum (oder die Zeiträu- me) überschritten wurde (beziehungsweise wurden), der (beziehungsweise die) in einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens genannt wird (beziehungsweise werden), in der ein Zeitraum (oder Zeiträume) festgelegt ist (beziehungsweise sind), nach dessen (beziehungsweise deren) Über- schreitung bestimmte Projekte oder Tätigkeiten eine Betriebsstätte darstellen: a) wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat Tätig- keiten an einem Ort ausübt, der eine Baustelle, eine Bauausführung, eine Montage oder ein sonstiges in der einschlägigen Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens bezeichnetes bestimmtes Pro- jekt darstellt, oder im Zusammenhang mit einem derartigen Ort Aufsichts- oder Beratungstätigkeiten ausübt, falls in einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens derartige Tätigkeiten genannt werden, und wenn diese Tätigkeiten während eines oder mehrerer Zeiträume ausgeübt werden, die insgesamt 30 Tage überschreiten, ohne den in der ein- schlägigen Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens genannten Zeitraum beziehungsweise die dort genannten Zeit- räume zu überschreiten; und b) wenn miteinander zusammenhängende Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat am Ort (oder, wenn die einschlägige Bestimmung des unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens für Aufsichts- oder Beratungstätigkei- ten gilt, im Zusammenhang mit) derselben Baustelle oder derselben Bauaus- führung oder Montage oder an einem sonstigen in der einschlägigen Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens be- zeichneten Ort während verschiedener Zeiträume, die jeweils 30 Tage über-

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schreiten, durch ein oder mehrere eng mit dem erstgenannten Unternehmen verbundene Unternehmen ausgeübt werden; werden diese verschiedenen Zeiträume dem Gesamtzeitraum hinzugerechnet, wäh- rend dessen das erstgenannte Unternehmen am Ort dieser Baustelle, dieser Bauaus- führung oder Montage oder an diesem sonstigen in der einschlägigen Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens bezeichneten Ort Tätig- keiten ausgeübt hat.

2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das

Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, soweit in diesen Bestimmungen die Aufteilung von Verträgen in mehrere Teile zur Vermeidung der Überschreitung eines Zeitraums oder von Zeiträumen in Bezug auf das Bestehen einer Betriebsstätte für bestimmte in Absatz 1 beschriebene Projekte oder Tätigkeiten geregelt wird.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt; b) dass dieser gesamte Artikel nicht für Bestimmungen ihrer unter das Über- einkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die sich auf das Aufsuchen oder die Ausbeutung von natürlichen Ressourcen beziehen.

4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3

Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestim- mung enthalten, die nicht einem Vorbehalt nach Absatz 3 Buchstabe b unterliegt, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens abgegeben, so wird diese durch Absatz 1 ersetzt, soweit in Absatz 2 vorgesehen. Anderenfalls geht Absatz 1 den Bestimmungen des unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 un- vereinbar sind.

Art. 15 Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person 1. Im Sinne eines durch Artikel 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absatz 2, Artikel 13 (Künst- liche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkei- ten) Absatz 4 oder Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 1 geänderten unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ist eine Person mit einem Unter- nehmen eng verbunden, wenn allen massgeblichen Tatsachen und Umständen zufol- ge die Person das Unternehmen oder das Unternehmen die Person beherrscht oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer von beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des

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Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesell- schaft) besitzt oder wenn eine weitere Person mittelbar oder unmittelbar mehr als

50 Prozent der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen (oder bei einer

Gesellschaft mehr als 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt.

2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, welche die in Artikel 12 (Künstli-

che Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absatz 4, Artikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten) Absatz 6 Buchstabe a oder c und Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 3 Buchstabe a beschriebenen Vorbe- halte angebracht hat, kann sich vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht für die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die diese Vorbehalte gelten.

5. Teil: Verbesserung der Streitbeilegung

Art. 16 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Vertrags- staaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme vorgelegt werden, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für berechtigt und ist sie selbst

nicht in der Lage, eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Jede erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen umzusetzen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-

keiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung auszuräumen. Sie können auch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht vorgesehen sind, zu beseitigen.

4. a) i) Absatz 1 erster Satz gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmun-

gen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (oder Teilen davon), nach denen eine Person, wenn sie der Auffassung ist, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Überein-

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kommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbe- helfe den Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, vorlegen kann, einschliesslich Bestimmungen, nach denen der Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats vorgelegt werden kann, dessen Staatsangehörige die Person ist, sofern der von ihr vorge- legte Fall den Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehö- rigkeit unterliegt. ii) Absatz 1 zweiter Satz gilt anstelle von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen ein in Ab- satz 1 erster Satz genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss, oder in Ermangelung einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fal- lenden Steuerabkommens, in der eine Frist festgelegt wird, innerhalb derer ein derartiger Fall vorgelegt werden muss. b) i) Absatz 2 erster Satz gilt in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die zu- ständige Behörde, welcher der Fall von der in Absatz 1 genannten Per- son vorgelegt wird, sich bemühen wird – sofern sie die Einwendung für berechtigt hält und selbst nicht in der Lage ist, eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen – den Fall durch Verständigung mit der zustän- digen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspre- chende Besteuerung vermieden wird. ii) Absatz 2 zweiter Satz gilt in Ermangelung von Bestimmungen eines un- ter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen eine erzielte Verständigungsregelung ungeachtet jeglicher im innerstaat- lichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen umzusetzen ist. c) i) Absatz 3 erster Satz gilt in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die zu- ständigen Behörden der Vertragsstaaten sich bemühen werden, Schwie- rigkeiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verstän- digung auszuräumen.

ii) Absatz 3 zweiter Satz gilt in Ermangelung von Bestimmungen eines un- ter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auch gemeinsam beraten können, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht vorgesehen sind, zu beseitigen.

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5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass Absatz 1 erster Satz nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da sie beabsichtigt, den Mindeststandard für die Ver- besserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu er- füllen, indem sie sicherstellt, dass nach jedem ihrer unter das Übereinkom- men fallenden Steuerabkommen (mit Ausnahme der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, nach denen eine Person einen Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten vorlegen darf) eine Person, wenn sie der Auffassung ist, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertrags- staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern der von dieser Person vorgelegte Fall einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegt, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehö- rige sie ist, vorlegen kann; ausserdem wird die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats ein bilaterales10 Notifikations- oder Konsultationsverfahren mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats für Fälle durchfüh- ren, in denen die zuständige Behörde, welcher der Fall, der Gegenstand ei- nes Verständigungsverfahrens sein soll, vorgelegt wurde, die Einwendung des Steuerpflichtigen für unberechtigt hält; b) dass Absatz 1 zweiter Satz nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, die für die Vorlage des in Absatz 1 erster Satz genannten Falles keine bestimmte Frist vorsehen, da sie beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS- Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie sicherstellt, dass dem in Ab- satz 1 genannten Steuerpflichtigen für die Zwecke aller derartigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gestattet ist, den Fall innerhalb einer Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Mass- nahme vorzulegen, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt; c) dass Absatz 2 zweiter Satz nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen-

den Steuerabkommen gilt, da für die Zwecke aller ihrer unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen: i) eine im Wege des Verständigungsverfahrens erzielte Verständigungs- regelung ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertrags- staaten vorgesehener Fristen im innerstaatlichen Recht der Vertrags- staaten umzusetzen ist, oder ii) die Vertragspartei dieses Übereinkommens beabsichtigt, den Mindest- standard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-

10 DE und AT: zweiseitiges

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Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie in ihren bilateralen11 Ver- tragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung annimmt, nach der: A) die Vertragsstaaten keine Berichtigung der Gewinne, die einer Be- triebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zuge- rechnet werden können, vornehmen nach dem Ablauf einer zwi- schen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem die Ge- winne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können (diese Bestimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung) und B) die Vertragsstaaten den Gewinnen eines Unternehmens nicht die Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unter- nehmen erzielt hätte, aufgrund der in einer Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf verbundene Unternehmen genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat, nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertrags- staaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte (diese Bestimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, gro- ber Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung).

