AS 2020 2853
Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr
Änderung vom 8. Juni 2020
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 24. März 20111 über die Steuerbefreiung von Inland- lieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 1 Buchstabe d Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: d. Die Gegenstände werden innert 90 Tagen nach ihrer Übergabe an den Ab- nehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht.
Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juni 2020 Findet die Übergabe vor dem 1. August 2020 statt, so müssen die Gegenstände innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht werden.
1 SR 641.202.2
2020-0823 2853
Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr AS 2020 im Reiseverkehr. V des EFD
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
8. Juni 2020 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer