AS 2020 3371
AS 2020 3371
Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)
Änderung vom 10. Juli 2020
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Die Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnah- men für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird wie folgt geän- dert:
Art. 5 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitä- ren Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
II
1 Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 5 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 in Kraft.
10. Juli 2020 Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer
1 SR 916.202.1
2020-1140 3371
Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020
Anhang 1 (Art. 1)
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
Ziff. 2
2 Anwendbares Recht
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:
Europäische Union Schweiz
Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG Art. 33, 43, 65–70 PGesV des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemein- schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie 92/90/EWG der Kommission Art. 76–82 PGesV vom 3. November 1992 über die Ver- pflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. Richtlinie 92/105/EWG der Kommissi- Art. 83–88 PGesV on vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflan- zenerzeugnisse oder anderer Gegenstän- de innerhalb der Gemeinschaft zu ver- wendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betref- fend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie 93/50/EWG der Kommission Anhang 12 Ziff. 14 PGesV-WBF-UVEK2 vom 24. Juni 1993 über die amtliche
2 SR 916.201
Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020
Europäische Union Schweiz Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflan- zen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom PGesV 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein- schleppung und Ausbreitung von Schad- organismen der Pflanzen und Pflanzen- erzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Art. 13 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK PGesV Art. 13c Abs. 8 Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19513
Verordnung (EU) 2016/2031 des Euro- PGesV päischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf- hebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4. Art. 9 Abs. 1 und 2 Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV Art. 13 Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV Art. 29 Art. 23 PGesV Art. 40 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 PGesV Durchführungsverordnung (EU) PGesV-WBF-UVEK 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitli- cher Bedingungen für die Durchführung
3 SR 0.916.20
Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020
Europäische Union Schweiz der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1. Anh. II Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK Anh. IV Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK Anh. V Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK Anh. VI Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK Anh. VII Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK Richtlinie 2004/103/EG der Kommis- Art. 47 Abs. 2 PGesV sion vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesund- heitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzener- zeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemein- schaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16. Richtlinie 2008/61/EG der Kommission Art. 7 Abs. 1 und 37 Abs. 1 PGesV vom 17.6.2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflan- zenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richt- linie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutz- gebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41.
Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020
Europäische Union Schweiz
Durchführungsbeschluss 2014/917/EU Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkom- der Kommission vom 15. Dezember mens vom 21. Juni 19994 zwischen der
2014 mit Durchführungsvorschriften Schweizerischen Eidgenossenschaft und
für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft über den betreffend die Meldung des Vorkom- Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- mens von Schadorganismen und der von nissen den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59.
4 SR 0.916.026.81
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Anhang 3 (Art. 3)
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK5 aufgeführt sind
Titel des Anhangs Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 4
4 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa,
Ichikawa, Tsuyumu & Goto
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto gelten die Arti- kel 1–9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/8856.
4.2 Besondere Bestimmung
Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung inner- halb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/885 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
5 SR 916.201
6 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/885 der Kommission vom 26. Juni 2020 über
Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto, Fassung gemäss ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 9.
Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020
Anhang 5 (Art. 5)
Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1 Waren, für die ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-
Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die zu folgenden Gattungen oder Arten gehören:
Zolltarifnummer7 Bezeichnung der Gattung oder Art Ursprungsland
ex 0602 Acacia Mill. Alle Drittländer ex 0602 Acer L. ex 0602 Albizia Durazz.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Alnus Mill. ex 0602 Annona L. ex 0602 Bauhinia L. ex 0602 Berberis L. ex 0602 Betula L. ex 0602 Caesalpinia L. ex 0602 Cassia L. ex 0602 Castanea Mill. ex 0602 Cornus L. ex 0602 Corylus L. ex 0602 Crataegus L. ex 0602 Diospyros L. ex 0602 Fagus L. ex 0602 Ficus carica L. ex 0602 Fraxinus L. ex 0602 Hamamelis L. ex 0602 Jasminum L. ex 0602 Juglans L.
7 SR 632.10 Anhang
Phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden AS 2020
Zolltarifnummer7 Bezeichnung der Gattung oder Art Ursprungsland
ex 0602 Ligustrum L. ex 0602 Lonicera L. ex 0602 Malus Mill. ex 0602 Nerium L. ex 0602 Persea Mill. ex 0602 Populus L. ex 0602 Prunus L. ex 0602 Quercus L. ex 0602 Robinia L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen be- stimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm von Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Salix L. ex 0602 Sorbus L. ex 0602 Taxus L. ex 0602 Tilia L. ex 0602 Ulmus L.
1.2 Pflanzen von Ullucus tuberosus, die zu folgender Gattung oder Art gehören
und aus einem beliebigen Drittland stammen:
Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art
ex 0601.1090 Ullucus tuberosus Loz ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0714.90
1.3 Früchte von Momordica L., die zu folgender Gattung oder Art gehören und
aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermassen auftritt und in denen keine wirksamen Mass- nahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden:
Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art
ex 0709.9999 Momordica L.