6. a) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach

Absatz 5 Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre un- ter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Be- stimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Absatz 1 erster Satz ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 1 erster Satz den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 erster Satz unvereinbar sind. b) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstabe b angebracht hat, notifiziert dem Depositar: i) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Absatz 1 erster Satz ge- nannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jah- ren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung; eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wird durch Absatz 1 zweiter Satz ersetzt, wenn alle Vertragsstaaten eine ent- sprechende Notifikation in Bezug auf diese Bestimmung abgegeben ha-

11 DE und AT: zweiseitigen

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ben; anderenfalls, jedoch vorbehaltlich der Ziffer ii geht Absatz 1 zwei- ter Satz den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 zweiter Satz unvereinbar sind; ii) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Absatz 1 erster Satz ge- nannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jah- ren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss, sowie jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung; Absatz 1 zweiter Satz gilt nicht für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerab- kommen, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Notifikation in Bezug auf diese abgegeben hat. c) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens notifiziert dem Depositar: i) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i beschriebene Bestimmung enthalten; Absatz 2 erster Satz gilt nur dann für ein unter das Überein- kommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf diese abgegeben haben; ii) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii beschriebene Bestimmung enthalten, wenn sie nicht den Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstabe c an- gebracht hat; Absatz 2 zweiter Satz gilt nur dann für ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf dieses abgegeben haben. d) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens notifiziert dem Depositar: i) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i beschriebene Bestimmung enthalten; Absatz 3 erster Satz gilt nur dann für ein unter das Überein- kommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf dieses abgegeben haben; ii) die Liste ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii beschriebene Bestimmung enthalten; Absatz 3 zweiter Satz gilt nur dann für ein unter das Über- einkommen fallendes Steuerabkommen, wenn alle Vertragsstaaten eine

entsprechende Notifikation in Bezug auf dieses abgegeben haben.

Art. 17 Gegenberichtigung

1. Rechnet ein Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertrags-

staats Gewinne zu, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und besteuert diese Gewinne entspre- chend und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den

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beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten, so nimmt dieser andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der Höhe der dort von diesen Gewin- nen erhobenen Steuer vor. Bei der Ermittlung dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zu berücksichtigen und erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.

2. Absatz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung einer Bestimmung, nach der ein

Vertragsstaat verpflichtet ist, eine entsprechende Berichtigung der Höhe der dort von den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats erhobenen Steuer vorzu- nehmen, wenn der andere Vertragsstaat diese Gewinne den Gewinnen eines Unter- nehmens dieses anderen Vertragsstaats zurechnet und diese Gewinne entsprechend besteuert und es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen dieses anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

a) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, die bereits eine in Absatz 2 beschriebene Be- stimmung enthalten; b) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, da in Ermangelung einer in Absatz 2 genannten Bestimmung in ihrem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- men: i) sie die in Absatz 1 genannte entsprechende Berichtigung vornimmt, o- der ii) ihre zuständige Behörde sich bemühen wird, den Fall nach den Best- immungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens in Bezug auf das Verständigungsverfahren zu regeln; c) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen gilt, wenn sie einen Vorbehalt nach Artikel 16 (Ver- ständigungsverfahren) Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii angebracht hat, da sie in ihren bilateralen12 Vertragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung der in Absatz 1 beschriebenen Art annimmt, sofern die Vertragsstaaten eine Verständigungsregelung über diese Bestimmung und die in Artikel 16 (Ver- ständigungsverfahren) Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii beschriebenen Be- stimmungen erzielen konnten.

4. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 3

angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 2 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in

12 DE und AT: zweiseitigen

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens abgegeben, so wird diese durch Absatz 1 ersetzt. Anderenfalls geht Ab- satz 1 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 unvereinbar sind.

6. Teil: Schiedsverfahren

Art. 18 Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich entscheiden, diesen Teil in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, und notifiziert dies dem Depositar. Dieser Teil gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn beide Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.

Art. 19 Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren

1. Wenn:

a) eine Person aufgrund einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch Artikel 16 [Ver- ständigungsverfahren] Absatz 1 geänderten Fassung), nach der eine Person einen Fall einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorlegen kann, wenn sie der Auffassung ist, dass die Massnahmen eines oder beider Ver- tragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (in der gegebenen- falls durch das Übereinkommen geänderten Fassung) nicht entspricht, der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall vorgelegt hat, weil die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (in der gegebenenfalls durch das Übereinkommen geänderten Fassung) nicht entsprechenden Be- steuerung geführt haben; und b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem in Ab- satz 8 oder, je nach Sachlage, Absatz 9 genannten Fristbeginn (es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben vor Ablauf dieser Frist eine andere Frist für diesen Fall vereinbart und die Person, die den Fall vor- gelegt hat, darüber unterrichtet) eine Verständigungsregelung zur Regelung des Falles nach einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch Artikel 16 [Verständigungs- verfahren] Absatz 2 geänderten Fassung) erzielen können, die vorsieht, dass sich die zuständige Behörde bemühen wird, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats zu regeln; werden auf schriftlichen Antrag der Person noch offene Fragen des Falles auf die in diesem Teil beschriebene Weise und im Einklang mit den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Absatz 10 vereinbarten Vorschriften oder Ver- fahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

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2. Hat eine zuständige Behörde das in Absatz 1 erwähnte Verständigungsverfahren

ausgesetzt, da bei einem Gericht ein Fall betreffend eine oder mehrere gleiche Fra- gen anhängig ist, so steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still13, bis entweder eine abschliessende Gerichtsentscheidung ergangen ist oder der Fall einge- stellt oder zurückgezogen wurde. Auch wenn eine Person, die einen Fall vorgelegt hat, und eine zuständige Behörde eine Aussetzung des Verständigungsverfahrens vereinbart haben, steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still14, bis die Aussetzung aufgehoben wurde.

3. Kommen beide zuständigen Behörden überein, dass eine unmittelbar von dem

Fall betroffene Person es versäumt hat, zusätzliche wesentliche Informationen, die nach Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist von einer der beiden zuständigen Behörden angefordert wurden, rechtzeitig bereitzustellen, so wird die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist um eine Dauer verlängert, die dem Zeit- raum entspricht, der an dem Tag beginnt, bis zu dem die Informationen angefordert waren, und an dem Tag endet, an dem sie bereitgestellt wurden.

4. a) Der Schiedsspruch über die einem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen

wird durch die Verständigungsregelung in Bezug auf den in Absatz 1 ge- nannten Fall umgesetzt. Der Schiedsspruch ist endgültig. b) Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich, es sei denn: i) eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständi- gungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. In diesem Fall kommt der Fall für eine weitere Prüfung durch die zu- ständigen Behörden nicht in Betracht. Die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch über den Fall umgesetzt wird, gilt als von einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person nicht anerkannt, so- fern nicht eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung über die Verständi- gungsregelung an die Person alle in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen von der Prü- fung durch ein Gericht zurückzieht oder alle gegebenenfalls anhängigen Gerichtsverfahren und aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Fragen in einer mit dieser Verständigungsregelung übereinstimmenden Weise beendet; ii) der Schiedsspruch wird in einer abschliessenden Entscheidung der Ge- richte eines der Vertragsstaaten für ungültig erklärt. In diesem Fall gilt der Schiedsantrag nach Absatz 1 als nicht gestellt und das Schiedsver- fahren als nicht durchgeführt (ausser für die Zwecke der Artikel 21 [Vertraulichkeit von Schiedsverfahren] und 25 [Kosten von Schiedsver- fahren]). In diesem Fall kann ein neuer Schiedsantrag gestellt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass ein sol- cher neuer Antrag nicht zulässig sein soll;

13 DE und AT: so ist der Lauf der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist gehemmt 14 DE und AT: ist der Lauf der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist gehemmt

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iii) eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person strengt ein Gerichts- verfahren zu den in der Verständigungsregelung, durch die der Schieds- spruch umgesetzt wird, geklärten Fragen an. 5. Die zuständige Behörde, bei welcher der ursprüngliche Antrag auf ein Verständi- gungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a eingegangen ist, übermittelt innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Eingang des Antrags: a) eine Mitteilung über den Eingang des Antrags an die Person, die den Fall vorgelegt hat; sowie b) eine Mitteilung über diesen Antrag mit einer Abschrift desselben an die zu- ständige Behörde des anderen Vertragsstaats.

6. Innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem eine zuständige Behörde den

Antrag auf ein Verständigungsverfahren (oder eine Abschrift desselben von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats) erhalten hat, wird sie: a) entweder der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde mitteilen, dass sie die für eine sachliche Prüfung des Falles erfor- derlichen Informationen erhalten hat; oder b) zu diesem Zweck von dieser Person zusätzliche Informationen anfordern.

7. Haben nach Absatz 6 Buchstabe b eine oder beide zuständigen Behörden von der

Person, die den Fall vorgelegt hat, zusätzliche Informationen angefordert, die für eine sachliche Prüfung des Falles erforderlich sind, so teilt die zuständige Behörde, welche die zusätzlichen Informationen angefordert hat, dieser Person und der ande- ren zuständigen Behörde innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erhalt der zusätzlichen Informationen von dieser Person Folgendes mit: a) entweder dass sie die angeforderten Informationen erhalten hat; oder b) dass einige der angeforderten Informationen noch fehlen.

8. Hat keine der beiden zuständigen Behörden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätz-

liche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage: a) der Tag, an dem beide zuständigen Behörden der Person, die den Fall vorge- legt hat, eine Mitteilung nach Absatz 6 Buchstabe a übermittelt haben; oder b) der Tag, der drei Kalendermonate nach der Mitteilung an die zuständige Be- hörde des anderen Vertragsstaats nach Absatz 5 Buchstabe b liegt. 9. Wurden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage: a) der letzte Tag, an dem die zuständigen Behörden, die zusätzliche Informati- onen angefordert haben, der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der an- deren zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe a übermittelt haben; oder b) der Tag, der drei Kalendermonate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, alle von

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einer der beiden zuständigen Behörden angeforderten Informationen erhalten haben. Übermitteln jedoch eine oder beide zuständigen Behörden die Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe b, so gilt diese als Anforderung zusätzlicher Informationen nach Absatz 6 Buchstabe b.

10. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung

(nach dem Artikel der einschlägigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen, der sich auf Verständigungsverfahren bezieht), wie dieser Teil anzuwen- den ist und welche Informationen jede zuständige Behörde für eine sachliche Prü- fung des Falles mindestens benötigt. Diese Verständigungsregelung ist vor dem Tag zu treffen, an dem noch offene Fragen im Rahmen eines Falles erstmals in Betracht kommen, einem Schiedsverfahren unterworfen zu werden, und kann danach erfor- derlichenfalls geändert werden.

11. Für die Anwendung dieses Artikels auf ihre unter das Übereinkommen fallen-

den Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens vorbe- halten, die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen.

12. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass unge-

achtet der Absätze 1–11 in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen folgende Vorschriften gelten: a) Eine noch offene Frage die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbe- reich des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, darf nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in ei- nem der beiden Vertragsstaaten bereits eine Gerichtsentscheidung zu dieser Frage ergangen ist. b) Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertrags- staaten durch die Schiedsstelle in einem der Vertragsstaaten eine Gerichts- entscheidung zu der Frage ergeht, endet das Schiedsverfahren.

Art. 20 Bestellung der Schiedsrichter 1. Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vor- schriften verständigen, gelten für die Zwecke dieses Teiles die Absätze 2–4. 2. Für die Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle gelten folgende Vorschrif- ten: a) Die Schiedsstelle besteht aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen. b) Jede zuständige Behörde bestellt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des aufgrund des Artikels 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absatz 1 gestellten Schiedsantrags ein Mitglied der Schiedsstelle. Die bei- den auf diese Weise bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bestellen inner-

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halb von 60 Tagen nach der letzten dieser beiden Bestellungen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein. c) Jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Annahme einer Bestellung unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuer- verwaltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten sowie allen unmit- telbar von dem Fall betroffenen Personen (und deren Beratern) unabhängig sein, während des gesamten Verfahrens seine Unparteilichkeit und Unab- hängigkeit wahren und während eines angemessenen Zeitraums danach je- des Verhalten vermeiden, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter in Bezug auf das Verfahren geben kann.

3. Versäumt es die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, in der Weise und

innerhalb der Frist, die in Absatz 2 genannt oder zwischen den zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten vereinbart sind, ein Mitglied der Schiedsstelle zu bestellen, so wird durch den ranghöchsten Funktionsträger des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, im Namen dieser zuständigen Behörde ein Mitglied bestellt.

4. Versäumen es die beiden ersten Mitglieder der Schiedsstelle, in der Weise und

innerhalb der Frist, die in Absatz 2 genannt oder zwischen den zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten vereinbart sind, den Vorsitzenden zu bestellen, so wird der Vorsitzende durch den ranghöchsten Funktionsträger des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung bestellt, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist.

Art. 21 Vertraulichkeit von Schiedsverfahren 1. Mitglieder der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeiter je Mitglied (sowie vorgesehene Schiedsrichter, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fä- higkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Schiedsrichter erforderlich ist) gelten ausschliesslich für die Anwendung dieses Teils und der betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen sowie der innerstaatlichen Rechtsvorschriften15 der Vertragsstaaten in Bezug auf Informati- onsaustausch, Vertraulichkeit und Amtshilfe als Personen oder Behörden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Informationen, welche die Schiedsstel- le oder vorgesehene Schiedsrichter erhalten, sowie Informationen, welche die zu- ständigen Behörden von der Schiedsstelle erhalten, gelten als nach den Bestimmun- gen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf Informationsaustausch und Amtshilfe ausgetauschte Informationen.

15 Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Rechtsvorschriften

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2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf Informationsaustausch und Amtshilfe beschriebenen und den im anwendbaren Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln.

Art. 22 Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens Für die Zwecke dieses Teils und der Bestimmungen des betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Regelung von Fällen durch Ver- ständigung enden das Verständigungsverfahren und das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten durch die Schiedsstelle: a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln; oder b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.

Art. 23 Art des Schiedsverfahrens 1. Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vor- schriften verständigen, gelten bei einem Schiedsverfahren nach diesem Teil folgende Vorschriften: a) Nachdem ein Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, legt die zu- ständige Behörde jedes Vertragsstaats der Schiedsstelle bis zu einem verein- barten Tag einen Regelungsvorschlag vor, in dem alle noch offenen Fragen des Falles behandelt werden (unter Berücksichtigung aller zuvor zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in diesem Fall erzielten Ver- ständigungsregelungen). Der Regelungsvorschlag ist für jede Berichtigung oder vergleichbare Frage des Falles auf die Festlegung bestimmter Geldbe- träge (zum Beispiel von Einkünften oder Aufwendungen) oder, wenn ange- geben, des höchsten aufgrund des unter das Übereinkommen fallenden Steu- erabkommens erhobenen Steuersatzes zu beschränken. Konnten die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einem Fall über eine Frage be- treffend die Voraussetzungen für die Anwendung einer Bestimmung des be- treffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (im Fol- genden als «Schwellenfrage» bezeichnet) keine Verständigungsregelung erzielen, zum Beispiel darüber, ob eine natürliche Person eine ansässige Per- son ist oder ob eine Betriebsstätte besteht, so können die zuständigen Behör- den alternative Regelungsvorschläge zu Fragen vorlegen, bei denen die Ent- scheidung von der Regelung dieser Schwellenfragen abhängt.

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b) Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann ausserdem ein erläutern- des Positionspapier zur Prüfung durch die Schiedsstelle vorlegen. Jede zu- ständige Behörde, die einen Regelungsvorschlag oder ein erläuterndes Posi- tionspapier vorlegt, übermittelt der anderen zuständigen Behörde bis zu dem Tag, bis zu dem der Regelungsvorschlag und das erläuternde Positionspapier vorgelegt werden müssen, eine Abschrift. Jede zuständige Behörde kann der Schiedsstelle ausserdem bis zu einem vereinbarten Tag eine Erwiderung zu dem von der anderen zuständigen Behörde vorgelegten Regelungsvorschlag und erläuternden Positionspapier übermitteln. Der anderen zuständigen Be- hörde wird bis zu dem Tag, bis zu dem die Erwiderung vorgelegt werden muss, eine Abschrift davon übermittelt. c) Die Schiedsstelle wählt als Entscheidung einen der von den zuständigen Be- hörden in Bezug auf jede Frage und eventuelle Schwellenfragen vorgelegten Regelungsvorschläge für den Fall aus und nimmt in ihre Entscheidung keine Begründung oder sonstige Erläuterung auf. Der Schiedsspruch wird mit ein- facher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Die Schiedsstelle übermittelt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich ihre Entscheidung. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

2. Für die Anwendung dieses Artikels in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen

fallenden Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens vorbehalten, dass Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steu- erabkommen gilt. In diesem Fall gelten für ein Schiedsverfahren folgende Vorschrif- ten, soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen: a) Nachdem ein Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, stellt die zu- ständige Behörde jedes Vertragsstaats allen Mitgliedern der Schiedsstelle unverzüglich die für den Schiedsspruch gegebenenfalls erforderlichen In- formationen zur Verfügung. Sofern die zuständigen Behörden der Vertrags- staaten nichts anderes vereinbaren, werden Informationen, die den beiden zuständigen Behörden vor Eingang des Schiedsantrags bei ihnen nicht zur Verfügung standen, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. b) Die Schiedsstelle entscheidet über die dem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens und vorbehaltlich dieser Bestimmungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertrags- staaten. Die Mitglieder der Schiedsstelle berücksichtigen ausserdem alle an- deren gegebenenfalls von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung ausdrücklich benannten Quellen. c) Der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich übermittelt und enthält Angaben zu den zugrunde gelegten Rechtsquellen sowie zu der Argumentation, die zu dem Ergebnis geführt hat. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schieds- stelle erlassen. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

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3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Ab-

satz 2 angebracht hat, kann sich vorbehalten, dass die Absätze 1 und 2 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit Vertragsparteien dieses Übereinkommens gelten, die diesen Vorbehalt angebracht haben. In diesem Fall werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jedes derartigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens bemühen, eine Verständigungsrege- lung über die Art des Schiedsverfahrens zu erzielen, die für das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen gilt. Artikel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) gilt erst dann in Bezug auf ein unter das Überein- kommen fallendes Steuerabkommen, wenn eine solche Verständigungsregelung erzielt wurde.

4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausserdem entscheiden,

Absatz 5 in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, und notifiziert dies dem Depositar. Absatz 5 gilt für zwei Vertragsstaa- ten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn einer der Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben hat.

5. Vor Beginn eines Schiedsverfahrens stellen die zuständigen Behörden der Ver-

tragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens sicher, dass jede Person, die den Fall vorgelegt hat, und ihre Berater sich schriftlich ver- pflichten, im Laufe des Schiedsverfahrens von einer der zuständigen Behörden oder der Schiedsstelle erhaltene Informationen nicht an eine andere Person weiterzuge- ben. Das Verständigungsverfahren nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen sowie das Schiedsverfahren nach diesem Teil enden in Bezug auf den Fall, wenn nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schieds- stelle eine Person, die den Fall vorgelegt hat, oder einer der Berater dieser Person erheblich gegen diese Erklärung verstösst.

6. Ungeachtet des Absatzes 4 kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkom-

mens, die sich nicht für die Anwendung des Absatzes 5 entscheidet, vorbehalten, dass Absatz 5 in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steu- erabkommen nicht gilt.

7. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des

Absatzes 5 entscheidet, kann sich vorbehalten, dass dieser Teil in Bezug auf alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, zu denen der andere Ver- tragsstaat einen Vorbehalt nach Absatz 6 anbringt, nicht gilt.

Art. 24 Verständigung auf eine andere Regelung

1. Für die Zwecke der Anwendung dieses Teils in Bezug auf ihre unter das Über-

einkommen fallenden Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Über- einkommens entscheiden, Absatz 2 anzuwenden, und notifiziert dies dem Depositar. Absatz 2 gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Überein- kommen fallendes Steuerabkommen, wenn beide Vertragsstaaten eine entsprechen- de Notifikation abgegeben haben.

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2. Ungeachtet des Artikels 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren)

Absatz 4 ist ein nach diesem Teil ergangener Schiedsspruch für die Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nicht verbindlich und wird nicht umgesetzt, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem ihnen der Schiedsspruch übermittelt wurde, auf eine andere Regelung aller noch offenen Fragen verständigen.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des

Absatzes 2 entscheidet, kann sich vorbehalten, dass dieser nur für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die Artikel 23 (Art des Schiedsverfahrens) Absatz 2 gilt.

Art. 25 Kosten von Schiedsverfahren In einem Schiedsverfahren nach diesem Teil werden die Vergütungen und Aufwen- dungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie sämtliche den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von den Vertrags- staaten in einer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung zu regelnden Weise getragen. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.

Art. 26 Vereinbarkeit 1. Vorbehaltlich des Artikels 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) gilt dieser Teil anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Über- einkommen fallenden Steuerabkommens, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein Schiedsverfahren vorsehen. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung dieses Teils entscheidet, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die nicht unter einen Vorbehalt nach Absatz 4 fallen, jeweils eine derartige Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben zwei Vertragsstaaten eine Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese zwischen diesen Vertragsstaaten durch diesen Teil ersetzt.

2. Jede noch offene Frage, die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines

Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Teil vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, wird nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn die Frage im Rahmen eines Falles zu betrach- ten ist, für den in Übereinstimmung mit einer bilateralen oder multilateralen 16 Über- einkunft, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegen- stand eines Verständigungsverfahrens ist, ein obligatorisches verbindliches Schieds-

16 DE und AT: zweiseitigen oder mehrseitigen

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verfahren vorsieht, bereits eine Schiedsstelle oder ein ähnliches Gremium eingerich- tet wurde. 3. Vorbehaltlich des Absatzes 1 berührt dieser Teil nicht die Erfüllung weiter rei- chender Verpflichtungen, die sich in Bezug auf das Schiedsverfahren für noch offene Fragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aus anderen Überein- künften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden, ergeben können.

4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser

Teil in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen (oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- men) nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbind- liches Schiedsverfahren vorsehen.

7. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 27 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt ab dem 31. Dezember 2016 zur Unterzeichnung auf

für: a) alle Staaten; b) Guernsey (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland), die In- sel Man (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland), Jersey (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland); und c) jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Ver- tragsparteien und Unterzeichner dieses Übereinkommens befugt ist, Ver- tragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

Art. 28 Vorbehalte

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nur

zulässig, wenn sie ausdrücklich in den folgenden Bestimmungen vorgesehen sind: a) Artikel 3 (Transparente Rechtsträger) Absatz 5; b) Artikel 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Absatz 3; c) Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteue- rung) Absätze 8 und 9; d) Artikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens) Absatz 4; e) Artikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Absätze 15 und 16; f) Artikel 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Absatz 3;

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g) Artikel 9 (Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen be- ruht) Absatz 6; h) Artikel 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) Absatz 5; i) Artikel 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rech- tes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ih- rem Gebiet ansässigen Personen) Absatz 3; j) Artikel 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommis- sionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absatz 4; k) Artikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Aus- nahme bestimmter Tätigkeiten) Absatz 6; l) Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 3; m) Artikel 15 (Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng ver- bundenen Person) Absatz 2; n) Artikel 16 (Verständigungsverfahren) Absatz 5; o) Artikel 17 (Gegenberichtigung) Absatz 3; p) Artikel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absätze 11 und 12; q) Artikel 23 (Art des Schiedsverfahrens) Absätze 2, 3, 6 und 7; r) Artikel 24 (Verständigung auf eine andere Regelung) Absatz 3; s) Artikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 4; t) Artikel 35 (Wirksamwerden) Absätze 6 und 7; und u) Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 2.

2. a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei dieses Übereinkom-

mens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des

6. Teils) für die Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) entscheidet, ei-

nen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf die Art der Fälle anbringen, die nach dem 6. Teil (Schiedsverfahren) einem Schiedsverfahren unterworfen werden können. Für eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) für die An- wendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) entscheidet, nachdem sie Vertrags- partei dieses Übereinkommens geworden ist, sind Vorbehalte nach diesem Buchstaben gleichzeitig mit der Notifikation dieser Vertragspartei an den Depositar nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) anzubringen. b) Vorbehalte nach Buchstabe a bedürfen der Annahme. Ein Vorbehalt nach Buchstabe a gilt als von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens ange- nommen, wenn diese bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach der Notifikation des Vorbehalts durch den Depositar oder bis zu dem Zeitpunkt

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der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkun- de, wenn dies der spätere ist, dem Depositar nicht notifiziert hat, dass sie Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt. Für eine Vertragspartei dieses Über- einkommens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des

6. Teils) für die Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) entscheidet,

nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, können Einsprüche gegen zuvor von anderen Vertragsparteien dieses Übereinkom- mens nach Buchstabe a angebrachte Vorbehalte gleichzeitig mit der Notifi- kation der erstgenannten Vertragspartei an den Depositar nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) erhoben werden. Erhebt eine Vertragspartei dieses Übereinkommens Einspruch gegen einen Vorbehalt nach Buchstabe a, so gilt der gesamte 6. Teil (Schiedsverfahren) nicht zwi- schen der den Einspruch erhebenden und der den Vorbehalt anbringenden Vertragspartei.

