AS 2020 2875
AS 2020 2875
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 1. Juli 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 4 und 5 4 Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleiste- ten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen
Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehr- stunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
Art. 50 Abs. 2
2 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine Ka-
renzzeit von einem Tag abgezogen.
Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG)
Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperio- den verlängert.
1 SR 837.02
2020-1946 2875
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2020
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
2 Artikel 57b gilt bis zum 31. Dezember 2021; danach ist diese Änderung hinfällig.
1. Juli 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr