AS 2020 287
Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zu den Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zu den Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
Angenommen am 13. Dezember 2019 In Kraft getreten am 13. Dezember 2019
Übersetzung Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1 (im Folgenden «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 52 Ab- satz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 51 Absatz 2 gewährleistet der Gemischte Landverkehrsausschuss (im Folgenden «der Gemischte Ausschuss») die Durchführung und Anwendung des Abkommens und der darin enthaltenen Bestimmungen und sorgt für die Durchfüh- rung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestim- mungen. (2) Nach Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin – soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschrif- ten aufzunehmen, oder beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.
SR 0.740.726 1 SR 0.740.72
2019-1097 287
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
(3) Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses vom 6. Dezember 2013 2 sieht vor, dass die von einer nationalen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erteilten Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG3 gegen- seitig anerkannt werden. Er sieht ferner die wechselseitige Anerkennung der EG- Konformitätserklärungen und EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen sowie der EG- Prüferklärungen, der EG-Prüfbescheinigungen, der Genehmigungen der Inbetrieb- nahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und von Typengenehmigungen von Fahrzeugen sowie der benannten Stellen nach der Richtlinie 2008/57/EG4 vor. (4) In der Richtlinie (EU) 2016/7975 sind neue Bedingungen für das Inverkehrbrin- gen von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen und Eisenbahnfahrzeugen festgelegt. In der Richtlinie (EU) 2016/7986 sind neue Bedingungen für die Ertei- lung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen fest- gelegt. Durch diese Richtlinien werden der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden «die Agentur») ferner neue Aufgaben übertragen. Insbesonde- re ist die Agentur nach den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Typengenehmigungen für Fahrzeuge (im Folgenden «Fahrzeuggenehmigungen der EU») sowie nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen (im Folgenden «einheitliche Sicherheitsbescheinigungen») zuständig. Diese Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 16. Juni 2019 umzusetzen. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission entsprechend notifiziert haben, gilt diese Frist bis zum 16. Juni 2020. Mit Wirkung vom 16. Juni
2020 werden die Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG aufgehoben und durch
die Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 ersetzt. (5) Darüber hinaus sieht die Schweiz die Anwendung von Rechtsvorschriften vor, die mit den Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 gleichwertig sind. Daher müssen die neuen grundlegenden Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 in das Abkommen in Form einer Änderung des Anhangs 1 aufgenommen werden.
2 AS 2014 225 3 Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheits- bescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. 4 Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. 5 Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44. 6 Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
(6) Das Abkommen in seiner derzeitigen Form sieht weder die Möglichkeit vor, dass die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union Befugnisse in der Schweiz ausüben, noch ermächtigt es den Gemischten Ausschuss, das Abkommen zu diesem Zweck zu ändern. Bis zur Änderung des Abkommens nach den geltenden Verfahren müssen Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den reibungslo- sen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrecht- zuerhalten. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Konformität mit den geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen in der Schweiz durch eine Kombination aus einer von der Agentur erteilten einheitlichen Sicherheitsbe- scheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU einerseits und einer Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften durch die Schweiz andererseits hergestellt werden kann. Die Agentur sollte bei der Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen der EU als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen für das schweizerische Eisenbahnnetz vorgenommene Be- wertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den ein- schlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, berücksichti- gen. (7) Die nach der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten EG-Bescheinigungen und EG-Erklärungen sollten gegenseitig anerkannt werden. (8) Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten sollte den Antragstel- lern gestattet werden, gleichzeitig eine von der Agentur erteilte einheitliche Sicher- heitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU sowie die Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Rechtsvorschriften durch die Schweiz zu beantra- gen. Mit derselben Zielsetzung sollten die Antragsteller die Möglichkeit haben, hierzu die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/7967 genannte zentrale Anlauf- stelle zu nutzen. Die Schweiz sollte Zugang zur zentralen Anlaufstelle erhalten und die Agentur und die Schweiz sollten in dem zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Umfang zusammenarbeiten. (9) Die nationalen Vorschriften, auf die in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 Bezug genommen wird, und die für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeugge-
nehmigungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelten (im Folgenden «nationale Vorschriften»), sollten zur Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796 notifiziert werden. In Anhang 1 des Abkommens sollten die Bereiche aufgeführt werden, für die die nationalen Vorschriften der Schweiz gelten. (10) Die Schweiz und die Europäische Union sind bestrebt, überflüssige nationale Vorschriften zu beseitigen, die der Interoperabilität und dem reibungslosen Eisen- bahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Wege stehen. Bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der
