AS 2020 3063
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Änderung vom 19. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geän- dert:
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Kapitel:
Bestimmung von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen und geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1 Ein Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus:
a. der in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist;
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 5a Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen Ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schador- ganismus: a. der in der Schweiz oder der EU verbreitet ist; b. der hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen wird;
1 SR 916.20
2020-0235 3063
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2020
c. dessen Auftreten auf den spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat; d. für den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen verhindert werden kann, dass er auf den spezifischen zum An- pflanzen bestimmten Pflanzen auftritt; und e. der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 3 erfüllt.
Art. 7 Abs. 2 Bst. f Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 29
5. Kapitel: Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen
Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregel- ten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind.
2 Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten
Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest.
3 Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellen-
wert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
4 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-
Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden: a. Forschung; b. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; c. Ausstellungen; d. Bildung.
5 Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von
geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhin- dern.
Art. 29a Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die den Wald gefährden
1 Besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Wald wegen eines geregelten Nicht-
Quarantäneorganismus, den das WBF und das UVEK gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 in Bezug auf forstliches Vermehrungsmaterial festgelegt haben, seine Funktionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 nicht
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2020
mehr erfüllen kann, so kann der zuständige kantonale Dienst zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus insbesondere folgende Massnahmen ergrei- fen oder anordnen: a. Entfernung und sachgerechte Vernichtung von befallenen Waren; b. Eingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen; c. Sensibilisierungsmassnahmen.
2 Die Massnahmen dürfen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren nicht
beeinträchtigen.
Art. 29b Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden 1 Besteht die Gefahr, dass ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirt- schaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigen kann, so können das WBF und das UVEK die Kantone ermächtigen, zur Bekämpfung des geregelten Nicht-Quarantäneorganismus Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Massnahmen der zuständige kantona-
le Dienst gegen welche geregelten Nicht-Quarantäneorganismen ergreifen oder anordnen kann.
Art. 33 Abs. 4 Bst. a
4 Kein Pflanzengesundheitszeugnis ist erforderlich für:
a. die Einfuhr von Waren, für die eine Markierung nach Artikel 35 oder ein At- test nach Artikel 75a vorgeschrieben ist;
Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 2 Bst. g
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlos-
sen werden kann, die Einfuhr von Waren nach den Artikeln 30 und 31 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 33 nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen: d. Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Landwirtschaft und die Ernährung;
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantä- neorganismen zu minimieren.
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Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 38a Waren, für deren Einfuhr warenspezifische Voraussetzungen gelten Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren aus der EU nur eingeführt werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind.
Art. 39 Sachüberschrift Waren, für deren Einfuhr ein Pflanzenpass erforderlich ist
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 39a Ausnahmebewilligung
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlos-
sen werden kann, die Einfuhr von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 38a nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewil- ligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Ware, die eingeführt werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; d. Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss; e. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantä- neorganismen zu minimieren.
Art. 40 Abs. 1 Bst. abis
1 Das WBF und das UVEK legen für jedes Schutzgebiet fest:
abis. welche Waren nur in das Schutzgebiet überführt oder im Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzun- gen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind;
Art. 41 Abs. 1
1 Waren nach Artikel 40 Absatz 1 mit Ursprung in einem nach Artikel 25 ausge-
schiedenen Gebiet, das sich innerhalb eines Schutzgebietes befindet, dürfen nicht aus dem ausgeschiedenen Gebiet überführt werden.
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2020
Art. 42 Abs. 1 und 2 Bst. g
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlos-
sen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewil- ligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantä- neorganismen zu minimieren.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 42a Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel 1 Der EPSD stellt internationalen Flughäfen, international tätigen Transportunter- nehmen, Postdiensten sowie Unternehmen, die ihre Waren mit Fernkommunika- tionsmitteln anbieten, Material bereit, das Informationen dazu enthält, welche Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in ein Schutzgebiet überführt oder in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen.
2 Überdies gilt Artikel 38 Absätze 2 und 3.
Art. 49 Abs. 7
7 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine
oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksich- tigt werden.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts
Art. 59a Waren, für deren Inverkehrbringen warenspezifische Voraussetzungen gelten Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie warenspezifische Voraussetzungen erfüllen, und welches diese Voraussetzungen sind.
Art. 60 Abs. 3
3 Kein Pflanzenpass ist erforderlich:
a. für das Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b versehen ist;
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2020
b. für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bestellt worden sind.
Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern Der Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von pflanzenpasspflichtigen Waren, die aus einem Drittland eingeführt werden oder nach Artikel 55 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird vom EPSD ausgestellt, wenn er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind.
