AS 2020 2955
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)
Änderung vom 24. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Schreckschuss- und Signalwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Als Feuerwaffen gelten Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern (Schreckschuss- und Signalwaffen), und die die im Anhang zur Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/692 aufgeführten technischen Spezi- fikationen nicht erfüllen. 2 Nicht als Feuerwaffen gelten Schreckschuss- und Signalwaffen, die diese techni- schen Spezifikationen erfüllen.
Art. 1a Bisheriger Art. 1
1 SR 514.541 2 Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Fest- legung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäss der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Fassung gemäss ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22.
2019-4261 2955
Waffenverordnung AS 2020
Gliederungstitel vor Art. 25
3. Kapitel: Typenprüfungen
Art. 25a Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG)
1 Besteht Unklarheit darüber, ob eine Schreckschuss- oder Signalwaffe als Feuer-
waffe gilt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt wer- den. 2 Ist für eine Schreckschuss- oder Signalwaffe eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Schreckschuss- und Signalwaffen dieser Typen dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind. 3 Die Zentralstelle Waffen eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Voll- zugsbehörden der Kantone und der anderen Schengen-Staaten bekannt.
4 Typengeprüfte Schreckschuss- und Signalwaffen können mit einer von der Zent-
ralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zent- ralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Schreckschuss-
oder Signalwaffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entspre- chenden Typ Handel getrieben wird.
Gliederungstitel vor Art. 26 3a. Kapitel: Verbotene Munition
Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung (Art. 18a WG)
1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffen-
zubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen: a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung; b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin; c. das Herstellungsland oder der Herstellungsort; d. das Herstellungsjahr.
2 Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert
werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden.
3 Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Absatz 1
markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische
2956
Waffenverordnung AS 2020
Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert werden.
Art. 31a Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat (Art. 18a WG)
1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffen-
zubehör, die aus einem Schengen-Staat in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, ist von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar eine Importmarkierung anzubringen.
2 Die Importmarkierung umfasst in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:
a. den Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»; b. die Markierungsnummer nach Artikel 28a; c. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden.
3 Die Importmarkierung muss bei zusammengebauten Feuerwaffen nur auf einem
wesentlichen Bestandteil angebracht werden.
Art. 31b Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht- Schengen-Staat (Art. 18a WG)
1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffen-
zubehör, die aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen: a. wenn die Gegenstände wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: eine Importmarkierung nach Artikel 31a Absätze 2 und 3; b. wenn die Gegenstände nicht wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: die Angaben nach Artikel 31a Absatz 2 und zusätzlich eine individuelle nu- merische oder alphabetische Markierung.
2 Die Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ist bei zusammengebauten Feuerwaf-
fen auf jedem wesentlichen Bestandteil anzubringen, der nicht wie ein Gegenstand nach Artikel 31 markiert ist.
Art. 31c Markierung von Feuerwaffen: beim Übergang aus staatlichen Beständen in Privateigentum (Art. 18a WG)
Gehen Feuerwaffen aus staatlichen Beständen in Privateigentum über, so sind sie mit einer Markierung zu versehen, welche die Ermittlung der übertragenden Stelle ermöglicht.
2957
Waffenverordnung AS 2020
Art. 31d Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen (Art. 18a WG)
1 Die zuständigen kantonalen Behörden können ein Abweichen von den Vorgaben
von Artikel 31 bewilligen, falls die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen oder das Feuerwaffenzubehör zur Lieferung an Streitkräfte, ein Poli- zeikorps oder eine Behörde oder zum Verbringen in einen Staat, der kein Schengen- Staat ist, bestimmt sind.
2 Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör,
die nicht nach Artikel 31a oder 31b markiert sind, dürfen ins schweizerische Staats- gebiet verbracht werden: a. bei einem vorübergehenden Verbringen im Reiseverkehr; b. zu Ausstellungs- oder Demonstrationszwecken; c. zur Veredelung oder zur Reparatur; oder d. zur Weiterverarbeitung, sofern das verarbeitete Produkt nach Artikel 31 markiert wird.
3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen solcher Gegenstände für weitere
Zwecke bewilligen. Bewilligt sie das Verbringen von unmarkierten Feuerwaffen oder unmarkierten wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, so ist die Bewilli- gung auf längstens ein Jahr zu befristen.
Art. 31e Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen (Art. 18a WG)
1 Die Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen
und von Feuerwaffenzubehör müssen lesbar und dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden können.
2 Zulässig sind sämtliche formverändernden und spanabhebenden Methoden, mit
denen diese Anforderungen erfüllt werden. 3 Besteht ein Griffstück, ein Rahmen, ein Verschlussgehäuse oder ein Gehäuseober- teil oder -unterteil aus einem nichtmetallischen Material, das durch Prägen oder Gravieren nicht gemäss den Anforderungen markiert werden kann, so kann die Markierung auf einer Metallplatte angebracht werden. Die Metallplatte ist so in den wesentlichen Bestandteil einzubetten, dass: a. sie nicht ohne mechanischen Aufwand entfernt werden kann; und b. ihre Entfernung den wesentlichen Bestandteil beschädigt und deutliche Spu- ren hinterlässt.
4 Die Schriftgrösse muss mindestens 1,6 mm betragen. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen bewilligen.
2958
Waffenverordnung AS 2020
Art. 31f Bisheriger Art. 31a
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
24. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2959
Waffenverordnung AS 2020
Anhang 1 (Art. 55)
Gebühren
Bst. c Ziff. 1, zter und zquater c. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
1. Dolchen und Messern nach Artikel 13a dieser Verordnung 20.—
zter. Bewilligung für das Verbringen von Feuerwaffen, die nicht nach Artikel 31a oder 31b markiert sind (Art. 31d Abs. 3) 50.— zquater. andere Bewilligungen in Zusammenhang mit der Markierung maximal von Feuerwaffen nach Aufwand (Art. 31d Abs. 1 und Art. 31e 1000.— Abs. 4)
2960