7 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Schweiz können mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unver- einbar sein und sollten vor dem 31. Dezember 2020 im Hinblick auf ihre Beseiti- gung, Änderung oder Aufrechterhaltung überprüft werden. (11) Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses sollte aufgehoben werden. Da jedoch einige Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 diese Richtlinien erst am 16. Juni 2020 umge- setzt haben werden, sollten Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 jenes Be- schlusses des Gemischten Ausschusses für die betreffenden Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin gelten. (12) Die EG-Konformitätserklärungen, die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen und die EG-Prüferklärungen, die EG-Prüfbescheinigungen sowie die Genehmigun- gen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und die Genehmi- gungen von Fahrzeugtypen sowie die nach dem Beschluss Nr. 1/2013 anerkannten Sicherheitsbescheinigungen sollten weiterhin unter den Bedingungen anerkannt wer- den, unter denen sie erteilt wurden. (13) Bis zur Änderung des Abkommens, mit der die Rolle der Agentur im Bereich der Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen auf das schweizeri- sche Eisenbahnnetz ausgeweitet werden soll, sollten die Übergangsbestimmungen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Der Gemischte Ausschuss sollte die Verlängerung der Übergangsmassnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus prüfen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Verordnung (EU) 2016/796 sowie den Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 gleichwertige Rechtsvor- schriften bis zum 31. Dezember 2020 nicht angewandt werden, beschliesst:
Art. 1 Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2
1. Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Nutzung des
schweizerischen Eisenbahnnetzes durch ein Eisenbahnunternehmen kann erreicht werden durch eine Kombination: – einer von der Agentur nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 ausge- stellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung; und – einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der natio- nalen Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 1. Für diese Zwecke erkennt die Schweiz die von der Agentur nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die schweizeri- schen Behörden erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/7638.
2. Für die Zwecke der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zur
Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Sicherheitsbe- scheinigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. 3. Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und eine Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vor- schriften beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusam- men, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine ein- heitliche Sicherheitsbescheinigung und über die Kontrolle der Einhaltung der natio- nalen Vorschriften der Schweiz innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/763 vorgesehenen Fristen und nach Absatz 1 dritter Satz getroffen werden.
Art. 3
1. Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Genehmigung
des Einsatzes von Fahrzeugen im schweizerischen Eisenbahnnetz kann erreicht werden durch eine Kombination: – einer von der Agentur nach Artikel 21 oder Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigung der EU; und – einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der natio- nalen Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 1. Für diese Zwecke erkennt die Schweiz die von der Agentur nach den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigungen der EU an. Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die Schweiz erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/5459.
8 Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018
über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheits- bescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.
9 Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018
über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
2. Für die Zwecke der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung der EU zur Nutzung
des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nach- weis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.
3. Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine Fahrzeuggenehmigung der EU und einen
Beschluss zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine Fahrzeuggenehmi- gung der EU und zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz innerhalb der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Fristen und nach Absatz 1 dritter Satz getroffen werden.
Art. 4
1. Gegenseitig anerkannt werden:
a. die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden; b. die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel
9 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Hersteller
oder seinem Bevollmächtigten ausgestellt werden; c. die EG-Prüfbescheinigungen nach Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden; d. die EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Antragsteller ausgestellt wurden; e. die Liste der Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz und der Europäi- schen Union nach Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/797.
2. Die Schweiz notifiziert der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union die in der Schweiz niedergelassenen Konformitätsbewer- tungsstellen nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/797. Die notifizierten schweizerischen Stellen können ihre Tätigkeiten unter den in der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen so lange ausüben, wie sie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 erfüllen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der notifizierten schweizerischen Stellen.
Art. 5
1. Die Anträge auf Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen
Vorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 werden über die zentra- le Anlaufstelle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 gestellt.
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2. Die Anträge nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 werden über die
zentrale Anlaufstelle gestellt. 3. Die Schweiz registriert eine Kopie der Entscheidung, die Einhaltung der nationa- len Vorschriften zu überprüfen, bei der zentralen Anlaufstelle.
4. Die Schweiz hat für die Zwecke dieses Beschlusses Zugang zu der zentralen
Anlaufstelle.
Art. 6
1. Die nationalen schweizerischen Vorschriften können die Anforderungen der
Europäischen Union ergänzen oder davon abweichen, soweit diese Vorschriften die technischen Parameter der Teilsysteme, die betrieblichen Aspekte und das Personal betreffen, das die in Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Sicherheitsaufgaben wahrnimmt.
2. Die Schweiz notifiziert der Agentur die in Absatz 1 genannten nationalen Vor-
schriften zwecks Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verord- nung (EU) 2016/796.
Art. 7
1. Der Beschluss Nr. 1/201310 des Gemischten Ausschusses wird mit Wirkung ab
dem Inkrafttreten dieses Beschlusses aufgehoben.
2. Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Ge-
mischten Ausschusses gelten für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weiterhin bis zum 16. Juni 2020.
3. Die nach dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkann-
ten EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen, EG-Prüfbescheini- gungen und EG-Prüferklärungen werden weiterhin gemäss den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.
4. Die nach dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten
Sicherheitsbescheinigungen sowie die Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und die Genehmigungen von Fahrzeugtypen werden weiterhin entsprechend den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wur- den, anerkannt.
10 AS 2014 225
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Art. 8 Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2019 in Kraft. Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Brüssel, 13. Dezember 2019
Für die Für die Europäische Union Schweizerische Eidgenossenschaft Die Vorsitzende: Der Chef der schweizerischen Delegation: Elisabeth Werner Peter Füglistaler
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«Anhang 1
Anwendbare Bestimmungen
Gemäss Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvor- schriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:
Einschlägige Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union
Abschnitt 1: Zugang zum Beruf Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar
2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraft-
verkehr (kodifizierte Fassung), ABl. L 33, vom 4.02.2006, S. 82. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300, vom 14.11.2009, S. 51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenz- überschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1. Für die Zwecke dieses Abkommens: a) befreien die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitglied- staaten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbeschei- nigung; b) kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der un- ter Buchstabe a) genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustim- mung der Europäischen Union befreien; c) gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1072/
2009 (bezüglich Kabotage) nicht;
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschrei- tenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; zuletzt geändert durch Verord- nung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (bezüglich Kabotage) nicht. Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestan- forderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind, ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36. Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektroni- schen Register der Kraftverkehrsunternehmen, ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21. Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchfüh- rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförde- rungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibus- sen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39. Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstösse gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates, ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8.
Abschnitt 2: Sozialvorschriften Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben, ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraft-
fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassen- verkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG)
Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkei- ten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates,
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016, ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8. Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten, ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenver- kehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Stras- senverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1. Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017, ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 10. Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom 28. Februar 2018, ABl. L 85 vom 28.3.2018, S. 1. Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers, ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 1. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster, ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28.
Abschnitt 3: Technische Vorschriften Kraftfahrzeuge Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49. Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gas- förmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10. Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeu- gen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26; zuletzt geändert durch Durchführungsrichtlinie 2014/37/EG der Kommission vom 27. Februar 2014, ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32. Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Ge- meinschaft, ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27, geändert durch Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002, ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8. Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässi- gen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz- überschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzu- lässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59; geändert durch Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002, ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47. Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerken- nung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeu- gen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr, ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1. Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni
2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Ge-
meinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010, ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33. Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sep- tember 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzün- dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1; zu- letzt geändert durch Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51. Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsicht- lich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richt- linien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG. ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Verordnung (EG) 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugan- hängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1004 der Kommissi- on vom 22. Juni 2016, ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchfüh- rung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014, ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28. Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April
2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51. Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austausch- schalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG, ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131; geän- dert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 der Kommission vom 26. Juni 2017, ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 3. Gefahrguttransporte Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2018, ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep- tember 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/1846 der Kom- mission vom 23. November 2018, ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:
1. Strassenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG:
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RO-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8. transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks. schnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnah- meregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Ab- sätze 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.
RO-a-CH-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1. Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefähr- licher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.
RO-a-CH-3 Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagerein- richtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9. Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/der Fahrerinnen. Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschrif- ten für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kenn- zeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahr- zeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefähr- licher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG:
RO-bi-CH-1 Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4. und Etikettierung, Begleitpapiere. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständige/n sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die die Schu- lung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der oder die Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage trans- portiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinhei- ten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Ab- satz 1.1.3.7 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährli- cher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushalts- abfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.
RO-bi-CH-2 Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2.1.2, 5.4. Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz
1.1.3.8 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produk- ten praktisch unmöglich. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.
RO-bi-CH-3 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengeblie- bener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprü- fung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahr- zeugen, die sie überprüfen sollen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 8.2.1. müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebe- ner Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Über- prüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur be- findliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.
2. Schienenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG:
RA-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Diesel- kraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefähr- licher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.
RA-a-CH-2 Betrifft: Beförderungspapier. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 5.4.1.1.1. allgemeine Angaben. förderungspapier verwendet werden, wenn diesem eine Liste mit den vorgeschriebe- nen Informationen (s. Bezugnahme oben) beigefügt wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023. Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni
2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates
76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.
Abschnitt 4: Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisen- bahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmi- gungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70. Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahr- wegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75. Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunterneh- men und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra- struktur und die Sicherheitsbescheinigung («Richtlinie über die Eisenbahnsicher- heit»), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/ 88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014, ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge
im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016, ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22.11 Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwen- dung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen, ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011, ABl. L
122 vom 11.5.2011, S. 22.
Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Arti- kel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30; geändert durch Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011, ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33. Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufas- sung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014, ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20. Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäss Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsys- tems in der Gemeinschaft, ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1; geändert durch Durch- führungsbeschluss (EU) 2015/2299 der Kommission vom 17. November 2015, ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 15. Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Ge- meinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheini- gungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richt-
11 Für die Zwecke der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 werden gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie ausgestellte Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeug- führer wechselseitig anerkannt. Auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG führen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Register der Fahrerlaubnisse und erteilen auf begründete Anfrage Auskunft über deren Status. Auf begründete Anfrage werden diese Informationen auch jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern zur Verfügung gestellt (Art. 2 und 3 des Beschlusses Nr. 2/2016 vom 10. Juni 2016 des Gemischten Ausschusses, AS 2016 2373).
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
linie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1. Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11. Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen, ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13. Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8. Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Infrastruktur» des konventi- onellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L
217 vom 14.8.2012, S. 20.
Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007, ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22. Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die techni- sche Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwen- dungen für den Personenverkehr» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 103. Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32. Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Trieb- fahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeug- führer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36.
Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines AS 2020
Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2015/14/EU der Kommission vom 5. Januar 2015, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44. Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die techni- sche Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG, ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; geän- dert durch Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013, ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35); in der Schweiz gelten die folgenden nationalen Bestim- mungen nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses: – CH-TSI OPE-001: Eisenbahnbetriebsprozesse: Aufzeichnung mündliche Kommunikation (EVU-ISB) (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI OPE-002: Eisenbahnbetriebsprozesse: Kommunikationsmethodik (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU ver- einbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI OPE-003: Eisenbahnbetriebsprozesse: Betriebssprache (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI OPE-004: Eisenbahnbetriebsprozesse: Notruf (Vorschrift, die mög- licherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen). Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunter- nehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungs- weise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8. Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die tech- nische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Güter- wagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1;
zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/924 der Kommission vom 8. Juni 2015, ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009, ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015, ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6. Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Auf-
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hebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489. Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Energie» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018, ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16. Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Lokomotiven und Personenwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; zuletzt geändert durch Durchführungs- verordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018, ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16; in der Schweiz gelten die folgenden nationalen Bestimmungen nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses: – CH-TSI LOC&PAS-001: Stromabnehmer Wippenbreite; – CH-TSI LOC&PAS-002: Enge Weichenstrasse / Nachweise Weichenfahr- ten; – CH-TSI LOC&PAS-003: Enge Radien r < 250 m; – CH-TSI LOC&PAS-004: Gleisverschiebekraft; – CH-TSI LOC&PAS 005: Überhöhungsfehlbetrag; – CH-TSI LOC&PAS-006: Zulassung von Fahrzeugen mit Neigeeinrichtung nach Reihe N; – CH-TSI LOC&PAS-007: Spurkranzschmierung; – CH-TSI LOC&PAS-009: Abgasemissionen thermischer Fahrzeuge (Vor- schrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI LOC&PAS-010: Optisches Warnsignal an der Zugspitze: 3 x rot; – CH-TSI LOC&PAS-011: Traktionsleistungsbegrenzung; – CH-TSI LOC&PAS-012: Admittanz; – CH-TSI LOC&PAS 013: Stromabnehmer/Fahrleitung-Interaktion; – CH-TSI LOC&PAS-014: Kompatibilität mit Gleisfreimeldeeinrichtungen; – CH-TSI LOC&PAS-017: Lichtraumprofil allgemein; – CH-TSI LOC&PAS-018: Minimaler Bogenhalbmesser;
