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AS 2020 2735

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Änderung vom 2. Juli 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

Art. 3 Sachüberschrift Grundsatz

Art. 3a Reisende im öffentlichen Verkehr

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen,

Bussen, Schiffen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausge- nommen sind: a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten Fahrzeuge von

Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 2. Davon ausge- nommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt.

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