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1.4 Holz von Ulmus L., das zu folgender Gattung oder Art gehört und aus Dritt-
ländern oder Gebieten von Drittländern stammt, in denen Saperda tridentata Olivier bekanntermassen auftritt:
Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art
ex 4401.22 Ulmus L. ex 4401.39 ex 4403.1290 ex 4403.99 ex 4409.99
2 Waren, für die gemäss Ziffer 1 das vorsorgliche Einfuhrverbot
nicht gilt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen
1. Nacktwurzelige vere- ex 0602.90 Israel Amtliche Feststellung, dass:
delte zum Anpflanzen a. die Pflanzen aus einem bestimmte Pflanzen Erzeugungsort stammen, in Vegetationsruhe der bei der nationalen mit einem maximalen Pflanzenschutzorganisati- Durchmesser von on des Ursprungslandes 2,5 cm von Albizia ju- registriert ist und von die- librissin Durazzini ser überwacht wird; b. die Pflanzen von Anbau- flächen stammen, die für die Produktion von Pflan- zen für den Export be- stimmt sind, mit genügend Distanz zu anderen Anbau- flächen, damit genügend Schutz vor einer Infizie- rung mit Aonidiella orien- talis, Euwallacea forni- catus und Fusarium euwallacea besteht; c. die Pflanzen von Anbau- flächen stammen, die wirksamen Behandlungen gegen Aonidiella orienta- lis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea unterzogen wurden und die Behandlungen zu den sachgemässen Zeitpunkten angewendet wurden; d. amtliche Untersuchungen in angemessenen Interval- len auf den Anbauflächen durchgeführt wurden und basierend auf diesen Un-
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen tersuchungen die Anbau- flächen als frei von Aoni- diella orientalis, Eu- wallacea fornicatus und Fusarium euwallacea be- funden wurden; e. die Pflanzen als frei von Aonidiella orientalis, Eu- wallacea fornicatus und Fusarium euwallacea be- funden wurden; sofern Symptome dieser Schad- organismen festgestellt werden, ist die Abwesen- heit der Schadorganismen durch die Anwendung von Tests zu bestätigen; f. die Pflanzen von Betrieben stammen oder von Betrie- ben gehandelt wurden, die zum Zweck der Rückver- folgbarkeit amtlich regis- triert wurden; und g. den Pflanzen während des Transports von der Anbau- fläche bis zum Eingangsort Dokumente beiliegen, die unter Aufsicht der Natio- nalen Pflanzenschutzorga- nisation ausgestellte wur- den und die die Rück- verfolgbarkeit der Pflanzen sicherstellen.
2. Nacktwurzelige ex 0602.90 Israel Amtliche Feststellung, dass:
veredelte zum Anpflanzen a. die Pflanzen aus einem bestimmte Pflanzen in Erzeugungsort stammen, Vegetationsruhe mit ei- der bei der nationalen nem maximalen Durch- Pflanzenschutzorganisati- messer von 2,5 cm von on des Ursprungslandes Robinia pseudoacacia L. registriert ist und von die- ser überwacht wird; b. die Pflanzen von Anbau- flächen stammen, die für die Produktion von Pflan- zen für den Export be- stimmt sind, mit genügend Distanz zu anderen Anbau- flächen, damit genügend Schutz vor einer Infizie- rung mit Aonidiella orien- talis, Euwallacea forni- catus und Fusarium euwallacea besteht;
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen
c. die Pflanzen von Anbau- flächen stammen, die wirksamen Behandlungen gegen Aonidiella orienta- lis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea unterzogen wurden und die Behandlungen zu den sachgemässen Zeitpunkten angewendet wurden; d. amtliche Untersuchungen in angemessenen Interval- len auf den Anbauflächen durchgeführt wurden und basierend auf diesen Un- tersuchungen die Anbau- flächen als frei von Aoni- diella orientalis, Euwallacea fornicatus und Fusarium euwallacea be- funden wurden; e. die Pflanzen als frei von Aonidiella orientalis, Eu- wallacea fornicatus und Fusarium euwallacea be- funden wurden; sofern Symptome dieser Schad- organismen festgestellt werden, ist die Abwesen- heit der Schadorganismen durch die Anwendung von Tests zu bestätigen; f. die Pflanzen von Betrieben stammen oder von Betrie- ben gehandelt wurden, die zum Zweck der Rückver- folgbarkeit amtlich regis- triert wurden; und g. den Pflanzen während des Transports von der Anbau- fläche bis zum Eingangsort in der Schweiz Dokumente beiliegen, die unter Auf- sicht der Nationalen Pflan- zenschutzorganisation aus- gestellte wurden und die die Rückverfolgbarkeit der Pflanzen sicherstellen.
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