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– CH-TSI LOC&PAS-019: Das «non leading input signal» (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI LOC&PAS-020: Das «sleeping input signal» bei Vielfachsteuerung (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/
2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
– CH-TSI LOC&PAS-022: Rückstellung der Zwangsbremse (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI LOC&PAS-025: Gehemmte Bedienbarkeit zum Abtrennen der ETCS-Fahrzeugausrüstung (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember
2020 zu überprüfen);
– CH-TSI LOC&PAS-026: Verbot von SIGNUM/ZUB auf Fahrzeugen mit ERTMS/ETCS Baseline 3; – CH-TSI LOC&PAS-027: Manuelle Funkfernsteuerung im Rangierbetrieb (Betriebsart «Shunting») (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Ver- ordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember
2020 zu überprüfen);
– CH-TSI LOC&PAS-028: Lichtraumprofil, Türbereich – CH-TSI LOC&PAS-029: Entgleisungssicherheit Y/Q; – CH-TSI LOC&PAS-030: Einsatz haftreibungsfreier Bremssysteme; – CH-TSI LOC&PAS-031: Sichere Traktionsabschaltung (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI LOC&PAS-035: Ausreichende Bremsleistung bei Zwangsbremsung (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/
2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
– CH-TSI LOC&PAS-037: ETCS Service Brake (Vorschrift, die möglicher- weise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen). Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der «Sicherheit in Eisen- bahntunneln» im Eisenbahnsystem der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394. Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Lärm» sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421. Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Telematikanwen-
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dungen für den Güterverkehr» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 356. Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunterneh- men, ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zug- betriebs anfallen, ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17. Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union,
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44; nur die folgenden Bestimmungen finden in der Schweiz Anwendung: Artikel 7 (Abs. 1 bis 3), Artikel 8 bis 10, Artikel 12, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 21 (ohne Abs. 7), Artikel 22 bis 25, Artikel 27 bis 42, Artikel 44, Artikel 45 und Artikel 49 sowie die Anhänge II, III und IV. Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über Eisenbahnsicherheit, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; nur die folgen-
den Bestimmungen finden in der Schweiz Anwendung: Artikel 9, Artikel 10 (ohne Abs. 7), Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 17 sowie Anhang III. Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1; in der Schweiz gelten die folgenden nationalen Bestimmungen nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses: – CH-TSI CCS-003: Aktivierung / Deaktivierung der Weiterleitung des Pakets
44 an SIGNUM/ZUB;
– CH-TSI CCS-005: Nachweis der Quality of Service für den GSM-R Daten- funk (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI CCS-006: Verlust «non leading permitted» in der Betriebsart «Non Leading» (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI CCS-007: Bremskurvenvorgabe für ERTMS/ETCS Baseline 2; – CH-TSI CCS-008: Minimal implementierte Change Requests (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI CCS-011: Euroloop-Funktionalität; – CH-TSI CCS-015: Gleichzeitiges Beherrschen von zwei GSM-R-Daten- kanälen;
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– CH-TSI CCS-016: Verwendung länderspezifischer Projektierung und Funk- tionen (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI CCS-018: Verbot von Level STM/NTC für SIGNUM/ZUB; – CH-TSI CCS-019: Übernahme und Anzeige von Zugdaten (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI CCS-022: Rückwärtsfahren in der Betriebsart «Unfitted»; – CH-TSI CCS-023: Anzeige von Textmeldungen; V_MAXTRAIN (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprü- fen); – CH-TSI CCS-026: Online-Monitoring der Streckenausrüstung auf Fahrzeu- gen; – CH-TSI CCS-032: Einmalige Zugnummerneingabe für die ETCS- Fahrzeugausrüstung und das GSM-R-CabRadio (Vorschrift, die möglicher- weise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI CCS-033: GSM-R-Voice: Funktionalitäten (Vorschrift, die mög- licherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI CCS-034: Betriebsart «Non Leading»; – CH-TSI CCS-035: Am DMI anzuzeigende Texte (Vorschrift, die möglich- erweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-TSI CCS-038: Offenbarung bei grosser Aufweitung des Odometrie- Vertrauensintervalls (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verord- nung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen); – CH-CSM-RA-001: Sicherheitsnachweiskonzept für die Erlangung einer ETCS-Zulassung in der Schweiz; – CH-CSM-RA-002: Anforderungen bei Geschwindigkeiten grösser – CH-CSM-RA-003: Qualität der Zugdaten. Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.
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Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden für die Überwachung durch die nationalen Si- cherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheits- genehmigung gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kom- mission, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16. Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheits- managementsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parla- ments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26. Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbeschei- nigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49. Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn- Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformi- tätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission, ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9. Empfehlung (EU) 2019/780 der Kommission vom 16. Mai 2019 über praktische Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastruktur- betreiber, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 390.
Abschnitt 5: Sonstige Bereiche Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Ver- brauchsteuersätze für Mineralöle, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäi-
schen Strassennetz, ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39. Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. No- vember 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur, ABl. L 319, 29.11.2008, S. 59.»
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