Art. 62 Ausnahmebewilligung
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlos-
sen werden kann, das Inverkehrbringen von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 59a nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.
2 Die Bewilligung regelt insbesondere:
a. Menge der Ware, die in Verkehr gebracht werden darf; b. Dauer der Bewilligung; c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist; d. Auflage, dass beim Inverkehrbringen und beim Standortwechsel die Bewil- ligung der Ware beiliegen muss; e. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantä- neorganismen zu minimieren.
Art. 64 Abs. 1 und 3 1 Betriebe, die Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, einführen, in Verkehr bringen oder ausführen, müssen sich beim EPSD melden.
3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:
a. ausschliesslich Samen, mit Ausnahme der unter Artikel 33 fallenden Samen, in kleinen Mengen direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ab- geben, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; b. ausschliesslich Waren in kleinen Mengen direkt und ohne Fernkommunika- tionsmittel an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; oder c. zulassungspflichtig sind.
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Art. 75 Abs. 6 Bst. a 6 Der Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 7 Ziffer 1.1.5 ist nicht erforderlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wenn: a. sie für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorbereitet und verkaufs- fertig sind, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwe- cken verwenden; und
Gliederungstitel nach Art. 75
6. Abschnitt: Andere Atteste für die Umsetzung von Massnahmen
1 Das WBF und das UVEK können vorsehen, dass für bestimmte Waren, mit Aus-
nahme von Verpackungsmaterial aus Holz, insbesondere bei der Einfuhr, beim Inverkehrbringen und beim Verlassen eines abgegrenzten Gebietes nach Artikel 15 bestätigt werden muss, dass bestimmte Massnahmen zur Verhinderung der Ein- schleppung und der Verbreitung von Quarantäneorganismen umgesetzt worden sind.
2 Sie legen fest, für welche Waren welche Massnahmen umgesetzt werden müssen.
3 Sie legen zudem die formalen Anforderungen an die Atteste fest.
4 Sie können zudem die Zulassung von Betrieben regeln, die Atteste ausstellen.
Gliederungstitel vor Art. 76 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 76 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 81 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c
2 Sie müssen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der Waren die folgenden
Informationen betreffend die erhaltenen oder in Verkehr gebrachten Handelseinhei- ten aufzeichnen: c. die Elemente nach Anhang 7 auf den von ihnen ersetzten und ausgestellten Pflanzenpässen.
Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c sowie 2
1 Pflanzenpässe dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die:
c. handelt es sich um in der Schweiz oder in der EU produzierte Waren, die warenspezifischen Voraussetzungen nach Artikel 59a erfüllen;
2 Aufgehoben
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II Anhang 6 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
19. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 6 (Art. 72 und 73)
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und für die Wiederausfuhr sowie Vorausfuhrzeugnis
Ziff. 3
3. Muster für das Vorausfuhrzeugnis
1 Vorausfuhrzeugnis
Nr. CH / Interne individuelle Referenznummer Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde der Schweiz gemäss der Pflanzengesundheitsverord- nung (SR 916.20) auf Antrag eines Unternehmers ausgestellt, um den zuständigen Behörden von EU- Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass bestimmte Pflanzenschutzverfahren angewendet wurden.
2 Name des Ursprungslands und Name der erklärenden zuständigen Behörde (und falls erwünscht, Logo der zuständigen Behörde des Ursprungslands)
3 Unternehmer
4 Beschreibung der Sendung 5 Angegebene Menge
6 Die oben beschriebene Sendung
[Kästchen vor den Optionen (A–G) ankreuzen und das Feld unter «Angaben zu den Schadorganismen» ausfüllen] erfüllt die besonderen Anforderungen der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November
2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK; SR 916.201)
wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren untersucht: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (A) befunden wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren getestet: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (B) befunden stammt von einem Feld, das amtlich als frei von (C) befunden wurde stammt aus einer Produktionsstätte, die amtlich als frei von (D) befunden wurde stammt aus einem Produktionsort, der amtlich als frei von (E) befunden wurde stammt aus einem Gebiet, das amtlich als frei von (F) befunden wurde stammt aus eine Land, das amtlich als frei von (G) befunden wurde Angaben zu den Schadorganismen und Angabe des Felds/der Produktionsstätte/des Gebietes (gegebenen- falls mit Bezug zu obengenannten Buchstaben A–G):
7 Sonstige amtliche Informationen
[z. B. zu phytosanitären Einfuhrbestimmungen, Behandlung der Sendung usw.]
8 Ausstellungsort 9 Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten
Kontaktangaben (Telefon/E-Mail/Fax):
Datum: (Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
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