3. Sofern in den entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht

ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden durch einen nach Absatz 1 oder 2 angebrachten Vorbehalt: a) für die den Vorbehalt anbringende Vertragspartei dieses Übereinkommens in ihren Beziehungen zu einer anderen Vertragspartei dieses Übereinkommens die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt be- zieht, nach Massgabe des Vorbehalts geändert; und b) diese Bestimmungen in gleichem Masse für die andere Vertragspartei dieses Übereinkommens in ihrem Verhältnis zu der den Vorbehalt anbringenden Vertragspartei dieses Übereinkommens geändert.

4. Vorbehalte, die auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen an-

wendbar sind, die durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, werden, wenn dieses Gebiet oder Ho- heitsgebiet nicht nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Absatz 1 Buchstabe b oder c Vertragspartei des Übereinkommens ist, von der verantwortlichen Vertragspartei angebracht und können sich von den Vor- behalten dieser Vertragspartei in Bezug auf ihre eigenen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen unterscheiden.

5. Vorbehaltlich der Absätze 2, 6 und 9 sowie des Artikels 29 (Notifikationen)

Absatz 5 sind Vorbehalte bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde anzubringen. Für eine Ver- tragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) für die Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) ent- scheidet, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, sind Vorbehalte nach Absatz 1 Buchstaben p, q, r und s jedoch gleichzeitig mit der Noti- fikation dieser Vertragspartei an den Depositar nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) anzubringen.

6. Vorbehaltlich der Absätze 2, 5 und 9 sowie des Artikels 29 (Notifikationen)

Absatz 5 sind bei der Unterzeichnung angebrachte Vorbehalte bei der Hinterlegung

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der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu bestätigen, es sei denn, in dem Dokument, das die Vorbehalte enthält, ist ausdrücklich angegeben, dass es als endgültig anzusehen ist.

7. Werden bei der Unterzeichnung keine Vorbehalte angebracht, so ist dem Deposi-

tar zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Liste der zu erwartenden Vorbehalte vorzu- legen.

8. Beim Anbringen eines Vorbehalts nach jeder der nachstehenden Bestimmungen

ist eine Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen vorzulegen, die im Sinne der jeweiligen Bestim- mung unter den Vorbehalt fallen (sowie, im Fall eines Vorbehalts nach einer ande- ren der folgenden Bestimmungen als den unter den Buchstaben c, d und n genann- ten, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung): a) Artikel 3 (Transparente Rechtsträger) Absatz 5 Buchstaben b, c, d, e und g; b) Artikel 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Absatz 3 Buchstaben b, c und d; c) Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteue- rung) Absätze 8 und 9; d) Artikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens) Absatz 4; e) Artikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Absatz 15 Buch- staben b und c; f) Artikel 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Absatz 3 Buch- stabe b Ziffern i, ii, und iii; g) Artikel 9 (Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen be- ruht) Absatz 6 Buchstaben d, e und f; h) Artikel 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) Absatz 5 Buchstaben b und c; i) Artikel 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rech- tes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ih- rem Gebiet ansässigen Personen) Absatz 3 Buchstabe b; j) Artikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Aus- nahme bestimmter Tätigkeiten) Absatz 6 Buchstabe b; k) Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 3 Buchstabe b; l) Artikel 16 (Verständigungsverfahren) Absatz 5 Buchstabe b; m) Artikel 17 (Gegenberichtigung) Absatz 3 Buchstabe a; n) Artikel 23 (Art des Schiedsverfahrens) Absatz 6; und o) Artikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 4.

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Die unter den Buchstaben a–o genannten Vorbehalte gelten nicht für unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die nicht in der in diesem Absatz be- schriebenen Liste enthalten sind.

9. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nach Absatz 1 oder 2 einen

Vorbehalt angebracht hat, kann ihn durch eine an den Depositar gerichtete Notifika- tion jederzeit zurücknehmen oder durch einen stärker eingeschränkten Vorbehalt ersetzen. Die betreffende Vertragspartei gibt zusätzliche Notifikationen, die auf- grund der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts gegebenenfalls erforderlich sind, nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 ab. Vorbehaltlich des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 wird die Rücknahme oder Ersetzung wirksam: a) im Fall eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens aus- schliesslich mit Staaten oder Gebieten, die zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation über die Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts beim Depositar Vertragsparteien des Übereinkommens sind: i) bei Vorbehalten in Bezug auf Bestimmungen über an der Quelle17 er- hobene Steuern, wenn das Ereignis, das zu derartigen Steuern führt, am oder nach dem 1. Januar des Jahres eintritt, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts folgt, und ii) bei Vorbehalten in Bezug auf alle anderen Bestimmungen für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts folgt; und b) im Fall eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens mit ei- nem oder mehreren Vertragsstaaten, die nach Eingang der Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung beim Depositar Vertragspartei dieses Überein- kommens werden, an dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt.

Art. 29 Notifikationen

1. Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 35 (Wirksamwerden)

Absatz 7 sind Notifikationen nach den folgenden Bestimmungen bei der Unter- zeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunde abzugeben: a) Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii; b) Artikel 3 (Transparente Rechtsträger) Absatz 6; c) Artikel 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Absatz 4;

17 DE und AT hier und im Folgenden: im Abzugsweg

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d) Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteue- rung) Absatz 10; e) Artikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkom- mens) Absätze 5 und 6; f) Artikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Absatz 17; g) Artikel 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Absatz 4; h) Artikel 9 (Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen be- ruht) Absätze 7 und 8; i) Artikel 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) Absatz 6; j) Artikel 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rech- tes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ih- rem Gebiet ansässigen Personen) Absatz 4; k) Artikel 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommis- sionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absätze 5 und 6; l) Artikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Aus- nahme bestimmter Tätigkeiten) Absätze 7 und 8; m) Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 4; n) Artikel 16 (Verständigungsverfahren) Absatz 6; o) Artikel 17 (Gegenberichtigung) Absatz 4; p) Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils); q) Artikel 23 (Art des Schiedsverfahrens) Absatz 4; r) Artikel 24 (Verständigung auf eine andere Regelung) Absatz 1; s) Artikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 1; und t) Artikel 35 (Wirksamwerden) Absätze 1, 2, 3, 5, und 7.

2. Notifikationen in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkom-

men, die durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Überein- kommens verantwortlich ist, werden, wenn dieses Gebiet oder Hoheitsgebiet nicht nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Absatz 1 Buchstabe b oder c Vertragspartei des Übereinkommens ist, von der ver- antwortlichen Vertragspartei abgegeben und können sich von den Notifikationen dieser Vertragspartei in Bezug auf ihre eigenen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen unterscheiden.

3. Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 35 (Wirksamwerden)

Absatz 7 sind bei der Unterzeichnung abgegebene Notifikationen bei der Hinterle- gung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu bestätigen, es sei

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denn, in dem Dokument, das die Notifikationen enthält, ist ausdrücklich angegeben, dass es als endgültig anzusehen ist. 4. Werden bei der Unterzeichnung keine Notifikationen abgegeben, so ist zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Liste der zu erwartenden Notifikationen vorzulegen.

5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann die Liste der nach Artikel 2

(Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkom- men jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation erweitern. In dieser Notifikation gibt die Vertragspartei an, ob das Abkommen unter einen oder mehreren der von der Vertragspartei angebrachten Vorbehalte fällt, die in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 8 aufgeführt sind. Die Vertragspartei kann auch einen neuen Vorbehalt nach Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 8 anbringen, wenn das zusätzliche Abkommen das erste wäre, das unter diesen Vorbehalt fällt. Die Vertragspartei gibt ausserdem alle zusätzlichen Notifikationen an, die nach Absatz 1 Buchstaben b–s gegebenenfalls erforderlich sind, um der Aufnahme der zusätzlichen Abkommen Rechnung zu tragen. Führt die Erweiterung zur erstmaligen Aufnahme eines Steuer- abkommens, das durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets ge- schlossen wurde, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, so gibt die Vertragspartei darüber hinaus alle Vorbehalte (nach Art. 28 [Vorbehalte] Abs. 4) und Notifikationen (nach Abs. 2) an, die auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen anwendbar sind, die durch dieses oder im Namen dieses Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wur- den. Ab dem Tag, an dem die hinzugefügten und nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zu unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen werden, wird der Tag, an dem die Änderungen der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen wirksam werden, durch Artikel 35 (Wirksamwerden) bestimmt.

6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Depositar

gerichtete Notifikation zusätzliche Notifikationen nach Absatz 1 Buchstaben b–s abgeben. Diese Notifikationen werden wirksam: a) im Fall von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen aus- schliesslich mit Staaten oder Gebieten, die zu dem Zeitpunkt des Eingangs der zusätzlichen Notifikation beim Depositar Vertragsparteien des Überein- kommens sind: i) bei Notifikationen in Bezug auf Bestimmungen über an der Quelle er- hobene Steuern, wenn das Ereignis, das zu derartigen Steuern führt, am oder nach dem 1. Januar des Jahres eintritt, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation folgt, und ii) bei Notifikationen in Bezug auf alle anderen Bestimmungen für Steu- ern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation folgt; und

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b) im Fall eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens mit ei- nem oder mehreren Vertragsstaaten, die nach Eingang der zusätzlichen Noti- fikation beim Depositar Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, an dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt.

Art. 30 Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.

Art. 31 Konferenz der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können zur Fassung von Beschlüs-

sen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund des Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich oder zweckdienlich sind, eine Konferenz der Vertrags- parteien einberufen.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien wird durch den Depositar unterstützt.

3. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch Übermittlung eines

Ersuchens an den Depositar um eine Konferenz der Vertragsparteien ersuchen. Der Depositar unterrichtet alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens von jedem Ersuchen. Anschliessend beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsparteien ein, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Mitteilung des Ersuchens durch den Depositar von einem Drittel der Vertragsparteien befürwortet wird.

Art. 32 Auslegung und Durchführung

1. Über Fragen zur Auslegung oder Durchführung von Bestimmungen eines unter

das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in der durch dieses Übereinkom- men geänderten Fassung wird nach den Bestimmungen des unter das Übereinkom- men fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkom- men geänderten Fassung) in Bezug auf die Regelung von Fragen der Auslegung oder der Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung entschieden.

2. Jegliche Fragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Überein-

kommens können von einer nach Artikel 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Ab- satz 3 einberufenen Konferenz der Vertragsparteien behandelt werden.

Art. 33 Änderungen

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann eine Änderung dieses Über-

einkommens vorschlagen, indem sie dem Depositar den Änderungsvorschlag vor- legt.

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2. Zur Prüfung des Änderungsvorschlags kann nach Artikel 31 (Konferenz der

Vertragsparteien) Absatz 3 eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen werden.

Art. 34 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen

Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

2. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der

fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitab- schnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.

Art. 35 Wirksamwerden

1. Dieses Übereinkommen wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf ein unter das

Übereinkommen fallendes Steuerabkommen wirksam: a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalender- jahrs eintritt, das am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Überein- kommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnt; und b) bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitab- schnitt von sechs Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Depositar notifizieren, dass sie beabsichti- gen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem letz- ten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des un- ter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnen.

2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschliesslich zum

Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 5 Buchstabe a entscheiden, das Wort «Kalenderjahr» durch das Wort «Veranlagungs- zeitraum» zu ersetzen, und notifiziert dies dem Depositar.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschliesslich zum

Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und des Absatzes 5 Buchstabe b entscheiden, die Bezugnahme auf «Veranlagungszeiträume […], die nach einem Zeitabschnitt von» durch eine Bezugnahme auf «Veranlagungszeiträume […], die am oder nach dem 1. Januar des nächsten Jahres, das nach einem Zeitab- schnitt von […] beginnt,» zu ersetzen, und notifiziert dies dem Depositar.

4. Ungeachtet der Absätze 1–3 wird Artikel 16 (Verständigungsverfahren) in Bezug

auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen für einen der zustän- digen Behörde eines Vertragsstaats vorgelegten Fall am oder nach dem letzten der

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Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, wirksam, mit Ausnahme der Fälle, deren Vorlage bis zu diesem Tag im Rahmen des unter das Übereinkom- men fallenden Steuerabkommens vor dessen Änderung durch das Übereinkommen nicht möglich war, unabhängig von dem Veranlagungszeitraum, auf den sich der Fall bezieht.

5. Für ein neues unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, dessen

Hinzufügung auf eine nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 5 erfolgte Erweite- rung der Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchsta- be a Ziffer ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, wird das Übereinkommen in jedem Vertragsstaat wirksam: a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalender- jahrs eintritt, das am oder nach dem 30. Tag nach dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkom- men beginnt; und b) bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitab- schnitt von neun Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Depositar notifizieren, dass sie beabsichti- gen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Lis- te der Abkommen beginnen.

6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Ab-

satz 4 nicht in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

7. a) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

i) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Überein- kommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallen- den Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» in den Absätzen 1 und 4, und ii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Absatz 5; durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikatio- nen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer in- nerstaatlichen Verfahren18 für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerab- kommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen;

18 Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Verfahren

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iii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts» in Arti- kel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe a, und iv) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Überein- kommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe b; durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikatio- nen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer in- nerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Er- setzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Überein- kommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen; v) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buch- stabe a, und vi) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Überein- kommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe b, durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikatio- nen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer in- nerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifika- tion in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steu- erabkommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen; vii) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Überein- kommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkom- men fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absätze 1 und 2; durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikatio- nen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer in- nerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerab- kommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen; viii) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Artikel 36

(Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 3, ix) die Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts», den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts» und den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rück- nahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt» in Artikel 36 (Wirksam- werden des 6. Teils) Absatz 4, und

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x) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 5; durch Bezugnahmen auf den «30. Tag, nachdem die letzte der Notifikatio- nen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer in- nerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des 6. Teils (Schiedsver- fahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen. b) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die einen Vorbehalt nach Buchstabe a anbringt, notifiziert zeitgleich dem Depositar und den anderen Vertragsstaaten die Bestätigung des Abschlusses ihrer innerstaatlichen Ver- fahren. c) Bringen ein oder mehrere Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens einen Vorbehalt nach diesem Absatz an, so wird der Tag des Wirksamwerdens des Übereinkommens, der Rücknahme oder Ersetzung eines Vorbehalts, einer zusätzlichen Notifikation in Bezug auf dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen oder des

6. Teils (Schiedsverfahren) für alle Vertragsstaaten des unter das Überein-

kommen fallenden Steuerabkommens durch diesen Absatz bestimmt.

Art. 36 Wirksamwerden des 6. Teils 1. Ungeachtet des Artikels 28 (Vorbehalte) Absatz 9, des Artikels 29 (Notifikatio- nen) Absatz 6 und des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absätze 1–6 wird der

6. Teil VI (Schiedsverfahren) in Bezug auf zwei Vertragsstaaten eines unter das

Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wirksam: a) bei Fällen, die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats (nach Arti- kel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absatz 1 Buch- stabe a) vorgelegt werden, am oder nach dem letzten der Tage, an denen die- ses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt; und b) bei Fällen, die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vor dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, vor- gelegt werden, an dem Tag, an dem beide Vertragsstaaten dem Depositar no- tifiziert haben, dass sie eine Verständigungsregelung nach Artikel 19 (Obli- gatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absatz 10 erzielt haben, zusammen mit Angaben zu dem Tag oder den Tagen, an dem beziehungs- weise denen diese Fälle nach dieser Verständigungsregelung als der zustän- digen Behörde eines Vertragsstaats (nach Artikel 19 (Obligatorisches ver- bindliches Schiedsverfahren) Absatz 1 Buchstabe a) vorgelegt gelten.

2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass der

6. Teil (Schiedsverfahren) nur insoweit für einen Fall gilt, welcher der zuständigen

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Behörde eines Vertragsstaats vor dem letzten der Tage, an denen dieses Überein- kommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens jeweils in Kraft tritt, vorgelegt wird, als die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten übereinkommen, dass er für diesen bestimmten Fall gilt.

3. Im Fall eines neuen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,

dessen Hinzufügung auf eine nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 5 erfolgte Erweiterung der Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, werden in den Absätzen 1 und 2 die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Ab- kommen» ersetzt.

4. Eine Rücknahme oder Ersetzung eines nach Artikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 4

angebrachten Vorbehalts aufgrund des Artikels 28 (Vorbehalte) Absatz 9 oder die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen nach Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 2 angebrachten Vorbehalt, die zur Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) zwi- schen den beiden Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommens führt, wird nach Absatz 1 Buchstaben a und b wirksam, wobei die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts», den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts» oder den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt» ersetzt werden.

5. Eine zusätzliche Notifikation nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 1 Buch-

stabe p wird nach Absatz 1 Buchstaben a und b wirksam, wobei in den Absätzen 1 und 2 die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Deposi- tars über die zusätzliche Notifikation» ersetzt werden.

Art. 37 Rücktritt

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Depositar

gerichtete Notifikation jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten.

2. Ein Rücktritt nach Absatz 1 wird bei Eingang der Notifikation beim Depositar

wirksam. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Vertragsstaa- ten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dem Wirk- samwerden des Rücktritts einer Vertragspartei dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist, verbleibt dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen in seiner durch das Übereinkommen geänderten Fassung.

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Art. 38 Verhältnis zu Protokollen

1. Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.

2. Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder Gebiet auch

Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist nur dann durch ein Protokoll

gebunden, wenn sie nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.

Art. 39 Depositar

1. Der Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung ist Depositar dieses Übereinkommens und der Protokolle nach Arti- kel 38 (Verhältnis zu Protokollen). 2. Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnern dieses Über- einkommens innerhalb eines Kalendermonats: a) jede Unterzeichnung nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, An- nahme oder Genehmigung); b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkun- de nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Ge- nehmigung); c) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme oder Ersetzung eines Vorbehalts nach Artikel 28 (Vorbehalte); d) jede Notifikation oder zusätzliche Notifikation nach Artikel 29 (Notifikatio- nen); e) jeden Änderungsvorschlag in Bezug auf dieses Übereinkommen nach Arti- kel 33 (Änderungen); f) jeden Rücktritt von dem Übereinkommen nach Artikel 37 (Rücktritt); und g) jede andere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

3. Der Depositar führt öffentlich verfügbare Listen:

a) der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen; b) der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens angebrachten Vorbe- halte; und c) der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens abgegebenen Notifi- kationen.

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Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 24. November 2016 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird.

(Es folgen die Unterschriften)

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Geltungsbereich am 8. Juni 202019 Die Schweiz ist durch die Bestimmungen des Multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Ge- winnverkürzung und Gewinnverlagerung in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Artikel 35(7)(b) in Verbindung mit Artikel 35(7)(a)(i) dieses Übereinkommens:

Wirksam ab

Luxemburg20 26. Juni 202021

19 Die vollständige Liste der Unterzeichner und Vertragsparteien kann unter der Adresse www.oecd.org/fr/fiscalite/beps/convention-multilaterale-pour-la-mise-en-oeuvre-des- mesures-relatives-aux-conventions-fiscales-pour-prevenir-le-beps.htm eingesehen wer- den. 20 Das Wirksamwerden unterliegt einem Aktivierungsverfahren. Das erwähnte Datum ist dasjenige des ersten Wirksamwerdens zwischen der Schweiz und diesem Vertragsstaat, bzw. Hoheitsgebiet. 21 Siehe die Verständigungsvereinbarung vom 12. Mai 2020 zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde des Grossherzogtums von Luxemburg (AS 2020 2715).

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Vorbehalte und Notifikationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zu Art. 2 Auslegung von Ausdrücken Notifikationen – unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens fallen nach dem Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen unter das Übereinkommen:

Nr. Titel Anderer Original/Folge- Datum der Un- Datum des Vertragsstaat urkunde(n) terzeichnung Inkrafttretens

1 Convention entre la Confédération Südafrika Original 08.05.2007 27.01.2009

suisse et la République d’Afrique du Sud en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen (Übersetzung)22

2 Convention entre la Confédération Argentinien Original 20.03.2014 27.11.2015

suisse et la République argentine en vue d’éviter les doubles impo- sitions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Original- text) Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen (Über- setzung)23

3 Abkommen zwischen der Schwei- Österreich Original 30.01.1974 04.12.1974

zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ver- Folgeurk. (a) 18.01.1994 01.05.1995 meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Folgeurk. (b) 20.07.2000 13.09.2001 Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)24 Folgeurk. (c) 21.03.2006 02.02.2007

22 SR 0.672.911.82 23 SR 0.672.915.41 24 SR 0.672.916.31

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Nr. Titel Anderer Original/Folge- Datum der Un- Datum des Vertragsstaat urkunde(n) terzeichnung Inkrafttretens

Folgeurk. (d) 03.09.2009 01.03.2011 (inkl. Noten- austausch vom 03.09.2009) Folgeurk. (e) 04.06.2012 14.11.2012

4 Convention entre la Confédération Chile Original 02.04.2008 05.05.2010

suisse et la République du Chili en vue d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)25

5 Abkommen zwischen der Schwei- Island Original 10.07.2014 06.11.2015

zerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)26

6 Convenzione tra la Confedera- Italien Original 09.03.1976 27.03.1979

zione Svizzera e la Repubblica Italiana per evitare le doppie imposi- Folgeurk. (a) 28.04.1978 27.03.1979 zioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte Folgeurk. (b) 23.02.2015 13.07.2016 sul reddito e sul patrimonio (Origi- naltext) Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)27

7 Abkommen zwischen dem Schwei- Litauen Original 27.05.2002 18.12.2002

zerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litau- en zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)28

25 SR 0.672.924.51 26 SR 0.672.944.51 27 SR 0.672.945.41 28 SR 0.672.951.61

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Nr. Titel Anderer Original/Folge- Datum der Un- Datum des Vertragsstaat urkunde(n) terzeichnung Inkrafttretens

8 Convention entre la Confédération Luxemburg Original 21.01.1993 19.02.1994

suisse et le Grand-Duché de Luxem- bourg en vue d’éviter les doubles Folgeurk. (a) 25.08.2009 19.11.2010 impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Original- Folgeurk. (b) 11.07.2012 11.07.2013 text) Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen (Übersetzung)29

9 Convention entre le Conseil Mexiko Original 03.08.1993 08.09.1994

fédéral suisse et le Gouvernement des Etats-Unis du Mexique en vue Folgeurk. (a) 18.09.2009 23.12.2010 d’éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen dem Schweize- rischen Bundesrat und der Regie- rung der Vereinigten Staaten von Mexiko zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Überset- zung)30

10 Convention entre la Suisse et Portugal Original 26.09.1974 17.12.1975

le Portugal en vue d’éviter les doubles impositions en matière Folgeurk. (a) 25.06.2012 21.10.2013 d’impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)31

11 Abkommen zwischen dem Schwei- Tschechien Original 04.12.1995 23.10.1996

zerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Folgeurk. (a) 11.09.2012 11.10.2013 Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)32

29 SR 0.672.951.81 30 SR 0.672.956.31 31 SR 0.672.965.41 32 SR 0.672.974.31

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Nr. Titel Anderer Original/Folge- Datum der Un- Datum des Vertragsstaat urkunde(n) terzeichnung Inkrafttretens

12 Convention entre la Confédération Türkei Original 18.06.2010 08.02.2012

suisse et la République de Turquie en vue d’éviter les doubles impo- sitions en matière d’impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- biet der Steuern vom Einkommen (Übersetzung)33

Zu Art. 3 Transparente Rechtsträger Vorbehalt Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 3 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 4 Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit Vorbehalt Gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 4 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 5 Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Vorbehalt Gestützt auf Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eid- genossenschaft sich in Bezug auf alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vor, den anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Option C nicht zu gestatten.

Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens entscheidet die Schweize- rische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung der Option A nach Arti- kel 5 Absatz 1.

33 SR 0.672.976.31

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 5 Absatz 3 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfol- gend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 22 Abs. 2 Bst. a

2 Argentinien Art. 22 Abs. 2

3 Österreich Art. 23 Abs. 1

4 Chile Art. 22 Abs. 2 Bst. a

5 Island Art. 23 Abs. 2 Bst. a

6 Italien Art. 24 Abs. 3

7 Litauen Art. 23 Abs. 2 Bst. a

8 Luxemburg Art. 23 Abs. 2 Bst. a

9 Mexiko Art. 21 Abs. 2 Bst. a

10 Portugal Art. 23 Abs. 3 (gemäss Änderung durch Art. XIII von

(a))

11 Tschechien Art. 23 Abs. 2 Bst. a (gemäss Änderung durch Art. VIII

Abs. 2 von (a))

12 Türkei Art. 22 Abs. 1 Bst. a

Zu Art. 6 Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens entscheidet die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3.

Notifikation in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, deren Präambel keine Formulierung enthält Gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen keine Formulierung in der Präambel, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzu- entwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen.

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens Anderer Vertragsstaat

1 Südafrika

2 Argentinien

3 Österreich

4 Chile

5 Island

7 Litauen

8 Luxemburg

9 Mexiko

10 Portugal

11 Tschechien

12 Türkei

Zu Art. 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 7 Absatz 17 Buchstabe a des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen, die nicht einem in Artikel 7 Absatz 15 Buchstabe b beschriebenen Vorbehalt unterliegen, eine in Artikel 7 Absatz 2 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

4 Chile Protokoll Ziff. 5

5 Island Protokoll Ziff. 4

6 Italien Art. 23

9 Mexiko Protokoll Ziff. 6 Abs. 1 (gemäss Änderung durch Art. X

von (a))

10 Portugal Art. 27 Abs. 3 (gemäss Änderung durch Art. XVI von

(a))

11 Tschechien Protokoll Ziff. 8 (gemäss Änderung durch Art. XI

von (a))

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Zu Art. 8 Transaktionen zur Übertragung von Dividenden Vorbehalt Gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 8 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 9 Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht Vorbehalt Gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 9 Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 10 Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten Vorbehalt Gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 10 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 11 Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen Vorbehalt Gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 11 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 12 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien Vorbehalt Gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 12 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Zu Art. 13 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten Vorbehalt Gestützt auf Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 13 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 14 Aufteilung von Verträgen Vorbehalt Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 14 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 15 Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person Vorbehalt Gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 15 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die sie die in Artikel 12 Ab- satz 4, Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a oder c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a beschriebenen Vorbehalte angebracht hat.

Zu Art. 16 Verständigungsverfahren Vorbehalte Gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 16 Absatz 2 zweiter Satz nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Zwecke aller ihrer unter das Abkommen fallenden Steuerabkommen beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie in ihren bilateralen Vertragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung annimmt, nach der: A) die Vertragsstaaten keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, vornehmen nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können (diese Be- stimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung); und B) die Vertragsstaaten den Gewinnen eines Unternehmens nicht die Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte,

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

aufgrund der in einer Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf verbundene Unternehmen genannten Bedin- gungen jedoch nicht erzielt hat, nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte (diese Be- stimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung).

Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens enthalten nach der Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i beschriebene Bestimmung. Die einschlägi- gen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 24 Abs. 1 erster Satz

2 Argentinien Art. 24 Abs. 1 erster Satz

3 Österreich Art. 25 Abs. 1

4 Chile Art. 24 Abs. 1 erster Satz

5 Island Art. 25 Abs. 1 erster Satz

6 Italien Art. 26 Abs. 1 erster Satz

7 Litauen Art. 25 Abs. 1 erster Satz

8 Luxemburg Art. 25 Abs. 1 erster Satz

9 Mexiko Art. 23 Abs. 1 erster Satz

10 Portugal Art. 25 Abs. 1 erster Satz

11 Tschechien Art. 25 Abs. 1 erster Satz

12 Türkei Art. 24 Abs. 1

Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens enthal- ten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine Bestimmung, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 erster Satz genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mittei- lung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

9 Mexiko Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz

10 Portugal Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens enthal- ten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine Bestimmung, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 erster Satz genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mittei- lung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz

2 Argentinien Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz

4 Chile Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz

5 Island Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

6 Italien Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz

7 Litauen Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

8 Luxemburg Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

11 Tschechien Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

Notifikation von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine Bestimmung enthalten Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens enthal- ten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii beschriebene Bestimmung.

Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens Anderer Vertragsstaat

4 Chile

9 Mexiko

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Zu Art. 17 Gegenberichtigung Notifikation in Bezug auf einschlägige Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 17 Absatz 2 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfol- gend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 9 Abs. 2

2 Argentinien Art. 9 Abs. 2

4 Chile Art. 9 Abs. 2

5 Island Art. 9 Abs. 2

7 Litauen Art. 9 Abs. 2

8 Luxemburg Art. 9 Abs. 2

9 Mexiko Art. 9 Abs. 2

10 Portugal Art. 9 Abs. 2 (gemäss Änderung durch Art. V von (a))

11 Tschechien Art. 9 Abs. 2

12 Türkei Art. 9 Abs. 2

Zu Art. 18 Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 18 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidge- nossenschaft sich hiermit für die Anwendung des 6. Teils.

Zu Art. 19 Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren Vorbehalt Gestützt auf Artikel 19 Absatz 11 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich für die Anwendung des Artikels 19 auf ihre unter das Über- einkommen fallenden Steuerabkommen vor, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen.

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

Zu Art. 24 Verständigung auf eine andere Regelung Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens entscheidet die Schwei- zerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung von Artikel 24 Ab- satz 2.

Vorbehalt Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 24 Absatz 2 nur für ihre unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die Artikel 23 Absatz 2 gilt.

Zu Art. 26 Vereinbarkeit Vorbehalt Gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der 6. Teil des Übereinkommens nicht gilt in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsver- fahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.

Nr. des unter das Anderer Vertrags- Bestimmung Übereinkommen staat fallenden Abkommens

1 Südafrika Art. 24 Abs. 5

3 Österreich Art. 25 Abs. 5 (gemäss Änderung durch Art. I von (d))

5 Island Art. 25 Abs. 5 und 6

8 Luxemburg Art. 25 Abs. 5 (gemäss Änderung durch Art. 2 Abs. 2

von (a))

Zu Art. 28 Vorbehalte Vorbehalte Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, folgende Fälle vom Geltungsbereich des 6. Teils des Übereinkommens auszunehmen:

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich vor, Fälle vom Geltungs-

bereich des 6. Teils auszunehmen, die Steuerjahre oder steuerbegründende Sachverhalte betreffen, die am oder vor dem Zeitpunkt begonnen haben oder eingetreten sind, an welchem das Übereinkommen hinsichtlich des auf den konkreten Fall anwendbaren unter das Übereinkommen fallenden Steuer- abkommens wirksam geworden ist, sofern sich die zuständigen Behörden al-

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

ler von diesem konkreten Fall betroffenen Vertragsstaaten nicht auf eine Anwendung des 6. Teils auf diesen konkreten Fall einigen.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich vor, Fälle, die schwer

bewertbare Immaterialgüter betreffen, vom Geltungsbereich des 6. Teils aus- zunehmen, sofern die Erstberichtigung: i) in einem Steuerjahr vorgenommen wird, das nicht verjährt ist, die Erst- berichtigung aber Einkünfte aus Steuerjahren betrifft, die verjährt sind; oder ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht erfolgt, das für schwer bewertbare Immaterialgüter längere Verjährungsfristen als die üblicher- weise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Ver- anlagung vorsieht.

Zu Art. 35 Wirksamwerden Vorbehalte Gestützt auf Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor: i) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommens jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 35 Absätze 1 und 4, und ii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die No- tifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Artikel 35 Absatz 5, zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebe- nen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; iii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die No- tifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts» in Artikel 28 Ab- satz 9 Buchstabe a, und iv) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt» in Artikel 28 Ab- satz 9 Buchstabe b, zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebe- nen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Deposi- tar eingegangen ist,»; v) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zu- sätzliche Notifikation» in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a, und

Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung AS 2020 der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Multilaterales Übereink.

vi) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt» in Artikel 29 Ab- satz 6 Buchstabe b, zu ersetzen durch Bezugnahmen auf dem «30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebe- nen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; vii) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt» in Artikel 36 Absätze 1 und 2 (Wirksamwerden des 6. Teils), zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebe- nen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; viii) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Noti- fikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Artikel 36 Absatz 3 (Wirksamwerden des 6. Teils), ix) die Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Noti- fikation der Rücknahme des Vorbehalts», den «Tag der Mitteilung des De- positars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts» und den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Ein- spruchs gegen den Vorbehalt» in Artikel 36 Absatz 4 (Wirksamwerden des

6. Teils), und

x) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die zu- sätzliche Notifikation» in Artikel 36 Absatz 5 (Wirksamwerden des 6. Teils), zu ersetzen durch Bezugnahmen auf den «30. Tag, nachdem die letzte der Notifi- kationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschrie- benen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des 6. Teils (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist».

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