AS 2020 2911
AS 2020 2911
Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)
Änderung vom 13. Juli 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, verordnet:
I
1 Die Anhänge 1 und 3 der Verordnung des EDI vom 18. November 2015 2 über die
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft. 3
13. Juli 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Dringliche Veröffentlichung vom 14. Juli 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2020-2072 2911
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2020
Anhang 1 (Art. 1)
Massgebende Erlasse der EU über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen
Ziff. 11, 13, 43, 50 und 64
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
11. Aufgehoben
13. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Nr. 999/2001 Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalo- pathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/772, ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 43.
43. Entscheidung Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur
2007/453/EG Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/919, ABl. L 209 vom 2.7.2020, S. 19.
50. Aufgehoben
64. Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom
Nr. 142/2011 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimm- te tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2020/797, ABl. L 194 vom 18.6.2020, S. 1.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2020
Anhang 3 (Art. 3)
Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko
Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind Tierprodukte, für die eines der folgenden Begleitdokumente erforderlich ist:
1. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von rohem Heimtierfutter zur
Abgabe an den Endverbraucher oder die Endverbraucherin oder von tieri- schen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere nach Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D der Verordnung (EU) Nr. 142/20114. 2a. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von unbehandelten Blutpro- dukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke ausserhalb der Futtermittelkette für Nutztiere nach Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; nicht als Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichen oder lebens- mittelhygienischem Risiko gelten jedoch Blutprodukte, bei denen die Aufla- gen gemäss Fussnote 4 in der Bescheinigung nicht zum Tragen kommen.
9. Bescheinigung für die Einfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr be-
stimmter Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie nach Anhang XV Kapitel 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
4 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hy- gienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro- dukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/797, ABl. L 194 vom 18.6.2020, S. 1.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2020
Anhang 4 (Art. 5)
Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr
I. Nicht ein- oder durchgeführt werden dürfen: a. tierische Nebenprodukte sowie tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken, bei denen nach Artikel 6 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, mit Ausnahme von medizinischer Spezialnahrung für Tiere nach Ziffer III Ziffer 1; und b. die folgenden Lebensmittel, mit Ausnahme von Lebensmitteln nach Ziffer II und der Einfuhr nach Ziffer III Ziffer 4:
Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich
1. ex Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtneben- Alle ausser Froschschenkel produkte
2. 0401–0406 Milch und Molkereiprodukte Alle
3. 0504 Därme, Blasen und Mägen von anderen Alle
Tieren als Fischen
4. 1501 Schweinefett, einschliesslich Schweine- Alle
schmalz, und Geflügelfett
5. 1502 Fette von Tieren der Rinder-, Schaf- oder Alle
Ziegengattung
6. 1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Alle
Oleomargarin und Talgöl
7. 1506 Andere tierische Fette und Öle und ihre Alle
Fraktionen
8. 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Alle
Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grund- lage dieser Erzeugnisse
9. 1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Alle
Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut
10. 1702.1100 Lactose und Lactosesirup Alle
1702.1900
11. ex 1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitun- Nur Fleisch, Fleischerzeug-
gen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder nisse, Milch oder Milch- Malzextrakt produkte enthaltende Zubereitungen
12. ex 1902 Teigwaren wie Spaghetti, Makkaroni, Nur Fleisch, Fleischerzeug-
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli oder nisse, Milch oder Milch- Cannelloni; Couscous produkte enthaltende Zubereitungen
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2020
Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich
13. ex 1905 90 Brot und andere gewöhnliche Backwaren, Nur Fleisch, Fleischerzeug- Kuchen, Biscuits und andere Backwaren; nisse, Milch oder Milch- Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arznei- produkte enthaltende waren verwendeten Art, Siegel- Zubereitungen oblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
14. ex 2004, Gemüse, in anderer Weise als mit Essig Nur Fleisch, Fleischerzeug-
ex 2005 oder Essigsäure zubereitet oder haltbar nisse, Milch oder Milch- gemacht produkte enthaltende Zubereitungen
15. ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Gewürz- Nur Fleisch, Fleischerzeug-
saucen und zubereitete Gewürzsaucen; zu- nisse, Milch oder Milch- sammengesetzte Würzmittel produkte enthaltende Zubereitungen
16. ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen Nur Fleisch, Fleischerzeug-
oder Brühen; zubereitete Suppen oder nisse, Milch oder Milch- Brühen; zusammengesetzte homogenisierte produkte enthaltende Nahrungsmittelzubereitungen Zubereitungen
17. ex 2105 Speiseeis Nur Fleisch, Fleischerzeug-
nisse, Milch oder Milch- produkte enthaltende Zubereitungen
18. ex 2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit Nur Fleisch, Fleischerzeug-
weder genannt noch inbegriffen nisse, Milch oder Milch- produkte enthaltende Zubereitungen
II. Uneingeschränkt ein- oder durchgeführt werden dürfen: a. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate; b. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen; c. die folgenden Lebensmittel, sofern sie kein Fleisch und keine Fleisch- erzeugnisse enthalten:
1. Teigwaren,
2. Brot, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren,
3. Schokolade,
4. Süsswaren einschliesslich Süssigkeiten,
5. mit Fisch gefüllte Oliven,
6. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergän-
zungsmittel die keine unverarbeiteten tierischen Produkte enthalten; d. andere zusammengesetzte Lebensmittel, sofern sie: – weder Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch noch Milchprodukte enthal- ten, und – zu weniger als der Hälfte aus Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen bestehen.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2020
III. Folgende Tierprodukte dürfen nur in den nachstehend aufgeführten Mengen ein- oder durchgeführt werden: Produkt Herkunft Bedingungen
1. Säuglingsmilchpulver, Säuglings- Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person
nahrung und medizinische Spezial- bzw. mitgeführtem Tier nahrung für Mensch oder Tier, wenn: Andere Drittstaaten höchstens 2 kg pro Person – die Produkte bei Raumtemperatur bzw. mitgeführtem Tier haltbar sind; – es sich um verpackte Marken- produkte zum direkten Verkauf an Endkonsumentinnen und -konsumenten handelt; und – die Packung nicht geöffnet ist, aus- ser sie ist gegenwärtig in Gebrauch.
2. Frische, ausgenommene Fische Färöer, Grönland Ohne Gewichtsbeschränkung
und Fischereierzeugnisse. Andere Drittstaatenhöchstens 20 kg pro Person oder ein ganzer, ausgenom- mener Fisch ohne Gewichts- beschränkung pro Person 3. Lebensmittel, die nicht in Ziffer I, II Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person oder III Ziffern 1 und 2 aufgeführt Andere Drittstaaten höchstens 2 kg pro Person sind, wie Eier, Honig, Frosch- schenkel, Gelatine, Landschnecken (nicht lebend), Insekten (nicht le- bend) oder Kollagen. 4. Lebensmittel, die in Ziffer I Buch- Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person stabe b aufgeführt sind, sowie tieri- sche Nebenprodukte, die zur Verfütte- rung an Heimtiere bestimmt sind.